RS Lvwg 2018/7/13 LVwG-1-733/2017-R3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.07.2018

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z27
StVO 1960 §2 Abs1 Z26
KFG 1967 §103 Abs2

Rechtssatz

Ein nicht verkehrsbedingtes (kurzes) Stehenbleiben stellt ein Halten und damit ein Abstellen dar. Ob dabei jemand aus dem Fahrzeug aussteigt oder nicht, ist für die Frage, ob ein Halten vorliegt, unerheblich.

Schlagworte

Abstellen, Anhalten, Halten, Parken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.733.2017.R3

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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