Entscheidungsdatum
13.07.2018Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z27Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des W S, D-M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.09.2017, Zl X-9-2016/31262, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zustellung der schriftlichen Aufforderung (Lenkererhebung) am 5.10.2016 erfolgt ist.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 12 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt (08.08.2016 um 13.47 Uhr) und an einem bestimmten Ort (F, S - Parkplatz) zuletzt abgestellt worden sei, bzw jene Person nicht benannt, welche die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG). Es wurde eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das Fahrzeug sei nicht abgestellt und auch nicht geparkt worden. Es sei auch nicht ausgestiegen worden, sondern sofort wieder zurückgefahren worden. Einen Brief vor der Strafverfügung habe es nicht gegeben.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hat als Zulassungsbesitzer des im Straferkenntnis näher bezeichneten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft B auf Verlangen vom 02.09.2016 nicht binnen zwei Wochen nach der am 05.10.2016 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Kraftfahrzeug zu einem näher bestimmten Zeitpunkt und an einem näher bestimmten Ort zuletzt abgestellt wurde, und auch nicht jene Person genannt, die diese Auskunft hätte erteilen können.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Dass an den Beschwerdeführer die Lenkererhebung vom 02.09.2016 am 05.10.2016 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Akt. Der Beschwerdeführer hat zu dem Vorhalt dieser Aktenstücke keine konkrete Gegendarstellung gebracht.
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er sein Fahrzeug nicht abgestellt habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung angegeben hat, dass er nach seiner Ankunft beim Gasthaus S erst einmal geschaut habe, wie es weitergehe und ihn dann ein Herr, der dort gestanden sei, gefragt habe, warum er dort hergefahren sei.
Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist „Abstellen“ ein Oberbegriff für Halten und Parken (VwGH 83/02/0029). Ob jemand aus dem Fahrzeug aussteigt oder nicht, ist für die Frage, ob ein Halten und damit Abstellen vorliegt, unerheblich (vgl Pürstl StVO E 137 und E 138 zu § 2 StVO; vgl diesbezüglich auch VwGH 93/02/0071 und 89/03/0007 bezüglich eines Stehenbleibens, um jemanden aussteigen zu lassen, bzw VwSlg 11617 bezüglich eines Stehenbleibens, um auf das Freiwerden einer Parklücke zu warten). Aus der oben wiedergegebenen Verantwortung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht verkehrsbedingt stehen geblieben ist. Es lag somit ein „Abstellen“ iS eines nicht verkehrsbedingten Haltens vor.
5. Nach § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Wer der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG zuwiderhandelt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Aufgrund des unter Punkt 3. festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
6. Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck des § 103 Abs 2 KFG ist insbesondere, es der Behörde zu ermöglichen, den Lenker eines Fahrzeuges, der verkehrsrechtliche Vorschriften übertreten hat, ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen. Die Vorschrift dient damit letztlich dem Interesse der Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten dieses Interesse erheblich beeinträchtigt. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.500 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abstellen, Anhalten, Halten, ParkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.733.2017.R3Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018