TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/12 LVwG-2018/26/0858-1, LVwG-2018/26/0859-1

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz
Naturschutz Tirol
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.02.2018, Zl *****, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf wasser-, naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung des Rad- und Wirtschaftsweges „DD“,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit Eingabe vom 22.10.2015 suchte EE im Auftrag und für die AA um die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung des Rad- und Wirtschaftsweges „DD“ an.

Die Bezirkshauptmannschaft Z erteilte der AA mit Schreiben vom 18.12.2015 einen Verbesserungsauftrag, um das antragsgegenständliche wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren durchführen zu können. Für die Vorlage sämtlicher notwendiger Unterlagen - dies unter Hinweis auf die im Schreiben dargelegten Ausführungen des befassten naturkundefachlichen Sachverständigen - wurde der Marktgemeinde eine Frist bis 01.05.2016 gewährt. Die Verfahrenspartei wurde auf die Folgen des ungenützten Fristablaufes aufmerksam gemacht.

Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.05.2016 den Genehmigungsantrag der AA vom 22.10.2015 zurück.

Mit Eingabe vom 04.11.2016 wurde von der beschwerdeführenden AA erneut ein wasser- und naturschutzrechtlicher Bewilligungsantrag für das Projekt des Rad- und Wirtschaftsweges „DD“ bei der belangten Behörde gestellt.

Ergänzend wurde mit Eingabe vom 29.11.2016 um forstrechtliche Bewilligung dieses Vorhabens angesucht.

Am 02.07.2017 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 neuerlich ein Verbesserungsauftrag mit einer Fristsetzung bis 15.09.2017 erteilt und darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der Frist für die Vorlage der „noch fehlenden Unterlagen“ zu einer Zurückweisung des Antrages führt.

Nach Vorlage teils neuer (abgeänderter) Unterlagen wurde das Verfahren fortgesetzt, dies durch Einholung ergänzender Gutachten mehrerer Sachverständiger.

Mit Schreiben vom 02.01.2018 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, sie wolle zu den „abweichenden Plänen“ Stellung nehmen und die gewünschte weitere Vorgangsweise (Arbeiten mit Plänen alt oder mit Plänen neu)“ bekanntgeben, wobei hierfür der 01.02.2018 in Vormerk genommen wurde.

Am 30.01.2018 wurde von der AA hierauf ein Ersuchen um Fristerstreckung bis 30.03.2018 gestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.02.2018, Zl *****, wurden

-   die Anträge der AA auf Bewilligung des Rad- und Wirtschaftsweges „DD“ nach dem Wasserrechts- sowie nach dem Naturschutzgesetz vom 22.10.2015 und nach dem Forstgesetz vom 29.11.2016 gemäß § 13 Abs 3 AVG 1991 zurückgewiesen und

-   der Antrag der AA vom 30.01.2018 auf Fristerstreckung bis 30.03.2018 als unbegründet abgewiesen.

2)

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der AA eingebrachte Beschwerde. Beantragt wurden die Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung sowie die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides.

Zusammenfassend wurde zur Begründung des Rechtsmittels ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Z sowohl der Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei als auch alle notwendigen Unterlagen seitens der Marktgemeinde eingereicht worden seien und es daher zu einer Bewilligung des Projekts hätte kommen müssen.

Aus der behördlichen Aufforderung sei zudem nicht zweifelsfrei zu erschließen gewesen, welche Unterlagen nachgefordert worden seien.

II.      Sachverhalt:

Im Oktober 2015 suchte die AA mit Eingabe vom 22.10.2015 um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung des Rad- und Wirtschaftsweges „DD“ bei der belangten Behörde an.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.12.2015 wurde der beschwerdeführenden AA in der Folge in dem in Gang gesetzten Bewilligungsverfahren ein Verbesserungsauftrag erteilt und nach fruchtlosem Ablauf der für die Verbesserung gesetzten Frist der wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigungsantrag vom 22.10.2015 mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2016 zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 04.11.2016 beantragte die AA erneut unter Vorlage von Projektunterlagen die wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung des Rad- und Wirtschaftsweges „DD“.

Zusätzlich wurde mit Antrag vom 29.11.2016 die erforderliche Rodungsgenehmigung für das gegenständliche Projekt begehrt.

Per E-Mail vom 02.07.2017 wies die belangte Behörde die antragstellende AA auf die Bestimmungen des § 13 Abs 3 AVG 1991 hin, weiters darauf, dass im Gegenstandsfall eine solche Antragszurückweisung erfolgen werde, wenn bis 15.09.2017 die „noch fehlenden Unterlagen“ nicht vorgelegt würden, wobei die „noch fehlenden Unterlagen“ nicht näher bezeichnet wurden.

Nachdem teils neue (abgeänderte) Unterlagen von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht worden waren, wurde das Genehmigungsverfahren fortgesetzt, dies durch Einholung ergänzender Gutachten verschiedener Sachverständiger.

Am 02.01.2018 erging per E-Mail der belangten Behörde an die antragstellende AA folgende Aufforderung:

Sehr geehrte Damen und Herren!

In der Anlage darf die Stellungnahme des Baubezirksamtes Z – sowohl als wasserfachlicher Sachverständiger als auch als Grundeigentümer – zur Kenntnis gebracht werden. Gleichzeitig wird die Aufforderung ausgesprochen zu den „abweichenden“ Plänen Stellung zu nehmen und die gewünschte weitere Vorgangsweise (Arbeiten mit Plänen alt oder mit Plänen neu) bekannt zu geben.

Für Ihre geschätzte Stellungnahme wird der 01.02.2018 in Vormerk genommen.

Mit freundlichen Grüßen:

Für die Bezirkshauptfrau:

FF.“

In Reaktion darauf wurde von der AA mit Eingabe vom 30.01.2018 ein Ersuchen um Fristerstreckung bis 30.03.2018 gestellt.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2018 wurden die Anträge der AA auf Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 22.10.2015 sowie der forstrechtlichen Genehmigung vom 29.11.2016 - je in Bezug auf das Projekt des Rad- und Wirtschaftsweges „DD“ – zurückgewiesen, dies auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs 3 AVG 1991.

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.01.2018 auf Fristerstreckung bis 30.03.2018 wurde als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass die eingereichten Unterlagen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen würden und bereits in mehreren Schreiben darauf hingewiesen worden sei. Auch seien der AA mehrere Möglichkeiten eingeräumt worden, um die noch ausständigen Unterlagen nachzureichen. Trotz mehrfacher Verbesserungsaufträge und Fristsetzungen, dies in Zusammenhang mit § 13 Abs 3 AVG 1991, sei bislang ein bewilligungsfähiges Projekt nicht eingereicht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z und auf Erteilung eines Auftrages an die belangte Behörde, das Verfahren fortzusetzen.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt sowie aus dem Beschwerdevorbringen der Rechtsmittelwerberin.

Verfahrensmaßgebliche Sachverhaltsbestreitungen der Rechtsmittelwerberin liegen gegenständlich nicht vor. Bedenken gegen die vorgelegten Aktenunterlagen bestehen beim erkennenden Verwaltungsgericht nicht.

IV.      Rechtslage:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) gestützt. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Weiters ist folgende Rechtsvorschrift des AVG 1991 im Gegenstandsfall von Bedeutung:

„Rechtsbelehrung

§ 13a

Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.“

V.       Erwägungen:

1)

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In negativer Abgrenzung hat der VwGH („um Missverständnisse zu vermeiden“) hingegen angemerkt, dass § 13 Abs 3 AVG – auch iVm § 13a AVG (vgl § 13a Rz 6) – die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH 26. 7. 2012, 2011/07/0143; vgl auch AB 1998, 27; ferner Rz 27; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 25 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Die Behörde darf ferner nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (VwGH 16. 4. 2004, 2003/01/0032; 17. 4. 2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 28. 4. 2006, 2006/05/0010; 16. 9. 2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17. 1. 1997, 96/07/0184; 23. 3. 1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047/1992) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (VwGH 14.11.1989, 89/05/0076). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). Gleichzeitig hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen.

2)

Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 02.01.2018 erfüllt die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 AVG in mehreren Punkten nicht.

Zum einen wird im Verbesserungsauftrag nicht genau angeführt, zu welchen „abweichenden Plänen“ Stellung zu beziehen ist. Auch werden die rechtlichen Folgen eines fruchtlosen Verstreichens der Frist nicht erläutert. Die AA war zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten.

Aus § 13a AVG ist abzuleiten, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die Folgen des ungenützten Verstreichens der Verbesserungsfrist dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (VwGH 18.12.2014, Zl 2012/07/0200).

Zudem hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer seiner Entscheidungen mit einem vergleichbaren Fall befasst und kam zu dem Schluss, dass die Formulierung,

"um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht"

keinen ausreichenden Hinweis im Sinn des § 13 iVm § 13a AVG auf die Folgen einer Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages gegenüber einer unvertretenen Partei darstellt (VwGH 03.10.2013, Zl 2012/06/0185).

Auch erfüllte der im Vorfeld ergangene Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 02.07.2017 nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 AVG, werden doch die damit nachgeforderten „fehlenden Unterlagen“ nicht näher bezeichnet (VwGH 27.03.2007, Zl 2005/11/0216).

Eine Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG ist aber nur dann rechtens, wenn ein dem Gesetz entsprechender Mängelbehebungsauftrag als Grundlage dafür gegeben ist (VwGH 26.04.2017, Zl Ra 2016/05/0040).

Daran mangelt es in der in Prüfung stehenden Rechtssache.

3)

Was den Verbesserungsauftrag vom 18.12.2015 anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser die Grundlage für den rechtskräftigen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 20.05.2016 bildete.

Insofern erweist sich auch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des wasser- und naturschutzrechtlichen Genehmigungsantrages vom 22.10.2015 als rechtlich unzutreffend, wurde dieser Bewilligungsantrag doch schon auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs 3 AVG rechtskräftig mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2016 zurückgewiesen, womit dieser Antrag vom 22.10.2015 nicht neuerlich Gegenstand eines Zurückweisungsbescheides nach § 13 Abs 3 AVG sein kann.

4)

Zur Abweisung des Fristverlängerungsantrages der AA vom 30.01.2018 (in Bezug auf die gesetzte Mängelbehebungs- bzw Stellungnahmefrist) ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt zu bemerken:

Die (behördliche) Frist zur Verbesserung des Mangels kann von der Behörde auch erstreckt werden. Es besteht allerdings keine Verpflichtung der Behörde, über diese Möglichkeit schon anlässlich der Erteilung des Verbesserungsauftrags zu belehren (VwGH 24.04.2007, Zl 2007/18/0095).

Ein dahingehender Antrag hemmt zwar weder den Fristablauf noch ist über den Fristverlängerungsantrag förmlich abzusprechen (VwGH 23.05.1979, Zl 398/79; VwGH 29.03.2006, Zl 2005/04/0118; vgl auch § 33 Rz 12), die Behörde hat aber in der Begründung des Zurückweisungsbescheides auf die Angemessenheit der Frist einzugehen (VwGH 19.09.1990, Zl 90/01/0043; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 29 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Demnach erfolgte die Abweisung des Fristerstreckungsantrages mit dem angefochtenen Bescheid gleichermaßen fehlerhaft, zumal über diesen Antrag nicht förmlich abzusprechen war.

5)

Im Ergebnis war der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 25.02.2018 aufzuheben und wird infolgedessen das Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Z fortzusetzen sein.

VI.      zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:

Von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte im Gegenstandsfall deshalb Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und aus dem Rechtsbestand zu beseitigen war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG).

Im Übrigen waren vorliegend nur Rechtsfragen, aber keine strittigen Tatsachenfragen zu klären, sodass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, wobei einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden (§ 24 Abs 4 VwGVG).

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu den Voraussetzungen, wann ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt werden darf, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ebenso dazu, wie ein solcher Verbesserungsauftrag zu erteilen ist.

Im Gegenstandsfall hat sich keine neue Grundsatzfrage im Zusammenhang mit der Anwendung des § 13 Abs 3 AVG gestellt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag nicht entsprechend § 13 Abs 3 AVG erteilt; Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0858.1

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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