TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/12 LVwG-2018/18/1018-1

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde der AA, Z Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2018, Zl ****,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, die über die Beschuldigte verhängte Ermahnung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2018, Zl ****, wurde der Beschuldigten nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt:

„Tatzeit: 01.09.2017, 04:00 Uhr

Tatort:          X., Adresse 2, Lokal „BB“

Sie haben als Aufsichtsperson nicht im Rahmen Ihrer Möglichkeiten und des Ihnen zumutbaren Sorge getragen, dass die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen des Tiroler Jugendschutzgesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes eingehalten wurden. Die Missachtung dieser geltenden Bestimmungen durch CC wurde zu oben angeführtem Zeitpunkt und Ort festgestellt.“

Der Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 lit a iVm § 12 Abs 1 des Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetzes 2016 zur Last gelegt. Weiters wurde verfügt, dass gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF die Behörde von der Verhängung einer Geldstrafe diesmal absieht, jedoch der Beschuldigten eine Ermahnung erteilt wird.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschuldigte am 16.01.2018 mit ihrem Sohn CC bei der Erstbehörde vorgesprochen habe, da der Sohn vorgeladen worden sei, um über die Einhaltung von Jugendschutzgesetzen informiert zu werden. Als seine Erziehungsberechtigte sei die Beschuldigte demgemäß an diesem Tag erschienen. Dabei sei ihr der Bescheid vom 05.01.2018 überreicht worden, in dem sie abgemahnt und ihr zur Last gelegt worden sei, die Aufsicht über ihren zum Tatzeitpunkt fast 16-jährigen Sohn verletzt zu haben. Die Beschuldigte müsse ausführen, dass sie bis zu diesem Tag noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei. Mit ihrem Sohn C, der in der Schule etwas schwierig gewesen sei, habe sie schon sehr früh zahlreiche Therapien durchgeführt und sehr eng mit dem Jugendamt in Y, ganz besonders mit Frau DD, zusammengearbeitet. Diese würde bezeugen können, dass die Beschuldigte ihren Mutterpflichten stets nachgekommen sei und sich sehr um ihre Kinder bemüht habe. Am besagten Abend habe C sie gefragt, ob er heute bei seinem Kollegen EE schlafen dürfe, um mit ihm dessen Geburtstag zu feiern. Sie würden in X etwas trinken gehen und um 22.00 Uhr zu E nach Hause gehen um dort bei E zu schlafen. Dagegen habe die Beschuldigte nichts einzuwenden gehabt. Erst am nächsten Tag habe ihr C dann gestanden, dass er nie bei E gewesen sei und dass auch dieser gar nicht Geburtstag gehabt hätte. Was hätte sie also im Nachhinein noch tun sollen. Leider habe sie C geglaubt und dieser habe das ausgenützt. Nun sei sie sich aber keiner Schuld bewusst. Sie glaube, dass, wenn ein Jugendlicher mit 14 Jahren strafmündig sei, er auch alleine für diesen Fehltritt geradestehen müsse. Denn ansonsten müsste sie den Sohn ja zu Hause einsperren, damit dieser nichts mehr anstellen könne. Weiters habe sie ihm schließlich auch keinen Alkohol gegeben bzw zur Verfügung gestellt. Leider habe sie bis zum heutigen Tag keine Chance gehabt, zu diesem Thema etwas zu sagen, da sie ja nicht einmal zu ihrem Standpunkt befragt worden sei. Unter Berücksichtigung all dieser Tatsachen bitte sie, zu ihren Gunsten zu entscheiden, da sie auch in Zukunft einen guten Ruf behalten wolle. Für sie sei es nämlich schlimm, vorgemerkt zu sein.

Der Beschwerde kam im Ergebnis Berechtigung zu.

II.      Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten (der Beschuldigten) gering sind.

Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Bezirkshauptmannschaft Y ausgegangen, wobei sie allerdings die Notwendigkeit sah, der Beschuldigten eine Ermahnung zu erteilen. Entsprechend § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten (der Beschuldigten) im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines (ihres) Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn (sie) von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Zur Begründung dieser Ermahnung führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass diese notwendig gewesen sei, um die Beschuldigte vom Unrechtsgehalt der Übertretung in Kenntnis zu setzen und sie von weiteren solchen strafbaren Handlungen abzuhalten. Somit wurde in keiner Weise konkret ausgeführt, welche spezialpräventiven Überlegungen im gegenständlichen Fall tatsächlich die Erteilung einer Ermahnung notwendig gemacht hätten. Es wurde nicht berücksichtigt, dass CC zum Zeitpunkt der Missachtung der Ausgehzeiten und des Konsums von Alkohol am 01.09.2017 bzw 02.09.2017 fast 16 Jahre alt gewesen ist, zumal dieser am 22.10.2001 geboren worden ist. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Ermahnung war der Sohn der Beschuldigten jedenfalls schon längst 16 Jahre alt, sodass die Begehung der hier gegenständlichen Übertretungen jedenfalls nicht mehr in Frage kommt.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Huber

(Richter)

Schlagworte

Alkoholkonsum von Sohn, zum Zeitpunkt der Ermahnung schon 16 Jahre alt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.18.1018.1

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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