Entscheidungsdatum
03.07.2018Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 2005 §45 Abs3 litbText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.04.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.06.2018,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das Straferkenntnis dahingehend abgeändert als anstatt einer Geldstrafe nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG 1991 eine Ermahnung erteilt wird. Damit entfällt auch der Kostenspruch.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Aufgrund einer Anzeige wegen Nichterfüllung einer naturschutzrechtlichen Auflage wurde dem Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis vom 05.04.2018 folgendes zur Last gelegt:
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.10.2016, Zahl ****, wurde Ihnen die Wiederherstellung der auf Gst. **1 KG Y (öffentliches Wassergut) entfernten dauernden Feldgehölze bis spätestens 31.05.2017 aufgetragen, wobei unter anderem unter Punkt 1. vorgeschrieben wurde, folgende Maßnahme umzusetzen:
„Entsprechend der Planbeilage A ist der Oberboden abzuziehen“.
Am 31,10.2017 wurde festgestellt, dass die mit zitiertem Bescheid aufgetragene Maßnahme nicht umgesetzt wurde.
Hinweis: Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass das strafbare Verhalten erst mit der Umsetzung der im zitierten Bescheid aufgetragenen Maßnahmen endet. Sollte dem Wiederherstellungsbescheid nicht entsprochen werden, wird ein neuerliches Strafverfahren eingeleitet.“
Wegen einer Übertretung nach § 43 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.10.2016, Zl ****, wurde über den Beschwerdeführer nach § 43 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzarrest von 10 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten erster Instanz in der Höhe von 10 % des Strafbetrages auferlegt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die Tat im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Umsetzung der Maßnahme sei in Abstimmung mit dem Baubezirksamt geschehen. Auch das Baubezirksamt habe von der Erstreckung der Frist gesprochen. Zudem habe die Bezirkshauptmannschaft Z die Frist bis 31.05.2018 nachträglich verlängert, sodass das strafbare Verhalten erst mit diesem Zeitpunkt beginne. Es wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Einvernahme des informierten Sachbearbeiters des Baubezirksamtes Z beantragt. Am 19.06.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durch Videokonferenz durchgeführt bei der der Beschwerdeführer einvernommen wurde und der erstinstanzliche Akt als verlesen galt. Unter der Voraussetzung, dass dem Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Kontaktes mit dem Baubezirksamt gefolgt werde, wurde der Beweisantrag hinsichtlich Herrn CC zurückgezogen. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde erklärten sich mit der schriftlichen Entscheidung einverstanden.
II. Sachverhalt:
Mit dem rechtskräftigen Wiederherstellungsbescheid der belangten Behörde vom 13.10.2016, ****, wurde dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Feldgehölze auf GP **1 KG Y vorgeschrieben, wobei die Auflage 1 lautete „Entsprechend der Planbeilage A ist der Oberboden abzuziehen“. Darüber hinaus steht laut dem Spruch fest, dass diese Maßnahmen bis 31.05.2017 auf eigene Kosten umzusetzen sind. Es wird als erwiesen angenommen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Baubezirksamt auch wegen der tatsächlich durch das Baubezirksamt durchzuführenden Bepflanzung eine Rücksprache bezüglich des Termins der Erfüllung der Auflage 1 stattgefunden hat und dass wegen der trockenen Witterung ab Herbst 2017 erstreckt wurde. (allerdings nicht durch die Behörde)
Im Oktober 2017 erinnerte der Vertreter des Baubezirksamtes den Beschwerdeführer an die Auflagenerfüllung. Der Beschwerdeführer teilte jedoch mit, dass er derzeit keine Zeit habe.
Anfang November 2017 begann der Beschwerdeführer mit den Maßnahmen, welche er jedoch dann aufgrund der Witterung abbrechen musste. Klar ist, dass die Auflage nicht vollständig erfüllt wurde. Erst im Zuge der Androhung der Ersatzvornahme hat die belangte Behörde davon gesprochen, dass die Auflage 1 spätestens bis 31.05.2018 zu erfüllen sei, ansonsten die Ersatzvornahme durch die belangte Behörde durchgeführt wurde. Dies stellte aber keineswegs eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides dar, sondern eine letztmalige Frist vor der Ersatzvornahme. Bei einer Besichtigung an Ort und Stelle am 04.06.2018 ergab sich, dass die Auflage 1 durch den Beschwerdeführer erfüllt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich somit an den zweiten Termin gehalten.
III. Beweiswürdigung:
Das Gericht zweifelt nicht an der grundsätzlichen Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er dann die letzte Frist durch das Baubezirksamt auch nicht eingehalten hat und dass ihm somit schon ein Versäumnis zur Last zu legen ist. Zudem hätte er sich mit der Naturschutzbehörde ins Einvernehmen setzen müssen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,00 zu bestrafen, wer einer Anordnung nach den §§ 14 Abs 9, 15 Abs 5, 7 oder 8, 17 Abs 1 und 4, 18, 27 Abs 6 oder 29 Abs 10 nicht nachkommt oder sonst Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält.
Objektiv steht die Verwaltungsübertretung fest. Als Verschuldensgrad ist von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Die Folgen der Übertretung sind gering. Aus Gründen der spezialen Vorbeugung bedarf es keiner Geldstrafe. Entsprechend der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann daher anstatt einer Geldstrafe eine Ermahnung erteilt werden, da schon die Androhung der Geldstrafe die Erfüllung der Auflage bewirkt hat.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 VStG (nunmehr § 45 Abs 1 Z 4 VStG) wird hingewiesen (VwGH 13.12.1990, 90/09/0141, 21.02.1991, 90/19/0173 und andere).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Lehne
(Richter)
Schlagworte
Nichterfüllung von AuflagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.1030.5Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018