Entscheidungsdatum
04.07.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, vom 13.06.2018, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.05.2018, *****, betreffend Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.11.2017 wurde betreffend der Betriebsanlage „BB“ am Standort Z, Adresse 1, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes angeordnet, für den gewerberechtlich nicht genehmigten Festbrennstoffkessel (aufgestellt im Jahr 2010) bis zum 30.11.2017 ein entsprechendes Ansuchen um die erforderliche Genehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Y einzubringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird unter Bezugnahme auf diese Verfahrensanordnung die sofortige Stilllegung des im Jahr 2010 im Untergeschoss der Betriebsanlage BB in Z, Adresse 1, konsenslos errichteten Festbrennstoffkessels, Hersteller CC (Wärmeleistung von ca 140 bis 150 kW) angeordnet.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, in welcher dieser vorbringt, dass im Jahr 2012 von der Firma DD ein Kesseltausch vorgenommen worden sei. Der alte Herz HDG Kessel sei gegen einen neuen CC ausgetauscht worden. Der neue Kessel sei letzter Stand der Technik. Er sei von der Firma DD nicht darauf hingewiesen worden, dass dieser Austausch gemeldet werden müsse. Daher treffe ihn auch kein Verschulden oder Fehler. Er beantrage deshalb, den Bescheid zurückzuziehen.
II. Sachverhalt:
Gemäß Niederschrift der Erstbehörde vom 26.03.1997 wurde die gegenständliche Betriebsanlage ausschließlich mit Heizöl befeuert. Zu dieser Zeit war kein Festbrennstoffkessel in Betrieb. Die Ölfeuerungsanlage einschließlich der Öllagerung wurde auf Heizöl „extra leicht“ umgestellt und ist weiterhin betriebsbereit. Im Jahr 2010 wurde ein Festbrennstoffkessel des Herstellers CC, mit einer Wärmeleistung von ca 140 bis 150 kW im Untergeschoss des Gebäudes aufgestellt und betrieben. Dafür liegt keine gewerbebehördliche Genehmigung vor. Trotz des Hinweises in der Verfahrensanordnung vom 14.11.2017, dass bis zur Erwirkung der erforderlichen Genehmigung der Betrieb dieses nicht genehmigten Festbrennstoffkessels unzulässig ist, wurde bei einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 27.02.2018 festgestellt, dass dieser nicht genehmigte Festbrennstoffkessel weiterhin betrieben wird, ohne dass hierfür eine entsprechende Genehmigung erwirkt oder auch nur ein dementsprechendes Ansuchen bei der Behörde gestellt wurde. Bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides wurde bei der belangten Behörde kein Ansuchen im Sinn der Verfahrensanordnung vom 14.11.2017 eingereicht.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y.
IV. Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Gewerbeordnung maßgeblich:
„§ 360
Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(…)“
V. Erwägungen:
Als der „der Rechtsordnung entsprechende Zustand“ ist jene Sollordnung zu verstehen, die sich als contrarius actus der festgestellten Zuwiderhandlungen darstellt (VwGH 19.03.1991, 90/04/0336). Für das Einschreiten der Behörde ist nicht entscheidend, ob Gefahr im Verzug ist (VwGH 03.04.2002, 2001/04/0069). Die Angemessenheit der nach § 360 Abs 1 zu verfügenden Maßnahmen richtet sich nach dem Zeiterfordernis, das für die Durchführung der Maßnahmen, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind, erforderlich ist (VwGH 13.12.2000, 2000/04/0189). War mangels der erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung der Betrieb der Betriebsanlage insgesamt unzulässig, so konnte der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nur in der Einstellung des gesamten Betriebes als einzig adäquates Mittel liegen (VwGH 30.06.2004, 2004/04/0096). Es besteht kein Raum für eine Interessenabwägung im Sinn der Vermeidung von Härten. Mit der Anordnung muss aber die gelindeste zur Verfügung stehende Maßnahme getroffen werden (VwGH 28.07.2004, 2004/04/0041).
AA stellte ohne gewerbebehördliche Bewilligung den Festbrennstoffkessel auf und betrieb ihn. Aufgrund der Abgasemissionen kam es zu massiven Nachbarbeschwerden, was das behördliche Einschreiten nach sich zog. Anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 24.08.2017 wurde gegenständlicher Sachverhalt festgestellt. Bereits mit Schreiben der Behörde vom 29.08.2017 wurde AA aufgetragen, bis zum 30.11.2017 ein entsprechendes Ansuchen um die erforderliche Genehmigung bei der Gewerbebehörde einzubringen. Wenn nun mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2017 neuerlich aufgetragen wurde, bis zum 30.11.2017 ein entsprechendes Genehmigungsansuchen bei der Behörde einzureichen, kann diese Fristsetzung nicht als unverhältnismäßig kurz angesehen werden. Der Auftrag zur Einbringung eines Ansuchens um Erteilung der erforderlichen Genehmigung stellt für den Betriebsanlagenbetreiber zweifelsohne die gelindeste zur Verfügung stehende Maßnahme dar. Nachdem der Festbrennstoffkessel über die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung nicht verfügt, konnte entsprechend der oben zitierten Judikatur die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes nur in der Einstellung dieses Festbrennstoffkessels bestehen.
Die belangte Behörde hat daher in völliger Übereinstimmung mit der Rechtsordnung gehandelt.
Der Betriebsanlagenbetreiber ist selbst für den konsensgemäßen Zustand seiner Betriebsanlage verantwortlich und kann sich nicht darauf ausreden, dass ihn die ausführende Firma nicht über das Erfordernis einer behördlichen Bewilligung informiert hätte. Abgesehen davon wurde AA in wiederholter Weise von der belangten Behörde vor Erlassung des bekämpften Bescheides über das Erfordernis der Bewilligung der Betriebsanlagenänderung in Kenntnis gesetzt und zu den dazu entsprechenden Schritten aufgefordert.
Dem Rechtsmittel konnte somit kein Erfolg zukommen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
StilllegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.1420.1Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018