Entscheidungsdatum
06.07.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.02.2018, Zl ****, betreffend die Vorschreibung von Sachverständigengebühren in einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.07.2011, Zl. ****, wurde über den Antrag des Herrn AA vom 19.09.2010 die Errichtung eines überdachten Lagerplatzes, eines Freiplatzes und einer Pumpenüberdachung, einer Trockenmauer und Geländetreppe auf Gst Nr **1, KG Z, baubehördlich bewilligt. Die Ergänzung vom 21.06.2011 zum ursprünglichen Bauansuchen um Änderung der Einfriedung Süd und Nord-Ost wurde abgewiesen.
Über die gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides erhobene Berufung entschied (nach im Verfahren zwischengeschalteten – für die gegenständliche Entscheidung jedoch nicht sachverhaltsrelevanten – Bescheiden des Gemeindevorstandes und der Vorstellungsbehörde) sodann der Gemeinderat der Gemeinde Z mit Bescheid vom 08.08.2014, AZ ****, durch Abweisung. Der Gemeinderat folgte laut seiner Begründung den im bisherigen Verfahren getätigten Aussagen des hochbautechnischen Sachverständigen zur Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch die beantragte Einfriedung Süd und Nord-Ost und erklärte die Verkehrssicherheit durch die Einfriedung als massiv beeinträchtigt.
Anlässlich der gegen den Bescheid vom 08.08.2014 gerichteten Beschwerde behob das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid des Gemeinderates mit Beschluss vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/36/2557-2, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Gemeinde Z zurück. In entscheidungswesentlicher Beurteilung sah das Gericht die Frage einer Einflussnahmen auf das Orts- und Straßenbildes als nicht ausreichend geklärt, entspräche nämlich die vorliegende sachverständige hochbautechnische Beurteilung nicht einem tauglichen Gutachten im gesetzlich geforderten Sinne. Zu Fragen der Verkehrssicherheit sei zudem ein Ermittlungsverfahren gänzlich unterlassen worden.
In weiterer Folge bestellte der Bürgermeister der Gemeinde Z jeweils mit Bescheid vom 26.11.2105, AZen ****, Herrn BB zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen und Herrn CC zum nichtamtlichen verkehrstechnischen Sachverständigen im Bauverfahren. Dies mit der Begründung, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Hochbauwesens zwingend erforderlich sei und kein entsprechender Amtssachverständiger zur Verfügung stehe.
Mit 09.12.2015 erstellte der Sachverständige BB sein hochbautechnisches Gutachten, mit 01.02.2016 CC sein verkehrstechnisches Gutachten.
Mit Schreiben vom 12.01.2016 bzw 10.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber Parteiengehör zu diesen Gutachten gewährt. Mit Schreiben vom 28.12.2015 erstellte BB seine Honorarnote über EUR 847,40, mit Schreiben vom 11.02.2016 erstellte CC seine Honorarnote über EUR 1.534,70.
Mit Bescheiden vom 29.03.2016, AZ ****-best-Gebühren-BB und AZ ****-best-Gebühren-CC, bestimmte der Bürgermeister der Gemeinde Z gemäß § 53a AVG die Gebühr des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen BB mit EUR 847,40 und die Gebühr des nichtamtlichen verkehrstechnischen Sachverständigen CC mit EUR 1.534,70.
Dagegen erhob AA Beschwerde, welche mit Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes, LVwG-2016/39/0907-1 sowie LVwG-2016/39/0908-1, als unzulässig zurückgewiesen wurden, da im Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen der Partei des Hauptverfahrens keine Parteistellung zukommt.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom 21.2.2017, Zl. 131-9-72/2016, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 15.7.2011 abgewiesen. Dagegen erhob AA Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2018, LVwG-2017/40/0921-9, als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Bescheid vom 20.02.2018 wurden AA die Gebühren des hochbautechnischen Sachverständigen BB und des verkehrstechnischen Sachverständigen CC als Barauslagen im Verfahren vorgeschrieben.
Dagegen erhob AA fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Behörde es unterlassen habe, vorhandene Amtssachverständige von der Bezirkshauptmannschaft Imst (Baubezirksamt) bzw dem Amt der Tiroler Landesregierung heranzuziehen. Zudem läge keine Bestellung der in weiterer Folge tätig gewordenen Sachverständigen vor. Die Heranziehung der nicht amtlichen Sachverständigen sei nur auf Anregung der Behörde erfolgt und nicht durch den Antragsteller. Eine Kostenübernahme sei seitens der Behörde im Vorfeld nicht vorausgesetzt worden. Gemäß §§ 75ff AVG seien die Kosten für die Tätigkeit der Behörden in Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen. Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76-78 AVG vorhergesehenen Leistungen sei unzulässig. Das AVG kenne keinen Zweiparteienstreit zwischen Partei und Behörde, sodass selbst die „unterlegene“ Partei nicht zum Kostenersatz verpflichtet sei. Das Landesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 09.09.2015 den Auftrag erteilt, das mangelnde Ermittlungsverfahren gem. o.a. Gutachten zu ergänzen. Im Zuge des normalen behördlichen Aufwandes in einem Baubewilligungsverfahren, in dem die Gemeinde eben aufgrund dieser bau- und verkehrsrechtlichen Gesichtspunkte die Baubewilligung versagt habe, seien die gegenständlichen Kosten jedenfalls von der Behörde selbst zu tragen. Eben diese behaupteten Versagungsgründe der hätten von der Gemeinde mittels Sachverständigengutachten untermauert werden müssen und habe sich die Behörde bis dato auf diese Begründung gestützt, weshalb gerade deswegen – ungeachtet der amtswegigen Kostentragung – diese Kosten der Zugehörigkeitssphäre der Behörde anzurechnen seien. Außerdem müsse er als Beteiligter seine Auslagen für die notwendigen Gegengutachten ebenfalls selbst tragen.
II. Sachverhalt:
Die Einholung des bautechnischen sowie des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens war für den gegenständlichen Fall jedenfalls notwendig.
Der Gemeinde Z stehen im Rahmen baurechtlicher Verfahren keine Amtssachverständigen der Gemeinde, der Bezirkshauptmannschaften oder des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Verfügung.
Die Sachverständigengebühren wurden mit Kostenbescheiden vom 29.03.2016, AZ ****-best-Gebühren-BB und AZ ****-best-Gebühren-CC vom Bürgermeister der Gemeinde Z in Höhe von € 847,40 für BB und in Höhe von € 1.534,70 für CC bestimmt. Die entsprechenden Zahlungen wurden mit 30.12.2015 bzw 27.04.2016 an die Sachverständigen geleistet.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere in den Bescheid vom 26.11.2015, die Gebührennote des BB vom 28.12.2015 sowie die Gebührennote des CC vom 11.02.2016, die Bestimmung der Kosten mittels Bescheiden vom 29.03.2016, den angefochtenen Bescheid vom 20.02.2018 sowie die dagegen erhobene Beschwerde vom 08.05.2018.
Die Notwendigkeit der Beiziehung eines hochbautechnischen und eines verkehrstechnischen Sachverständigen ist in einem solchen Verfahren unzweifelhaft und wurde auch vom Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.09.2015, LVwG-2014/36/2557-2, so festgehalten.
Dass der Gemeinde Z kein hochbautechnischer Amtssachverständiger zur Verfügung steht, ist evident. Die Feststellung bezüglich der hochbautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaften bzw des Amtes der Tiroler Landesregierung ergibt sich aus dem gerichtsbekannten Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, vom 29.08.2017, Zl RoBau****, in welchem mitgeteilt wird, dass den Gemeindebehörden im Rahmen baurechtlicher Verfahren vom Amt der Tiroler Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften keine hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Verfügung gestellt werden können, da dies die gegebene Personalausstattung nicht zulasse und sei eine entsprechende Anfrage um den formalrechtlichen Erfordernissen nach § 52 AVG zu entsprechen, nicht mehr erforderlich.
Hinsichtlich der verkehrstechnischen Sachverständigen wurde dem erkennenden Gericht seitens des Baubezirksamtes Imst mit E-Mail vom 18.6.2018 mitgeteilt, dass den Gemeinden keine verkehrstechnischen Amtssachverständigen zur Verfügung gestellt werden können.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen. Eine mündliche Verhandlung wurde darüber hinaus von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt.
IV. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt:
„§ 52
(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
§ 53a
(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
§ 76
(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“
V. Erwägungen:
Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen und dessen Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens ist gemäß § 52 AVG zulässig, sofern es eines Sachverständigenbeweises bedarf und hiefür keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen.
Es stellt sich sohin zunächst die Frage nach der Notwendigkeit der Befassung eines Sachverständigen. Gemäß § 52 AVG hat sich die Behörde eines Beweises durch Sachverständige zu bedienen, wenn sie diesen zur Erforschung der materiellen Wahrheit für erforderlich hält (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 27. 11. 1995, 93/10/0209; 25. 5. 2000, 99/07/0003), was dann der Fall ist, wenn zur Beantwortung der maßgeblichen Tatfragen besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind (vgl VwGH 27. 11. 1995, 93/10/0209; 25. 5. 2000, 99/07/0003; 25. 4. 2003, 2001/12/0195).
Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass die Einholung eines verkehrstechnischen sowie eines hochbautechnischen Sachverständigen zwingend erforderlich war und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Gemäß § 52 Abs 2 AVG gilt weiters, dass wenn kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, dass die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen kann.
In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass die Behörde es unterlassen habe, dem Verfahren Amtssachverständige beizuziehen, obwohl diese zur Verfügung gestanden wären. Nach den getroffenen Feststellungen steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass der Gemeinde Z keine Amtssachverständigen in den Bereichen Hochbautechnik oder Verkehrstechnik zur Verfügung gestanden wären und ist das genannte Schreiben allen Behörden bereits seit August 2017 bekannt, weshalb nicht von einem Versäumnis der belangten Behörde ausgegangen werden kann, sollte keine Anfrage in diese Richtung gemacht worden sein. Der Beschwerde war dementsprechend diesbezüglich keine Folge zu geben.
Kosten zulässigerweise herangezogener, also notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger, sind Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG. Der Kostenersatz gemäß § 76 Abs 1 setzt Aufwendungen seitens der belangten Behörde voraus, das heißt die Behörde muss die Gebühr gegenüber dem Sachverständigen gemäß § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt und auch bezahlt haben (VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden die Sachverständigengebühren mit Bescheiden vom 29.03.2016, AZ ****-best-Gebühren-BB und AZ ****-best-Gebühren-CC von der belangten Behörde festgesetzt und auch zur Anweisung gebracht, womit die Beschwerde diesbezüglich ins Leere geht.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das Verwaltungsverfahren vom Prinzip der amtswegigen Kostentragung geprägt sei und eine Vorschreibung an ihn jedenfalls unzulässig sei. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen:
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß § 76 Abs 1 AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten wie ausgeführt auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar.
Im gegenständlichen Fall liegt dementsprechend offensichtlich ein verfahrenseinleitender Antrag des Beschwerdeführers vor und sind ihm die Kosten des Sachverständigen daher jedenfalls aufzuerlegen.
Dass die Behörde die Sachverständigengutachten zur Untermauerung ihrer Versagungsgründe benötigt habe, spricht nicht gegen die Vorschreibung der Gebühren an den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 1 AVG. Die gegenständliche Bestimmung stellt lediglich auf einen verfahrenseinleitenden Antrag ab, den der Beschwerdeführer zweifelsfrei gesetzt hat und von ihm auch nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer unterliegt offensichtlich einem Irrtum, wenn er von einer prinzipiellen Kostentragung der Behörden im Verwaltungsverfahren ausgeht.
Die Kostenvorschreibung erfolgte somit zu Recht und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Schlagworte
Nichtamtliche Sachverständige; GebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.1091.3Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018