Index
L82000 Bauordnung;Norm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Gottfried und der Elisabeth Pospischek in Wien, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien I, Zedlitzgasse 3/4/23, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. September 1999, Zl. RU1-B-9207/02, betreffend Kostenvorauszahlungsauftrag in einer Bausache, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der der Beschwerde zu Grunde liegenden Baulichkeit war der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 11. Dezember 1978, Zl. 2779/77, vom 16. Juni 1987, Zl. 87/05/0109, vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/0100, vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0031, sowie vom 27. Oktober 1998, Zl. 98/05/0104, befasst. Die genannten Erkenntnisse bezogen sich auf Abweisungen von Baugesuchen, Abbruchauftrag und Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme betreffend die Abtragung des auf dem Grundstück Nr. 504/4, EZ 148, KG Wollmannsberg, befindlichen Wochenendhauses der Beschwerdeführer.
Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 8. Jänner 1999 teilte das Unternehmen, das seinerzeit die Kostenvoranschläge für den Abbruch des Wochenendhauses erstellt hatte, mit, dass es nicht mehr in der Lage sei, den gegenständlichen Abbruch durchzuführen. Die Bezirkshauptmannschaft holte sodann neuerliche Kostenvoranschläge ein. Die Firma K.W. erstellte ein Pauschalanbot über S 85.000,-- zuzüglich USt, daher insgesamt S 102.000,--, das am 19. April 1999 dem Gebietsbauamt I Korneuburg zur Überprüfung übermittelt wurde. Der Vertreter des Gebietsbauamtes Korneuburg erstellte am 20. Mai 1999 eine detaillierte Kostenschätzung, wobei er zu dem Ergebnis gelangte, dass ein Aufwand von S 139.120,-- zuzüglich 20 % USt, daher insgesamt eine Summe von S 166.944,--, erforderlich wäre. Zusammenfassend kam er zu dem Schluss, dass das Angebot der Firma K.W. als kostengünstig zu betrachten sei. In der Folge teilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 7. Juni 1999 mit, die Bezirkshauptmannschaft beabsichtige, die Firma K.W. mit dem Abbruchauftrag zu beauftragen, die Kosten dafür würden S 102.000,-- betragen, diese seien als Vorauszahlung zu entrichten. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. In ihrer Äußerung zu diesem Vorhalt wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie nunmehr eine Gewerbeanmeldung für einen Imkereibetrieb vorgenommen hätten und deshalb der Abbruch der Baulichkeit unzulässig erscheine. Vorgeschrieben werde nun eine Vorauszahlung in der Höhe von S 102.000,-- anstelle von bisher S 60.000,--, es sei daher ein neuerliches Verfahren zur Bestimmung eines angemessenen Betrages einzuleiten.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1999 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg unter I die Durchführung der mit Schreiben vom 4. September 1990 angedrohten Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen, nämlich die Firma K.W., an. Unter II wurde den Beschwerdeführern als weitere Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme ein Betrag von S 42.000,-- vorgeschrieben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg habe Kostenvoranschläge eingeholt, wobei die Firma K.W. mit S 102.000,-- das günstigste Angebot gemacht habe. Der Kostenvoranschlag sei von einem Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes auf dessen Angemessenheit überprüft worden. Der Betrag sei auch dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt worden; dies sei den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 7. Juni 1999 zur Kenntnis gebracht worden.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. September 1999 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zum Vorbringen, die Abtragung des gegenständlichen Wochenendhauses sei deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführer ein neuerliches Baugesuch eingebracht hätten, ist darauf hinzuweisen, dass sie mit Ansuchen vom 30. April 1999 den Antrag "auf Baubewilligung im Ausmaße und auf Basis der vorgelegten Urkunden und Anwendung der Amnestiebestimmung des § 113 der NÖ Bauordnung" gestellt haben. Dieses Ansuchen hat schon der Bürgermeister der Gemeinde Leitzersdorf gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen res judicata als unzulässig zurückgewiesen. Dem Ansuchen waren keine neuen Pläne beigelegt, es konnte sich somit nur auf die bisher im Akt einliegenden Baupläne, die Gegenstand rechtskräftiger Abweisungen von Baubewilligungen waren, beziehen. Die Wiederholung eines Baugesuchs, das bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist, kann aber die Unzulässigkeit des Vollstreckungsverfahrens nicht bewirken.
Allerdings haben die Beschwerdeführer bereits in ihrer Stellungnahme zum Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 7. Juni 1999 darauf hingewiesen, dass ein neuerliches Verfahren zur Bestimmung eines angemessenen Betrages einzuleiten sei. Nun hat zwar die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Kostenvoranschlag der Firma K.W. durch das Gebietsbauamt Korneuburg auf die Angemessenheit überprüfen lassen, dieses hat auch eine detaillierte Kostenschätzung vorgenommen, doch wurde es verabsäumt, den Beschwerdeführern die detaillierte Kostenschätzung zur Kenntnis zu bringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die amtliche Kostenschätzung jedenfalls so aufgeschlüsselt sein muss, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1992, Zl. 91/06/0219).
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, den Beschwerdeführern die detaillierte Kostenschätzung zur Stellungnahme vorzulegen, belasteten sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Wien, am 25. Jänner 2000
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050242.X00Im RIS seit
03.05.2001