Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.05.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §27Rechtssatz
Im Fokus des S.BG steht der Mensch mit Behinderung (vgl § 1 Abs 1 leg cit) und bestimmt § 18 Abs 1 S.BG den Menschen mit Behinderung als Anspruchsberechtigten der Eingliederungshilfe (ausgenommen bei Hilfen nach § 9 und §11 S.BG). Als Beteiligter im Sinn des § 3 Z 3 AVG ist folglich der Mensch mit Behinderung anzusehen, sodass sich mangels anderer in Frage kommender territorialer Anknüpfungspunkte die örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für die Auferlegung einer Leistung nach § 17 S.BG anlässlich gewährter Eingliederungshilfe zunächst nach dem Hauptwohnsitz des zum Kostenbeitrag bzw Kostenersatz verpflichteten Menschen mit Behinderung richtet.
Schlagworte
Sozialrecht, Behindertengesetz, örtliche Zuständigkeit, Kostenbeitrag, HauptwohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.514.1.11.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018