TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/16 W209 2177002-1

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Veröffentlicht am 16.07.2018
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Entscheidungsdatum

16.07.2018

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W209 2177002-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 01.09.2017, GZ: 13-2017-BW-MS2BG-000LL, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von €

240,00 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2017 schrieb die belangte Behörde (im Folgenden die Gebietskrankenkasse) dem Beschwerdeführer wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2017 gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 240,00 vor.

2. Mit E-Mail vom 06.09.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass in der Eile zwar eine Beitragsnachweisung ausgedruckt und der entsprechende Betrag überwiesen worden sei. Jedoch sei in der Hektik, weil gerade ein großer Trainingskurs gelaufen sei, auf die Übermittlung an die Gebietskrankenkasse vergessen worden. Deswegen werde ersucht, den Beitragszuschlag nachzusehen.

3. Am 20.11.2017 legte die Gebietskrankenkasse das als Beschwerde gewertete E-Mail vom 06.09.2017 samt den Bezug habenden Verwaltungsakten den Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme teilte die Gebietskrankenkasse mit, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2017 sei nicht vorgelegt worden. Gemäß bundesweit akkordierter Vorgehensweise bei Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 4 ASVG werde bei erstmaliger Verletzung der Meldevorschriften innerhalb von zwölf Monaten ein Mahnschreiben versendet. Ab dem zweiten Meldeverstoß innerhalb von zwölf Monaten werde ein Beitragszuschlag von € 80,-- angelastet. Für jeden weiteren Meldeverstoß innerhalb von zwölf Monaten erfolge eine Steigerung des Beitragszuschlages um jeweils € 40,--, wobei das Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden dürfe.

Für den Beschwerdeführer würden zwei Beitragskontonummern geführt werden. Zur Kontonummer XXXX sei bereits mit Mahnschreiben vom 03.10.2016 auf die Nichtvorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum 8/2016 hingewiesen worden. Mit Bescheid vom 09.01.2017 sei ein Beitragszuschlag wegen nicht rechtzeitiger Vorlage der Beitragsnachweisung für 11/2016 vorgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 09.06.2017 sei abermals ein Mahnschreiben wegen nicht rechtzeitiger Vorlage des jährlichen Lohnzettels an den Beschwerdeführer verschickt worden. Zur Kontonummer XXXX sei dieselbe Säumigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Insgesamt seien im Beobachtungszeitraum fünf Verstöße registriert und mittels Bescheid die entsprechenden Beitragszuschläge vorgeschrieben worden (Bescheide 7/2016, 10/2016, 5/2017, 8/2017 und 9/2017).

4. Mit Parteiengehör vom 19.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer aufgefordert, sich hierzu binnen 14 Tagen nach Zustellung des Schreibens zu äußern. Eine Stellungnahme ist belang nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum

15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden.

Für den Beschwerdeführer werden bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zwei Beitragskontonummern geführt. Zur Kontonummer XXXX ist bereits mit Mahnschreiben vom 03.10.2016 auf die Nichtvorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum 8/2016 hingewiesen worden. Mit Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 09.01.2017 ist ein Beitragszuschlag wegen nicht rechtzeitiger Vorlage der Beitragsnachweisung für 11/2016 vorgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 09.06.2017 ist abermals ein Mahnschreiben wegen nicht rechtzeitiger Vorlage des jährlichen Lohnzettels an den Beschwerdeführer verschickt worden. Zur Kontonummer XXXX ist dieselbe Säumigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Insgesamt sind im Beobachtungszeitraum fünf Verstöße registriert und mittels Bescheid die entsprechenden Beitragszuschläge vorgeschrieben worden (Bescheide 7/2016, 10/2016, 5/2017, 8/2017 und 9/2017).

2. Beweiswürdigung:

Die o.a. Feststellungen gründen sich auf die Angaben der Gebietskrankenkasse im Zuge der Beschwerdevorlage.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Mangels gegenläufiger Anhaltspunkte ist somit das Vorbringen der belangten Behörde zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 96/08/0261).

Das Gesetz selbst regelt nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Da dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, nach freier Wahl einen Beitragszuschlag festzusetzen oder nicht, obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben.

Die Verwaltungspraxis der Kassen berücksichtigt bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG vorzuschreiben ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist.

Auch der Judikatur zu § 113 Abs. 1 ASVG (vgl. VwGH 20.02.2008, 2006/08/0285) zufolge ist bei der Ermessensausübung auf den Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, sowie auf das Ausmaß der Verspätung Bedacht zu nehmen.

Für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, kommt es nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Den Feststellungen zufolge sind dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrmals Beitragszuschläge wegen nicht fristgerechter Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen vorgeschrieben worden. Dabei bewegten sich die vorgeschriebenen Beitragszuschläge in einer Bandbreite von € 40,00 bis € 200,00.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der gehäuften Fristversäumnisse im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sie nunmehr zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 240,-- berechtigt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2177002.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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