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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der T GmbH in A, vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in 9900 Lienz, Johannesplatz 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. Juni 2015, LVwG- 2015/26/0264-6, betreffend Baueinstellung (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Lienz, Stadtamt, Hauptplatz 7, 9900 Lienz; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Baueinstellungsauftrag der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Lienz vom 4. Dezember 2014 als unbegründet abgewiesen. Dieser Auftrag war gemäß § 35 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl. Nr. 57, erteilt worden, weil die Revisionswerberin ein Bauvorhaben in Abweichung von der hiefür erteilten Baubewilligung ausgeführt hatte. Das Kellergeschoß, in dem die Tiefgarage untergebracht ist, wurde nach Osten hin erweitert, im Tiefgeschoß die Raumeinteilung neu gestaltet und der Liftschacht abweichend von den genehmigten Plänen errichtet. Die tragenden Säulen im Tiefgeschoß waren anders angeordnet worden sowie der Säulenraster und die Unterzüge neu aufgeteilt. Nach der Aussage des im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen erfassten die statischen Veränderungen auch das Erdgeschoß und die beiden Obergeschoße.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3 Die zur Baueinstellung führenden strittigen Planänderungen waren bereits mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Lienz vom 6. Februar 2015 bewilligt worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Umstand wurde mit der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am 19. März 2015 erörtert, die erklärte, dennoch ein Interesse an einer Sachentscheidung zu haben, weil die Frage geklärt werden solle, ob die Baueinstellung zu Recht erfolgt sei.
4 Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört - wie insbesondere aus § 58 Abs. 2 VwGG abzuleiten ist - das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlte es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. VwGH 10.3.2017, Ro 2017/02/0006, mwN).
5 Ein solcher Fall liegt hier vor. Mit dem oben genannten, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 6. Februar 2015 wurde der Revisionswerberin bereits vor Einbringung der Revision die Baubewilligung für die der Baueinstellung zu Grunde liegenden Planabweichungen erteilt.
6 Die vorliegende Revision war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060071.L00Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018