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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der i gmbh in K, vertreten durch die Fidas Wirtschaftsprüfung GmbH, Ing. Mag. Andreas Wallner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in 4600 Wels, Schubertstraße 16, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. März 2018, Zl. RV/2100860/2014, betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2012, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die vorliegende Revision führt unter Punkt "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" aus:
"Eine außerordentliche Revision ist zulässig, wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden und dadurch der Revisionswerberin Nachteile entstehen, welche bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Damit liegt hier ein Verfahrensmangel vor, welcher von grundsätzlicher Bedeutung ist und deshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."
5 Mit diesen pauschalen Ausführungen wird der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht Genüge getan. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. z.B. VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0034, mit weiteren Nachweisen).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150053.L00Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018