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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der M AG in R, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Februar 2017, Zl. RV/1100360/2016, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Februar 2017, betreffend u.a. Körperschaftsteuer 2005 bis 2008 und Anspruchszinsen 2005 bis 2008, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei bekämpft das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts im Umfang Körperschaftsteuer 2005 bis 2008 sowie Anspruchszinsen 2005 bis 2008. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 2018, Ra 2017/15/0041, wurde - über Revision des Finanzamts Feldkirch - dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts im Umfang der Körperschaftsteuer 2005 bis 2008 aufgehoben.
2 Die revisionswerbende Partei hat sich auf Anfrage zur Klaglosstellung nicht geäußert.
3 Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof über Revision einer anderen Partei aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0112).
5 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2016/03/0092, mwN).
6 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei eingetreten. Betreffend die Anspruchszinsen ist Gegenstandslosigkeit eingetreten (vgl. VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316; 5.9.2012, 2012/15/0062, VwSlg. 8745/F; 28.10.2014, 2013/13/0006).
7 Die Revision war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150040.L00Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018