Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Bauer - Triendl - Braun, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. H*****, wegen 514.632,38 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22. März 2018, GZ 3 R 22/18m-66, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Februar 2018, GZ 6 Cg 178/94a-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten gegen die Beschlüsse des Erstgerichts vom 13. 11. 2017 und 16. 11 2017 im Verfahren AZ 6 Cg 178/94a mit Beschluss vom 23. 1. 2018, GZ 3 R 76/17a, 77/17y-55, nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO).
Den dagegen vom Beklagten erhobenen Revisionsrekurs wies das Erstgericht gemäß § 523 ZPO als unzulässig zurück.
Das dagegen wiederum vom Beklagten angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr der Revisionsrekurs des Beklagten, der die Ansicht vertritt, es liege keine bestätigende Entscheidung vor, weil die erstrichterliche Erledigung eine rein formelle sei.
Rechtliche Beurteilung
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (RIS-Justiz RS0112314). Dieser Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit welcher eine einen außerordentlichen Revisionsrekurs zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt wurde, ist ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (3 Ob 517/94; 2 Ob 213/98g; 9 ObA 133/06h; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 523 ZPO Rz 5).
Der Revisionsrekurs des Beklagten war daher wegen Unanfechtbarkeit von Konformatsentscheidungen der Vorinstanzen als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E122208European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00067.18P.0625.000Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018