TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/13 VGW-102/067/14356/2017, VGW-102/067/14357/2017

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Veröffentlicht am 13.04.2018
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Entscheidungsdatum

13.04.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L81509 Umweltschutz Wien
L85009 Straßen Wien

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
ReinhalteG Wr §5 Abs5

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Grois über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn A. R., Wien, ...-straße, vertreten durchRechtsanwalt,wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, am 12.09.2017, um 16:56 Uhr, in Wien, ...-straße,

1. ) den

B E S C H L U S S

gefasst:

1.         Gemäß                   § 28               Abs. 6                 iVm              § 31              Abs. 1          des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde gegen die Landespolizeidirektion Wien zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, 57,40 Euro für Vorlageaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 518,40 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

sowie

2.)

2

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht e r k a n n t:

3.Gemäß § 28Abs. 1 und 6                                                                    iVm § 31 Abs. 1                                     des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG wird die Entfernung des am Sockel der Hausfront ...-straße sowie des am Gehsteig der Hausfront ausgebrachten Schwefelpulvers durch Organe des Magistrats der Stadt Wien für rechtswidrig erklärt.

4. Die Gemeinde Wien als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

5. Gegen diese Entscheidung                                                          ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 (Postaufgabe ebenso am 18.10.2017), beim Verwaltungsgericht Wien am 23.10.2017 eingelangt, erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, am 12.09.2017, um 16:56 Uhr, in Wien, ...-straße.

Als belangte Behörde bezeichnete der Beschwerdeführer die Landespolizeidirektion Wien (GZ VGW-102/067/14356/2017) und den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, (GZ VGW-102/067/14357/2017).

Inhaltlich führt die Beschwerde aus:

„Am 12.09.2017 hat ein namentlich nicht her bekanntes Organ der öffentlichen Sicherheitswache in Wien, ...-straße, den Beschwerdeführer, der Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ..., KG ..., BG ..., mit der Liegenschaftsadresse ...-straße ist, aufgefordert,

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gelbes Pulver, welches über Veranlassung des Beschwerdeführers an der Oberfläche der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft angebracht war, zu beseitigen. Da es sich bei dem inkriminierten Pulver um Schwefelpulver handelt, dass der Beschwerdeführer zur Abwehr von urinierenden Hunden an der Fassade seines Hauses und im Eingangsbereich angebracht hat und ihm dieses Pulver von seinem Lieferanten, der Drogerie W., zum Zweck der Hundeabwehr als ngiges und seit langem übliches Hausmittel empfohlen wurde, das hierfür breite Anwendung in Wien findet, sah sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst, dieses nicht gesundheitsgefährdende Pulver auf die Anordnung des Organs der öffentlichen Sicherheitswache hin zu entfernen.

Daraufhin wurde offenbar von der Polizei die Feuerwehr (Magistratsabteilung 68) mit der Entfernung des Pulvers beauftragt, welche dann die Entfernung des Schwefelpulvers unter Beisein eines Organs der öffentlichen Sicherheitswache am 12.09.2017 um 16.56 Uhr durchführte.

Sowohl nach Auskunft von Amtstierärzten als auch von Medizinern die vom Beschwerdeführer kurz vor bzw. im Zuge der Amtshandlung telefonisch kontaktiert wurden, ihm aber nicht namentlich bekannt sind, ist Schwefelpulver nicht gesundheitsgefährdend. Die Maßnahme der belangten Behörden war daher nicht erforderlich und somit rechtswidrig.

Beweis:

- Einvernahme des Beschwerdeführers

- Schreiben der MA 68 vom 14.10.2017 zur dort amtlichen Zahl ..., Beilage ./1
- Produktdatenblatt W., Beilage ./2

Der Beschwerdeführer stellt daher den

Antrag,

das Verwaltungsgericht Wien ge eine ndliche Verhandlung durchführen und

1. die verfahrensgegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt r rechtswidrig erklären und

2. die belangte Behörde zum gesetzmäßigen Aufwandersatz verhalten.“

2.1. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der Landespolizeidirektion Wien mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

Die Landespolizeidirektion Wien übermittelte eine Kopie des Bezug habenden Verwaltung(straf)aktes GZ: VStV/.../2017, bestehend aus einer Anzeige und dem Sendebericht betreffend Weiterleitung der Anzeige an den Magistrat der Stadt Wien unter Hinweis darauf, dass weitere Unterlagen bei der Landespolizeidirektion Wien nicht existierten.

Inhaltlich führt die Landespolizeidirektion Wien unter Verweis auf die vorgelegte Anzeige aus, dass weder von der Landespolizeidirektion Wien noch von einem Organ des Wachkörpers Bundespolizei eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- oder Zwangsgewalt gesetzt wurde. Vielmehr seien diverse Stellen des Magistrats der Stadt Wien verständigt worden, welche selbstständige Anordnungen traf und diese umsetzten. Die Landespolizeidirektion

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Wien erachtet sich daher nicht passiv legitimiert und verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der erwähnten und vorgelegten Anzeige vom 18.09.2017 ist auszugsweise ausgeführt:

„Am 12.09.2017 um 14:00 Uhr wurden wir (Asp. B. und ML [Anm: G. S.]) (...) darauf aufmerksam gemacht, dass „Gift“ entlang der Fassade der X. in Wien, ...-straße ausgestreut wurde, vermutlich um Hunde abzuschrecken. Herr (...) möchte anonym bleiben.

Der Aufforderer betonte, dass er bereits mehrmals vernehmen konnte, dass es zu hundefeindlichen Aussagen in dem Lokal gekommen sei.

Als wir an der Örtlichkeit (…) eintrafen, konnten wir eine gelbe pulvrige Substanz entlang der Hausmauer wahrnehmen. Nachdem wir im Lokal nachgefragt hatten, wurde der Hausbesitzer telefonisch über unsere Präsenz verständigt, welcher auch kurze Zeit darauf an der benannten Örtlichkeit eintraf und uns über die gelbe Substanz aufklärte. Der Hausbesitzer, Herr R. A., (…), zeigte uns den Behälter inkl. Aufdruck, dass es sich hierbei um reines Schwefelpulver UN1350 handelt, welches lt. seinen Angaben nicht gesundheitsschädlich sei, und er benütze es um Hunde davon abzuhalten an seine Hausmauer zu urinieren.

Es erfolgte eine fernndliche Rücksprache mit der MA 60 – Veterinärdienste und Tierschutz unter der Rufnummer (…). Die Tierärztin Dr. St., DW (...) gab an, dass der Stoff UN1350, Schwefelpulver keine akute Lebensgefahr darstellt, jedoch ohne unnötigen Aufschub entfernt werden sollte um jegliche Gefährdung ausschließen zu können.

Der ML informierte den Angezeigten fernndlich, dass dieser die Substanz ohne unnötigen Aufschub entfernen muss. Der Angezeigte machte daraufhin seinen Unmut darüber deutlich klar und weigerte sich dem nachzukommen. Weiter wurde der Angezeigte von der Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt, worauf diese angab: „Sie wissen doch nicht ob ich das ausgestreut habe, sie können nur die Hausverwaltung anzeigen und nicht mich.“

Aufgrund der Informationen von Dr. St. wurde daher fernndliche Rücksprache mit der Wiener Umweltanwaltschaft unter (…) gehalten, welcher uns an die Magistratsabteilung für Sofortmaßnahmen (…) verwies.

Nach Kontaktaufnahme mit der Magistratsabteilung r Sofortmaßnahmen sowie kurze Schilderung des Sachverhaltes, traf Herr C. in der hs. PI ein. Herrn C. Besichtigte die Örtlichkeit, Wien, ...-straße und forderte die MA68 zur umgehenden Entfernung des Stoffes an, da es sich bei der Örtlichkeit auch um einen Schulweg handelt.

Der Stoff wurde durch die MA68 (…) entfernt.

(…)

2.2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde ebenso an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 68, übermittelte eine Stellungnahme und führte darin aus, dass die vom Stadtservice Wien am beschwerdegegenständlichen Tag herbeigerufene Berufsfeuerwehr Wien am Einsatzort eine geringe Menge Schwefelstoff (UN 1350) feststellen konnte, welcher vom Hauseigentümer auf eine Länge von ca. 13 m im Bereich Gehsteig/Hausfassade angebracht wurde um Hunde abzuhalten ihr kleines

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Geschäft zu verrichten. Nach Erkundung des Stoffes, wurde dieser im Beisein der Polizei mit einem Rohr Tankwasser abgewaschen.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 68, erachtete                                                                                                    in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit keinen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls-und Zwangsgewalt als vorliegend, da kein hoheitliches Handeln erfolgte - die primäre Anforderung erfolgte über die Organe des Stadtservices Wien, weshalb die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit beantragt wurde.

Der Vollständigkeit halber wurde weiters ausgeführt, dass aus der im Akt befindliche Anzeige der LPD Wien, worin auf eine Stellungnahme

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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