RS Lvwg 2018/4/26 VGW-102/067/3491/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

L60009 Landwirtschaftskammer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

LWKG Wr §41
LWKG Wr §43
LWKG Wr §44
B-VG Art 130 Abs1 Z2
B-VG Art 130 Abs5
B-VG Art 141 Abs1 liti
B-VG Art 141 Abs1 litj

Rechtssatz

Auflegung und Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse sind in den §§ 44 ff des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes geregelt. Danach kann eine Person, die für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt wegen Nichtaufnahme (vermeintlich) Wahlberechtigter Einspruch erhoben werden über den die Landeswahlbehörde innerhalb von drei Wochen zu entscheiden hat. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens sind die Wählerverzeichnisse richtig zu stellen und innerhalb von acht Tagen abzuschließen. Einen Rechtszug gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde eröffnet das Wiener Landwirtschaftskammergesetz nicht.

Schlagworte

Landwirtschaftskammer; Wählerverzeichnis; Wahl; Wählerevidenz, Änderung der; Aufnahme, Streichung von Personen; Wählerverzeichnis; Einspruch; Rechtszug

Anmerkung

VfGH v. 25.9.2018, E 2346-2349/2018, W IV 2-5/2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.067.3491.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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