Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.04.2018Index
L60009 Landwirtschaftskammer WienNorm
LWKG Wr §41Rechtssatz
Auflegung und Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse sind in den §§ 44 ff des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes geregelt. Danach kann eine Person, die für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt wegen Nichtaufnahme (vermeintlich) Wahlberechtigter Einspruch erhoben werden über den die Landeswahlbehörde innerhalb von drei Wochen zu entscheiden hat. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens sind die Wählerverzeichnisse richtig zu stellen und innerhalb von acht Tagen abzuschließen. Einen Rechtszug gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde eröffnet das Wiener Landwirtschaftskammergesetz nicht.
Schlagworte
Landwirtschaftskammer; Wählerverzeichnis; Wahl; Wählerevidenz, Änderung der; Aufnahme, Streichung von Personen; Wählerverzeichnis; Einspruch; RechtszugAnmerkung
VfGH v. 25.9.2018, E 2346-2349/2018, W IV 2-5/2018European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.067.3491.2018Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018