RS Lvwg 2018/6/15 VGW-131/054/1526/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §3 Abs1 Z3
FSG §8 Abs2
FSG §24 Abs1 Z1
FSG §24 Abs3
FSG §26 Abs2 Z1
FSG §28 Abs1
FSG-GV §17 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es zwar nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist aber eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. VwGH 03.06.1992, 92/13/0127).

Schlagworte

Entziehung der Lenkberechtigung; Nachschulung; Wiederausfolgung der Lenkberechtigung; Anbringen; Inhalt; Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.054.1526.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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