Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
15.06.2018Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §3 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es zwar nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist aber eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. VwGH 03.06.1992, 92/13/0127).
Schlagworte
Entziehung der Lenkberechtigung; Nachschulung; Wiederausfolgung der Lenkberechtigung; Anbringen; Inhalt; Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.054.1526.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018