RS Lvwg 2018/6/15 VGW-131/054/1526/2018

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Veröffentlicht am 15.06.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §3 Abs1 Z3
FSG §8 Abs2
FSG §24 Abs1 Z1
FSG §24 Abs3
FSG §26 Abs2 Z1
FSG §28 Abs1
FSG-GV §17 Abs1

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei antragsbedürften Verwaltungsakten (ein solcher liegt hier vor; s. § 28 Abs. 1 FSG) unzulässig, entgegen dem eindeutig erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/11/0154 mwN; 03.10.2013, 2012/06/0185).

Schlagworte

Entziehung der Lenkberechtigung; Nachschulung; Wiederausfolgung der Lenkberechtigung; Anbringen; Inhalt; Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.054.1526.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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