Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.06.2018Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §3 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei antragsbedürften Verwaltungsakten (ein solcher liegt hier vor; s. § 28 Abs. 1 FSG) unzulässig, entgegen dem eindeutig erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/11/0154 mwN; 03.10.2013, 2012/06/0185).
Schlagworte
Entziehung der Lenkberechtigung; Nachschulung; Wiederausfolgung der Lenkberechtigung; Anbringen; Inhalt; Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.054.1526.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018