Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.06.2018Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §3 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschritts maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (VwGH 21.12.1992, 91/03/0328; 22.02.1993, 92/10/0431 uva.)
Schlagworte
Entziehung der Lenkberechtigung; Nachschulung; Wiederausfolgung der Lenkberechtigung; Anbringen; Inhalt; Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.054.1526.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018