RS Lvwg 2018/6/15 VGW-131/054/1526/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §3 Abs1 Z3
FSG §8 Abs2
FSG §24 Abs1 Z1
FSG §24 Abs3
FSG §26 Abs2 Z1
FSG §28 Abs1
FSG-GV §17 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschritts maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (VwGH 21.12.1992, 91/03/0328; 22.02.1993, 92/10/0431 uva.)

Schlagworte

Entziehung der Lenkberechtigung; Nachschulung; Wiederausfolgung der Lenkberechtigung; Anbringen; Inhalt; Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.054.1526.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten