Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.06.2018Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §3 Abs1 Z3Rechtssatz
Wie die Behörde ein Anbringen zu behandeln hat, richtet sich nach seinem Inhalt. Für die Auslegung von Anbringen ist analog auf die Regen des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen zurückzugreifen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077).
Schlagworte
Entziehung der Lenkberechtigung; Nachschulung; Wiederausfolgung der Lenkberechtigung; Anbringen; Inhalt; Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.054.1526.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018