RS Lvwg 2018/5/17 LVwG-AV-1292/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.05.2018

Norm

MSG NÖ 2010 §8 Abs2
MSG NÖ 2010 §21
AVG 1991 §59
ABGB §6
ABGB §7

Rechtssatz

Die Behörde trifft die Verpflichtung, aufgrund geänderter Voraussetzungen in einer Haushaltsgemeinschaft [hier: durch Geburt der Tochter] und der daraus folgenden Aufteilung des Einkommensüberschusses […] die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hinsichtlich aller Haushaltsmitglieder neu zu bemessen. Dem steht auch die Tatsache nicht entgegen, dass der von diesen Leistungen betroffene Zeitraum bereits abgelaufen ist. Es besteht keine Beschränkung (vgl. § 21 NÖ MSG) dahingehend, dass eine rückwirkende Neubemessung nur innerhalb des Zeitraums, in dem die jeweiligen Leistungen bezogen werden, zulässig wäre.

Schlagworte

Sozialrecht; Mindestsicherung; Neubemessung; Verfahrensrecht; Bescheidspruch; Auslegung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1292.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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