Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.05.2018Norm
MSG NÖ 2010 §8 Abs2Rechtssatz
Die Behörde trifft die Verpflichtung, aufgrund geänderter Voraussetzungen in einer Haushaltsgemeinschaft [hier: durch Geburt der Tochter] und der daraus folgenden Aufteilung des Einkommensüberschusses […] die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hinsichtlich aller Haushaltsmitglieder neu zu bemessen. Dem steht auch die Tatsache nicht entgegen, dass der von diesen Leistungen betroffene Zeitraum bereits abgelaufen ist. Es besteht keine Beschränkung (vgl. § 21 NÖ MSG) dahingehend, dass eine rückwirkende Neubemessung nur innerhalb des Zeitraums, in dem die jeweiligen Leistungen bezogen werden, zulässig wäre.
Schlagworte
Sozialrecht; Mindestsicherung; Neubemessung; Verfahrensrecht; Bescheidspruch; Auslegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1292.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018