Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.05.2018Norm
MSG NÖ 2010 §8 Abs2Rechtssatz
Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch, wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 (und nicht der §§ 914f) ABGB vorzugehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 110 mwN).
Schlagworte
Sozialrecht; Mindestsicherung; Neubemessung; Verfahrensrecht; Bescheidspruch; Auslegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1292.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018