Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
BAO §98 Abs1Rechtssatz
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a Abs. 1 BAO) stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag. Über diesen Aussetzungsantrag hat nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt.
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenbescheid; Einhebung; Aussetzung; Verfahrensrecht; Zustellbevollmächtigter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.325.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018