Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
BAO §98 Abs1Rechtssatz
Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Behörde von der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten Kenntnis erlangt, dürfen Zustellungen nur an diesen erfolgen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH Zl. 2010/07/0014, Zl. Ra 2015/02/0233).
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenbescheid; Einhebung; Aussetzung; Verfahrensrecht; Zustellbevollmächtigter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.325.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018