Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
BAO §98 Abs1Rechtssatz
Für wen nach dem - allein maßgebenden - Willen der Behörde das Schriftstück bestimmt ist, wer also "Empfänger" desselben im Sinn des Zustellgesetzes ist, hängt von der Zustellverfügung ab.
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenbescheid; Einhebung; Aussetzung; Verfahrensrecht; Zustellbevollmächtigter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.325.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018