TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/26 99/12/0044

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §61 Abs1;
GehG 1956 §61 Abs10 idF 1995/297;
GehG 1956 §61 Abs11 idF 1995/297;
GehG 1956 §61 Abs9 idF 1995/297;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Dr. K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 11. Jänner 1999, Zl. 3577.130444/1-III/D/16/99, betreffend Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er unterrichtet an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt X.

Im Schuljahr (SJ) 1995/96 bezog der Beschwerdeführer eine laufende Mehrdienstleistungs (MDL)-Vergütung. Wegen seiner Teilnahme an einem vom Pädagogischen Institut des Bundes in Y veranstalteten Seminar in Japan erteilte der ?eschwerdeführer in der Zeit von Dienstag, dem 24. Oktober, bis einschließlich Samstag, dem 4. November 1995, keinen Unterricht. Dies führte in der Folge dazu, dass ihm für den betroffenen Zeitraum die MDL-Vergütung im Ausmaß von insgesamt 12/30 seines Monatsanspruches nicht ausbezahlt wurde.

In seinem an den örtlich zuständigen Landesschulrat (LSR = Dienstbehörde erster Instanz) gerichteten Schreiben vom 2. Mai 1996 brachte der Beschwerdeführer vor, in den Zeitraum seiner Abwesenheit auf Grund der Teilnahme an diesem Seminar seien auf ihn laut Lehrplan nur 5 Unterrichtstage entfallen. Demnach wären nur 5/30 seiner dauernden MDL-Vergütung einzubehalten gewesen. Er beantrage daher die Rückzahlung der für diesen Zeitraum zuviel einbehaltenen MDL- Vergütung im Ausmaß von 7/30. Sollte seinem Antrag nicht Folge geleistet werden, begehre er die bescheidmäßige Absprache.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1996 sprach der LSR aus, dass die dem Beschwerdeführer gebührende Vergütung für dauernde MDL nach § 61 Abs. 1 GG gemäß § 61 Abs. 9 und 10 leg. cit für den Zeitraum vom 24. Oktober 1995 bis 4. November 1995 zur Gänze einzustellen sei. In der Begründung führte die Dienstbehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im SJ 1995/96 regelmäßig am Montag, Dienstag, Donnerstag und Samstag zu unterrichten gehabt. Es werde von ihm außer Streit gestellt, dass für die Tage des Entfalls seiner regelmäßigen Unterrichtstätigkeit (das seien der 24., 28., 30. und 31. Oktober sowie der 4. November 1995 gewesen) im obgenannten Zeitraum die ihm gebührende MDL-Vergütung einzustellen gewesen sei. § 61 GG enthalte über die Berechnung einer einzustellenden MDL-Vergütung keine ausdrückliche Regelung. Sein Abs. 10 enthalte zwar zusätzliche Einstellungstatbestände; damit solle jedoch nicht ausgesagt werden, dass diese für die Feststellung des länger als einen Kalendertag erfolgten Unterbleibens der Unterrichtserteilung nicht zu berücksichtigenden Tage auch bei der Einstellung der MDL-Vergütung, die eine rechnerische Größe darstelle und nach der sogenannten 1/30 Methode erfolge, nicht zu berücksichtigen seien. Im Beschwerdefall liege ein mehr als eintägiges Unterbleiben der Unterrichtserteilung vor; es sei keine Unterbrechung durch Unterrichtserteilung oder Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung mit Genehmigung der Dienstbehörde nach § 61 Abs. 11 GG erfolgt. Daher sei die MDL-Vergütung im Ausmaß von (insgesamt) 12/30 vom ersten Tag des Entfalles der Unterrichtstätigkeit (Dienstag, der 24. Oktober 1995) bis zum letzten Tag des Entfalls der Unterrichtserteilung des Beschwerdeführers (Samstag, der 4. November 1995) einzustellen gewesen.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der LSR habe zutreffend erkannt, dass § 61 Abs. 10 GG bezüglich der Berechnung einzustellender MDL-Vergütungen nichts aussage. Die Bestimmung enthalte insbesondere keine Aussage darüber, dass jene Tage, die für die Feststellung des länger als einen Kalendertag erfolgten Unterbleibens der Unterrichtserteilung nicht zu berücksichtigen seien, bei der Einstellung der MDL-Vergütung einzubeziehen seien. Mangels einer ausdrücklichen Regelung dränge sich aber eine Analogie geradezu auf: Jene in Abs. 10 Z. 1 bis 3 genannten Tage, die für die Feststellung des länger als einen Kalendertag erfolgten Unterbleibens der Unterrichtserteilung nicht berücksichtigt werden dürften, dürften auch bei der Berechnung der einzustellenden MDL nicht berücksichtigt werden. Der Hinweis auf das Nichvorliegen einer Unterbrechung im Sinne des § 61 Abs. 11 GG (durch Unterrichtserteilung oder Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung) verkenne, dass dies nur für die Zusammenzählung jener Tage relevant sei, an denen eine MDL-Vergütung zu entfallen habe. Die in Abs. 10 Z. 1 bis 3 angeführten Tage seien dabei nicht mitzuzählen. Deshalb hätte seine MDL-Vergütung nur an jenen Tagen eingestellt werden dürfen, an denen tatsächlich eine Unterrichtserteilung entfallen sei. Die darüber hinausgehende Einstellung seiner MDL-Vergütung für weitere 7 Tage sei daher rechtswidrig gewesen.

Da die belangte Behörde zunächst über diese Berufung nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer die unter Zl. 98/12/0402 protokollierte Säumnisbeschwerde. Dieses Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom 20. Jänner 1999 wegen Nachholung des versäumten Bescheides, das ist der nunmehr angefochtene Bescheid vom 11. Jänner 1999, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Jänner 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 9 und 10 GG (in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995) ab. Sie führte in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, mit der am 1. September 1995 in Kraft getretenen Neuregelung des § 61 GG sei das Abgeltungssystem dahingehend geändert worden, dass die Supplierung einer länger als einen (vorher: drei) Kalendertag(e) dauernden Verhinderung vergütet werde und daher die Vergütung für Dauer-MDL einzustellen sei, wenn eine über einen Kalendertag hinausgehende Nichterbringung der MDL vorliege. In Abs. 10 leg. cit. sei zusätzlich zu Abs. 9 (Hervorhebung im Original) ein weiterer Einstellungsgrund geschaffen worden. An der bisherigen Praxis bezüglich der Einstellung der "Dauer-MDL" für einen verhinderten Lehrer und der Bezahlung der Supplierung für den verhinderten Lehrer nach der sogenannten "1/30-Methode" habe - abgesehen von den obgenannten Abweichungen - keine Änderung eintreten sollen. Im Bereich des § 61 GG sei daher die Frage, wann die MDL einzustellen sei, bereits vor dieser Novelle von der Berechnung der einzustellenden Vergütung zu trennen gewesen.

Die in den Ziffern 1 bis 3 in § 61 Abs. 10 GG angeführten Tatbestände beträfen Sachverhalte, die für die Prüfung der Frage, ob das Unterbleiben der Unterrichtstätigkeit länger als einen Kalendertag bestanden habe, nicht mitzuzählen seien. Demzufolge beziehe sich auch der erste Satz des Absatzes 11 sowie der Folgesatz ausschließlich auf die Frage, ob ein länger als einen Kalendertag bestehendes Unterbleiben der Unterrichtstätigkeit vorliege und ob somit eine mehr als eintägige Abwesenheit vom Unterricht vorliege. Damit habe nicht ausgesagt werden sollen, dass diese für die Feststellung des länger als einen Kalendertag erfolgenden Unterbleibens der Unterrichtserteilung nicht zu berücksichtigenden Tage auch bei der Einstellung der MDL-Vergütung nach der "1/30-Methode" nicht zu berücksichtigen seien.

Würde man der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers folgen und davon ausgehen, dass nur hinsichtlich der Tage mit Unterrichtsentfall eine Einstellung der MDL zu erfolgen hätte, würde dies bei einer einmonatigen krankheitsbedingten Verhinderung des Lehrers, der einen 5-Tage Unterricht zu erteilen hätte, bedeuten, dass diesem 20/30 der monatlichen MDL-Vergütung einzustellen wären, und er die verbleibenden 10/30 der monatlichen MDL-Vergütung trotzdem behielte. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu § 61 Abs. 1, wonach eine Vergütung von MDL nur dann gebühre, wenn durch dauernde Unterrichtserteilung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten werde.

Wenn der Beschwerdeführer Abs. 11 leg. cit. zur Untermauerung seiner Auslegung ins Treffen führe, sei zu bemerken, dass dieser über das Ausmaß der Einstellung keine Auskunft gebe, weil er nur jene Aspekte präzisiere, die Gegenstand des § 61 Abs. 10 GG seien, nämlich die Einstellung dem Grunde nach und der Beginn der Einstellung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist § 61 GG in der Fassung des Art. II des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 anzuwenden, weil der Beschwerdeführer einen besoldungsrechtlichen Anspruch aus dem Schuljahr 1995/96 geltend macht.

§ 61 GG lautet auszugsweise (seine Abs. 5 ff in der Fassung des BGBl. Nr. 297/1995):

"§ 61. (1) Wird durch

1.

dauernde Unterrichtserteilung,

2.

Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,

3.

Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie

4.

Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG

das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.

(2) Bei Lehrern, auf die das BLVG oder § 194 des BDG 1979 anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrunde zu legen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.

...

(4) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,8 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen.

(5) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde 25 vH der gemäß Abs. 1 bis 4 für den Monat gebührenden Vergütung.

...

(9) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nach Abs. 5, 6 oder 7 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an

1. Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder

2. gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen begründet ist.

(10) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist weiters einzustellen, wenn die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 an anderen Tagen als

1.

den im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder

2.

den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen (nicht jedoch an anderen schulfrei erklärten Tagen) oder

3.

an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag

unterbleibt und der Grund oder die Gründe für das Unterbleiben länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung ist in diesem Fall ab dem ersten Tag einzustellen, an dem die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 unterblieben ist.

(11) Für die Anwendung des Abs. 10 sind die Tage, an denen eine Unterrichtserteilung oder eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 unterblieben ist, zusammenzuzählen. Die im Abs. 10 Z 1 bis 3 angeführten Tage sind dabei nicht mitzuzählen. Eine solche Zusammenzählung wird durch einen dazwischenliegenden Tag (durch dazwischenliegende Tage) nur dann unterbrochen, wenn der Lehrer mindestens an einem dieser dazwischenliegenden Tage

1.

tatsächlich Unterricht erteilt oder eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 ausübt oder

2.

mit Genehmigung der Dienstbehörde an Schulungsveranstaltungen nach Abs. 9 Z 1 oder 2 teilnimmt."

Die EB zur RV des Strukturanpassungsgesetzes,

134 Blg Sten Prot NR 19. GP, führen zu Art. II Z. 17 (§ 61 GG) Folgendes aus:

"Nach der derzeitigen Rechtslage wird eine Supplierung nur dann vergütet, wenn die Verhinderung des Vertretenen länger als drei Tage dauert. Andere Mindesterfordernisse für einen Anspruch auf Vergütung vermittelnde Vertretung bestehen hinsichtlich der Erziehertätigkeit und der Betreuungstätigkeit an ganztägigen Schulformen. Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen des Vertretenen ist für die Zeit einer zu vergütenden Vertretung einzustellen, wobei Ausnahmen für bestimmte Verhinderungsanlässe bestehen.

Dieses Abgeltungssystem soll dahin gehend umgestellt werden, dass die Supplierung ab einer länger als einen Kalendertag dauernden Verhinderung vergütet wird. Eine solche Umstellung impliziert, dass eine Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen, die der Vertretene bezieht, einzustellen ist, wenn

1.

eine mehr als eintägige Verhinderung des Vertretenen oder

2.

ein mehr als eintägiges Unterbleiben der Unterrichtserteilung,

also eine über einen Kalendertag hinausgehende Nichterbringung der Mehrdienstleistung, vorliegt.

Von diesem Grundsatz soll nur in zwei Fällen abgewichen werden: Eine Fortzahlung findet trotz einer die Tagesgrenze übersteigenden Nichterbringung der Unterrichtserteilung statt, wenn

1.

das Unterbleiben der Unterrichtserteilung darin begründet ist, dass es sich bei dem betreffenden Tag um

a)

einen im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tag oder

b)

einen zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstag (nicht jedoch um andere schulfrei erklärte Tage) oder

c)

einen nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag handelt oder

2.

die Verhinderung in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen begründet ist.

Die Bezugnahme auf die in der erwähnten Gesetzesbestimmung als schulfrei bezeichneten Tage soll eine aufwendige eigenständige Formulierung im Gehaltsgesetz 1956 vermeiden; sie gilt auch für Lehrer an Schulen, die schulzeitrechtlich vom § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 nicht erfasst sind.

In Fällen, in denen weder ein vom Punkt 1 erfasstes Unterbleiben der Unterrichtserteilung, noch eine vom Punkt 2 erfasste Verhinderung vorliegt, also etwa bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit, kommt es bei einer die Tagesgrenze überschreitenden Nichterbringung der Mehrdienstleistung zur Einstellung der Vergütung.

Eine Zusammenzählung von Tagen solcher Abwesenheiten wird durch einen dazwischenliegenden Tag (durch dazwischenliegende Tage) nur dann unterbrochen, wenn der Lehrer mindestens an einem dieser dazwischenliegenden Tage tatsächlich auf Grund seines Dienstverhältnisses den gesamten nach der Diensteinteilung regelmäßig zu erbringenden Unterricht erteilt oder an einer Schulungsveranstaltung gemäß Abs. 9 Z 1 oder 2 teilgenommen hat.

Folgende Fallkonstellationen seien zur Erläuterung näher dargestellt:

Fall 1:

Dienstag:    Abwesenheit wegen Erkrankung

Mittwoch:    nach der Diensteinteilung regelmäßig unterrichtsfreier

             Wochentag

Donnerstag:  unterrichtliche Dienstleistung

ERGEBNIS:    eintägiges Unterbleiben der Unterrichtserteilung -

             keine Einstellung der Vergütung, keine Vergütung für

             den Vertreter

Fall 2:

Dienstag:    Abwesenheit wegen Erkrankung

Mittwoch:    nach der Diensteinteilung regelmäßig unterrichtsfreier

             Wochentag

Donnerstag:  Abwesenheit wegen Erkrankung

ERGEBNIS:    zweitägiges Unterbleiben der Unterrichtserteilung -

             Einstellung der Vergütung, Vergütung für den Vertreter

Fall 3:

Freitag:     Abwesenheit wegen Erkrankung

Samstag:     zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei

             erklärter Samstag

Sonntag:     schulfrei

Montag:      Abwesenheit wegen Erkrankung

ERGEBNIS:    zweitägiges Unterbleiben der Unterrichtserteilung -

             Einstellung der Vergütung, Vergütung für den Vertreter

Fall 4:

Freitag:     Abwesenheit wegen Erkrankung

Samstag:     unterrichtliche Dienstleistung

Sonntag:     schulfrei

Montag:      Abwesenheit wegen Erkrankung

ERGEBNIS:    zweimaliges je eintägiges Unterbleiben der

             Unterrichtserteilung - keine Einstellung der Vergütung,

             keine Vergütung für den Vertreter

Fall 5:

Donnerstag:  Abwesenheit wegen Erkrankung

Freitag:     vom Schulleiter schulfrei erklärter Tag

Samstag:     zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei

             erklärter Samstag

Sonntag:      schulfrei

Montag:       Abwesenheit wegen Erkrankung

ERGEBNIS:     dreitägiges Unterbleiben der Unterrichtserteilung -

              Einstellung der Vergütung, Vergütung für den

              Vertreter

Fall 6:

Montag:       Lehrer anwesend; eine Unterrichtsstunde entfällt, da

              betreffende Klasse auf Schikurs

Dienstag:     Personalvertreter-Schulung

Mittwoch:     Personalvertreter-Schulung

Donnerstag:   Lehrer anwesend; eine Unterrichtsstunde entfällt, da

              betreffende Klasse auf Schikurs

Freitag:      Lehrer anwesend; eine Unterrichtsstunde entfällt, da

              betreffende Klasse auf Schikurs

ERGEBNIS:     Personalvertreter-Schulung unterbricht die

              Zusammenzählung des Montag mit dem Donnerstag; bei der

              Kürzung der Mehrdienstleistungsvergütung werden nur

              die am Donnerstag und Freitag entfallenden

              Unterrichtsstunden berücksichtigt.

     Durch die Neuregelung wird § 25 Abs. 2 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht berührt.

              § 61 Abs. 10 und 11 betrifft die Behandlung von

Sachverhalten, in denen eine weiterhin auf Dauer angelegte Unterrichtserteilung vorübergehend unterbleibt. Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen eine solche auf Dauer angelegte Unterrichtserteilung nicht (mehr) vorliegt (wie zB bei einem vorzeitigen Ende des Semesters in Abschlussklassen) und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Vergütung mangels einer "dauernden Unterrichtserteilung" gemäß § 61 Abs. 1, der durch die vorliegende Novelle nicht geändert wird, nicht mehr gegeben sind."

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf MDL-Vergütung nach § 61 GG in der sich nach dem Gesetz ergebenden Höhe verletzt

Nach § 61 Abs. 10 GG sei ein Unterbleiben der Unterrichtserteilung zwar an mehr als an einem Tag erforderlich. Sei diese Voraussetzung aber erfüllt, so sei die Zulage schon mit einschließlich dem ersten Tag einzustellen. Davon seien in den Z. 1 bis 3 einige Fälle des Unterbleibens ausgenommen, die jedoch im Beschwerdefall nicht gegeben seien. Es stehe außer Streit, dass nach dem Grund für das Unterbleiben der Unterrichtserteilung durch den Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Entfallsregelung erfüllt seien; strittig sei nur die Frage des Ausmaßes. Maßgebend seien hiefür die beiden ersten Sätze des Abs. 11 des § 61. Danach werde die Zusammenzählung der Entfallstage "für die Anwendung des Abs.10" verlangt. Diese bestehe in der Einstellung der MDL- Vergütung im Ausmaß des Vorliegens bestimmter Tatbestände. Sein Regelungsgegenstand sei daher nicht nur - wie die belangte Behörde ausgeführt habe - der Beginn der Zulageneinstellung, sondern auch das Gesamtausmaß. Dadurch erhalte die Zusammenzählungsanordnung des Abs. 11 ihre entscheidende Bedeutung. Der Einstellungszeitraum sei demnach so zu ermitteln, dass jene Tage zusammenzuzählen seien, an denen der Einstellungsgrund verwirklicht sei (also ein Unterbleiben der Unterrichtserteilung stattfinde, ohne dass dieses seiner Ursache wegen durch die Z. 1 bis 3 des Abs. 1o leg. cit. begünstigt wäre). Daraus folge, dass im Beschwerdefall die Vergütungseinstellung auf jene Tage beschränkt sei, die für den Beschwerdeführer nicht von vornherein unterrichtsfrei gewesen seien. Dies seien der 24., 28., 30. und 31. Oktober sowie der 4. November 1995 gewesen. Daher hätte dem Beschwerdeführer die Vergütung nur für 5/30, nicht aber für 12/30 eines Monatsanspruches eingestellt werden dürfen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Einstellung der Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers jedenfalls gegeben sind, weil er beginnend mit dem 24. Oktober 1995 auf Grund seiner Teilnahme an einer Auslandsreise unbestritten länger als einen Kalendertag vorübergehend verhindert war, seine lehramtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der letzte Tag, an dem der Beschwerdeführer aus diesem Grund keinen (laut Diensteinteilung von ihm regelmäßig abzuhaltenden) Unterricht erteilte, war der 4. November 1995.

Strittig ist ausschließlich das Ausmaß der Einstellung:

Während die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Einstellung für den gesamten Zeitraum vom ersten Tag bis (einschließlich) zum letzten Tag seiner vorübergehenden Dienstverhinderung, also für die Zeit vom 24. Oktober bis 4. November 1995 für die Dauer von insgesamt 12 Kalendertagen zu erfolgen hat, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass dies nur für jene Tage zutrifft, an denen er (laut Diensteinteilung regelmäßig) Unterricht zu erteilen gehabt hätte und dieser Unterricht nicht deshalb unterblieben ist, weil er auf einen in § 61 Abs. 10 Z. 1 bis 3 GG genannten Tag gefallen ist. Diese Voraussetzungen träfen nur auf den 24., 28., 30. und 31. Oktober sowie den 4. November 1995 zu.

Wenn der Beschwerdeführer meint, es hätten wegen der unterrichtsfreien Tage nur 5/30 der Vergütung seiner Mehrdienstleistungen eingestellt werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei seiner Betrachtung konsequenter Weise nicht von der Einheit 1/30, die alle Tage des Monats umfasst, auszugehen wäre, sondern von einem niedrigeren Nenner, stellt er doch im Ergebnis auf die Zahl der Unterrichtstage im Monat ab.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ihren Bescheid jedenfalls auch auf § 61 Abs. 9 GG gestützt hat und in ihrer Begründung erkennbar davon ausgegangen ist, dass der vom verhinderten Beschwerdeführer in diesem Zeitraum (an den oberwähnten fünf Tagen) zu haltende Unterricht tatsächlich von einem oder mehreren anderen Lehrern abgehalten wurde, also eine Supplierung mit einem Entgeltsanspruch der tätig gewordenen Lehrer nach § 61 Abs. 5 GG stattgefunden hat. Das hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde bestritten.

Damit liegt für den Beschwerdeführer, der unbestritten im Schuljahr 1995/96 eine dauernde Mehrdienstleistung zu erbringen hatte, der Einstellungstatbestand nach § 61 Abs. 9 Satz 1 GG vor. Diese Bestimmung regelt (in Verbindung mit Abs. 5, 6 und 7) aber nicht nur die Frage, wann die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen einzustellen ist, sondern auch die Dauer der Einstellung. Der erste Satz des Abs. 9 leg. cit., der unter anderem an Abs. 5 (nur diese Bestimmung ist im Beschwerdefall von Bedeutung) anknüpft, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit dies unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - bezüglich der Dauer der Einstellung so zu verstehen, dass die angesprochene "Zeit einer nach Abs. 5 ... zu vergütenden Vertretung" (während der dem verhinderten Lehrer die Vergütung der dauernden Mehrdienstleistung nach Abs. 1 einzustellen ist) den gesamten Zeitraum vom ersten Tag, an dem für den verhinderten Lehrer ein anderer Lehrer mit Vergütungsanspruch suppliert hat (vgl. dazu auch den letzten Satz des § 61 Abs. 5 GG), bis einschließlich zum letzten Tag, an dem dies der Fall war, erfasst, sofern der Grund bzw. die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag bestehen und nicht ein Fall nach dem zweiten Satz nach § 61 Abs. 9 GG vorliegt. Erfasst werden in diesem Fall von der Einstellung auch die dazwischen liegenden Tage, an denen der Verhinderungsgrund bestand, mangels einer Pflicht des verhinderten Lehrers zur Unterrichtserteilung der Unterricht aber unterblieb und daher keine Supplierung stattzufinden hatte, sofern diese Tage von Tagen mit Vergütungsanspruch des(r) Supplierenden umschlossen sind und kein Fall nach dem zweiten Satz des Abs. 9 vorliegt. Im Vordergrund der Anknüpfung in § 61 Abs. 9 erster Satz GG steht somit - soweit dies den Zeitraum der Einstellung betrifft - die im Abs. 5 normierte Anspruchsvoraussetzung für einen Entgeltsanspruch des supplierenden Lehrers, dh die länger als einen Kalendertag währende Dauer des (der) Verhinderungsgrundes (Verhinderungsgründe) bei dem eine dauernde Mehrdienstleistungsvergütung beziehenden Lehrer, für den der Supplierende "einspringt". § 61 Abs. 9 erster Satz GG kann daher - trotz missverständlicher Formulierung - in Bezug auf den Zeitraum, für den die dauernde Mehrdienstleistung des verhinderten Lehrers einzustellen ist, nicht so verstanden werden, dass die Einstellung der Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nur für jene Kalendertage zu erfolgen hätte, an denen dem für ihn einspringenden Supplierenden eine Vergütung gebührt, nicht aber auch für dazwischenliegende Tage, an denen dies nicht der Fall ist.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahingestellt bleiben, wie das Verhältnis des Einstellungstatbestandes nach § 61 Abs. 9 (in Verbindung mit Abs. 5, 6 und 7) zu dem durch die Novelle BGBl. Nr. 297/1995 neugeschaffenen Einstellungstatbestand nach Abs. 10 zu sehen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers regelt Abs. 11 (der sich im Übrigen nach seinen Eingangsworten auf Abs. 10 bezieht) nur die Frage, wie zu beurteilen ist, ob das Unterbleiben der Unterrichtserteilung länger als einen Kalendertag gedauert hat, was Voraussetzung für die Einstellung der dauernden Mehrdienstleistung nach Abs. 10 ist, nicht aber auch die Frage, für welchen Zeitraum die Einstellung zu erfolgen hat. Dies ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes vorallem aus den in den EB zur RV der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 genannten Beispielen, die sich ausschließlich (soweit darin § 61 Abs. 10 und 11 GG angesprochen werden) auf den erstgenannten Problembereich beziehen und damit hinreichend zu erkennen geben, dass nur diese Frage geregelt werden sollte.

Aus diesen Gründen war es daher nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für den gesamten Zeitraum vom 24. Oktober bis einschließlich 4. November 1995 die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach § 61 Abs. 9 GG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 297/1995) einstellte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120044.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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