Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
BAO §98 Abs1Rechtssatz
Eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren (vgl. VwGH Zl. 2004/07/0080, Zl. Ra 2016/09/0023).
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenbescheid; Einhebung; Aussetzung; Verfahrensrecht; Zustellbevollmächtigter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.325.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018