Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
30.05.2018Norm
KFG 1967 §45 Abs1Rechtssatz
Eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist nach § 45 Abs. 6a KFG (nötigenfalls) zu entziehen, wenn die der Erteilung der Bewilligung zugrunde liegende gewerbsmäßige Tätigkeit iSd § 45 Abs. 3 KFG endet.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Entziehung; gewerblicher Betrieb;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.326.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018