RS Lvwg 2018/5/30 LVwG-AV-326/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs3
KFG 1967 §45 Abs6a

Rechtssatz

Eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist nach § 45 Abs. 6a KFG (nötigenfalls) zu entziehen, wenn die der Erteilung der Bewilligung zugrunde liegende gewerbsmäßige Tätigkeit iSd § 45 Abs. 3 KFG endet.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Entziehung; gewerblicher Betrieb;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.326.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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