Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.05.2018Norm
KFG 1967 §45 Abs1Rechtssatz
Die Durchführung von Fahrten mit Probefahrtkennzeichen setzt nicht nur voraus, dass die Merkmale des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs. 1 KFG (Legaldefinition des Begriffes "Probefahrt") vorliegen, sondern darüber hinaus auch, dass es sich um eine zulässige Probefahrt handelt, d. h. dass einer den Merkmalen des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs. 1 KFG entsprechenden Fahrt eine Bewilligung nach § 45 Abs. 1 KFG zugrunde liegt, was seinerseits voraussetzt, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Besitzers der Bewilligung nach § 45 Abs. 1 KFG handelt (VwGH 88/03/0158).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Entziehung; gewerblicher Betrieb;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.326.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018