Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.05.2018Norm
KFG 1967 §45 Abs1Rechtssatz
Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet (bei Erfüllen der weiteren, in § 45 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach § 45 Abs Abs. 1 KFG. Vielmehr muss der Antragsteller eine der in Z 1 umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht (VwGH 2005/11/0108).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Entziehung; gewerblicher Betrieb;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.326.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018