TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/30 LVwG-AV-326/001-2018

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs3
KFG 1967 §45 Abs6a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.02.2018, Zl. ***, betreffend Entziehung einer Probefahrtbewilligung gemäß § 45 Abs. 6a und Abs. 3 KFG 1967 (KFG 1967) zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.02.2018, Zl. ***, ersatzlos behoben.

2.   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.02.2018, Zl. ***, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 6a und 3 KFG die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.02.2013, Zl. ***, erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichen Verkehr. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 01.05.2015 das Handelsgewerbe im Standort ***, ***, ruhend gemeldet habe und seither die Bezirkshauptmannschaft Mödling nicht über eine allfällige Wiederaufnahme der Gewerbeausübung in Kenntnis gesetzt habe. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 45 Abs. 6a KFG 1967 verwies die belangte Behörde auch darauf, dass ihm der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden sei und er am 18.01.2018 sowie am 26.02.2018 bekanntgegeben habe, dass das Gewerbe Anfang Mai wieder aktiv werde. Nachdem das von ihm betriebene Gewerbe ruhend gemeldet worden sei und somit die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht mehr gegeben sei, sei die Bewilligung gemäß

§ 45 Abs. 6a KFG 1967 aufzuheben.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, teilte mit, dass sein Gewerbe per 01.05.2018 wieder aktiviert werde und die Probefahrtkennzeichen ausschließlich im Rahmen des Gewerbes benützt würden. Er werde die Bestätigung der Wiederaktivmeldung des Gewerbes der Behörde übermitteln.

Mit Telefax vom 30.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich am 27.04.2018 eingelangte Wiederbetriebsmeldung aus der hervorgeht, dass der Wiederbetrieb per 01.05.2018 aufgenommen wird.

Am 11.05.2018 übermittelt der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Anmeldung des Firmenfahrzeuges unter dem behördlichen Kennzeichen ***.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Akteninhalt des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Mödling sowie die seitens des Beschwerdeführers nach Beschwerdeeinbringung übermittelten Dokumente.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest.

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.02.2013, ZL. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für sein Gewerbe im Standort ***, ***, erteilt.

Am 01.05.2015 meldete er dieses Gewerbe ruhend.

Am 27.04.2018 langte bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich die Wiederbetriebsmeldung per 01.05.2018 des Handelsgewerbes des Beschwerdeführers ein.

Der Beschwerdeführer verfügt daher derzeit über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe mit dem Firmenwortlaut „A E.U. ***“ mit dem Standort ***, ***.

5.   Rechtlich folgt dazu:

Die relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) lauten wie folgt:

§ 45. Probefahrten

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1.

Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2.

Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3.

Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4.

das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.

(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.

der Antragsteller

1.1.

sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,

1.2.

mit solchen Handel treibt,

1.3.

solche gewerbsmäßig befördert,

1.4.

eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder

1.5.

ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,

2.

die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

3.

für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und

4.

der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

[…]

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

[…]

Anders als bei einer Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wegen wiederholtem Missbrauch oder bei wiederholter Nichteinhaltung von Vorschriften des Abs. 6 handelt es sich bei einer Aufhebung der Zulassung wegen Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erteilung nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 nicht um eine Ermessensentscheidung, sodass die Kraftfahrbehörde in diesem Fall zwingend mit einer Aufhebung der Bewilligung vorzugehen hat (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144). Demnach ist im Beschwerdeverfahren relevant, welche Tätigkeit Genehmigungsvoraussetzung der nunmehr von der belangten Behörde entzogenen Berechtigung war.

§ 45 Abs. 1 KFG 1967 legt fest, dass Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen, und normiert, welche Fahrten als "Probefahrten" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Demgegenüber wird in § 45 Abs. 3 KFG 1967 normiert, welche Voraussetzungen der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 erfüllen muss. Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet also (bei Erfüllen der weiteren, in § 45 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1. Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in Z 1 umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht (VwGH 16.12.2008, 2005/11/0108).

Die Durchführung von Fahrten mit Probefahrtkennzeichen setzt nicht nur voraus, dass die Merkmale des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs. 1 KFG (Legaldefinition des Begriffes "Probefahrt") vorliegen, sondern darüber hinaus auch, dass es sich um eine zulässige Probefahrt handelt, d. h. dass einer den Merkmalen des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs. 1 KFG entsprechenden Fahrt eine Bewilligung nach § 45 Abs. 1 KFG zugrunde liegt, was seinerseits voraussetzt, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Besitzers der Bewilligung nach § 45 Abs. 1 KFG handelt (VwGH 27.09.1989, 88/03/0158).

Daraus folgt, dass dann, wenn die der Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten zugrunde liegende gewerbemäßige Tätigkeit iSd § 45 Abs. 3 KFG 1967 endet, die Bewilligung nach Abs. 6a (nötigenfalls) zu entziehen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen. Demnach ist im Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Genehmigung zur Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit verfügt.

Die für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugrunde liegende Voraussetzung für den Standort ***, ***, nämlich jene gewerbsmäßige Tätigkeit, für welche die Genehmigung zur Durchführung von Probefahrten erteilt wurde, liegt also derzeit wieder vor.

Ein wiederholter Missbrauch oder eine wiederholte Nichteinhaltung der Vorschriften nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 ist nicht aktenkundig. Aufgrund der festgestellten gewerberechtlichen Berechtigung, welche Voraussetzung für die seinerzeitige Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für den Standort ***, ***, war, ist spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon zufolge des § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG entfallen und würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, auch steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

6.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Entziehung; gewerblicher Betrieb;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.326.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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