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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen eine bestimmte Wortfolge im Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 25. Juni 1999, Zl. 412 950/22-2.2/99, betreffend eine Ernennung (Überstellung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Militärperson in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach Besuch des Intendanzlehrganges an der Landesverteidigungsakademie, Option in das Funktionszulagenschema (Verwendungsgruppe M BO 2) sowie der Ablegung der Abschlussprüfung hinsichtlich des genannten Lehrganges wurde der Beschwerdeführer mit dem genannten Ernennungsbescheid vom 25. Juni 1999 mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in die Verwendungsgruppe M BO 1 überstellt.
Die gesamte Erledigung hat folgenden Wortlaut:
"Ich ernenne Sie gemäß den §§ 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 150 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in Verbindung mit § 102 Abs. 3 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1999 zum MAJOR
des Intendanzdienstes
auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M BO 1, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Militärpersonen und Heeresverwaltung."
Dieser Ernennungsbescheid entbehrt der Bescheidbezeichnung, einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof und focht den Abspruch insoweit an, als damit "die Anwendung des § 102 Abs. 3 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Ausdruck gebracht" und dadurch - im Zusammenhang mit seiner Überstellung von der Verwendungsgruppe M BO 2 in die Verwendungsgruppe M BO 1, welche der Beschwerdeführer ausdrücklich als unangefochten bezeichnet - angeblich seine Rückstufung um eine Gehaltsstufe verfügt wird. Auf Grund der Anwendung dieser Norm erhalte er nämlich seither seine Bezüge ausgehend von einer Zurückstufung um eine Gehaltsstufe. Dies betrachte er - wie mit eingehender Begründung dargelegt wird - als gleichheitswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 28. September 1999, B 1348/99-3, die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat sie gleichzeitig an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Für den Verwaltungsgerichtshof erhebt sich zunächst die Frage, welche rechtliche Bedeutung der allein angefochtenen Wortfolge "in Verbindung mit § 102 Abs. 3 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54" im angefochtenen Bescheid zukommt.
Nach § 3 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist eine Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. Diese Planstellen sind nach § 2 Abs. 1 BDG 1979 im Stellenplan nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung gemäß § 5 Abs. 1 BDG 1979 anzuführen. Die im Ernennungsbescheid weiters genannten Bestimmungen der §§ 4 "Ernennungserfordernisse" und 150 "Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen" BDG 1979 sind vorliegendenfalls ohne weitere Bedeutung.
§ 102 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes BGBl. Nr. 550/1994, regelt die Überstellung in den Militärischen Dienst. Der im Ernennungsbescheid zitierte Abs. 3 der genannten Bestimmung lautet:
"(3) Wird ein Beamter, der kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder
M ZO 1 ernannt,
1. gebühren ihm im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächst niedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre."
Der in der zitierten Z. 2 genannte Abs. 2 des § 102 GG 1956 lautet wie folgt:
"(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 5 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in diesen Fällen anzuwenden."
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 540/1995 ist für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (-ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall einer Überleitung -) die nachgeordnete Dienstbehörde zuständig.
Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer allein angefochtene Wortfolge nicht in einem rechtlich untrennbaren Zusammenhang mit der unangefochtenen Ernennung steht, sodass ihre gesonderte Anfechtung an sich möglich erscheint. Es folgt bereits aus den wiedergegebenen maßgeblichen Rechtsgrundlagen, dass die vom Beschwerdeführer allein angefochtene Wortfolge im Ernennungsbescheid nicht einen Bestandteil der Ernennung darstellt, sondern nur eine für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers (- allenfalls -) bedeutsame Regelung des Gehaltsgesetzes nennt.
Ganz allgemein ist festzustellen, dass ein Bescheid dann vorliegt, wenn eine Rechtsvorschrift vollzogen, d. h. hinsichtlich des Einzelfalles konkretisiert wird. Für das Vorliegen eines Bescheides ist der "Wille" der Behörde maßgeblich, "hoheitliche Gewalt" zu üben.
Dieser Wille ist im Rahmen des im vorliegenden Beschwerdefall teilweise angefochtenen Bescheides zweifellos auf die erfolgte Ernennung gerichtet gewesen. Nur für diesen Akt reichen auch die verfahrensrechtlichen Begünstigungen im Sinne des § 10 DVG aus. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ernennungswille ist bei gesetzeskonformer Betrachtung demnach nur hinsichtlich jener Umstände, die wesentlich für die Überstellung sind, nämlich die Angabe der Verwendungsgruppe, die Anführung der Funktionsgruppe, des Amtstitels des Beamten und des Tages der Wirksamkeit der Ernennung gegeben. Die diesen Angaben zugrunde liegenden Tatbestände sind nämlich im Ernennungsbescheid nicht bloß genannt, sondern bezogen auf den Fall des Beschwerdeführers, auch individuell konkretisiert verfügt worden.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass lediglich aus der Zitierung des § 102 Abs. 3 Z. 1 GG 1956 ohne eine nähere auf den Einzelfall bezogene Präzisierung dieser Norm (z. B. Angabe der bewirkten Änderung der Gehaltsstufe) die belangte Behörde durch diese Erledigung gleichzeitig rechtlich bindend über die gehaltsstufenmäßige Einordnung des Beschwerdeführers in der neuen Verwendungsgruppe bescheidmäßig entscheiden wollte.
Auch der vom Beschwerdeführer behaupteten faktischen Zurückreihung um eine Gehaltsstufe bei der Bezugsauszahlung ist dabei keine rechtlich entscheidende Bedeutung beizumessen. Bei jeder anderen Betrachtung würde der Zitierung einer gesetzlichen Norm in einer an einen Adressaten gerichteten Erledigung einer Behörde in Verbindung mit dem rein praktischen Handeln dieser Behörde bereits eine rechtliche Wirkung beigemessen werden, die nach der Rechtsordnung erst der Konkretisierung der Norm durch die Behörde in entsprechender rechtlicher Form (Bescheid) zukommt. Im Übrigen müssten bei Bejahung der Bescheidqualität einer solchen nur in der Zitierung einer gesetzlichen Bestimmung bestehenden Wortfolge Adressaten im Allgemeinen über subtile Sachkenntnisse und außerordentliche Fähigkeiten verfügen, um überhaupt vermuten zu können, welche Anordnung durch die bloße Zitierung einer Norm, bezogen auf ihren Fall, hätte getroffen werden sollen.
Der allein angefochtenen Zitierung des § 102 Abs. 3 Z. 1 GG 1956 ist daher schon deshalb (vgl. VwSlg. 9458/A) keine rechtlich bindende Wirkung bzw. kein Bescheid-Charakter beizumessen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1998, 95/12/0078, m.w.H.).
Da es damit an einem für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren notwendigen Beschwerdetatbestand, nämlich hinsichtlich der angefochtenen Wortfolge es am Vorliegen eines Bescheides, mangelt, war die Beschwerde daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Die besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers wird im Rahmen eines bescheidmäßigen Feststellungsverfahrens von der zuständigen Dienstbehörde - allenfalls letztlich nach Überprüfung der in diesem Verfahren zutreffenden bescheidmäßigen Feststellungen durch den Verwaltungsgerichtshof - durchzuführen sein.
Wien, am 26. Jänner 2000
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht VwRallg7 WILLE der Behörde HOHEITLICHE GEWALTEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120340.X00Im RIS seit
31.05.2001