Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
BStG 1971 §16 Abs1Rechtssatz
Ist Gegenstand des bekämpften Bescheides die Entschädigung der betroffenen Grundeigentümer für Aufwendungen im Rahmen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung, so gebietet dies den analogen Rechtsschutzweg (entsprechend der Frage der Entschädigungshöhe einschließlich dessen, ob eine Entschädigung im konkreten Fall überhaupt zusteht).
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Verfahrensrecht; Kostenersatz; Unzuständigkeit; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.738.001.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018