RS Lvwg 2018/6/19 LVwG-AV-738/001-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

BStG 1971 §16 Abs1
BStG 1971 §16 Abs2

Rechtssatz

§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 BStG sehen unterschiedliche Rechtsschutzwege für die Bewilligung und die damit für die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verbundene Eigentumsbeschränkung (§ 16 Abs. 1) einerseits und für die zu leistende Entschädigung (§ 16 Abs. 2) andererseits vor. Nach § 16 Abs. 1 BStG ist für die Frage der Berechtigung der Bewilligungserteilung das Verwaltungsgericht zuständig, während für die Frage, ob und in welcher Höhe den dadurch Beeinträchtigten eine Entschädigung gebührt, die Klage an das sukzessiv zuständige ordentliche Gericht vorgesehen ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anrufung des sukzessiv zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, dass die Verwaltungsbehörde eine ausdrückliche Entscheidung über das Entschädigungsbegehren getroffen hat (vgl. VfGH E 1193/2014).

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Verfahrensrecht; Kostenersatz; Unzuständigkeit; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.738.001.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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