Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
BStG 1971 §16 Abs1Rechtssatz
§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 BStG sehen unterschiedliche Rechtsschutzwege für die Bewilligung und die damit für die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verbundene Eigentumsbeschränkung (§ 16 Abs. 1) einerseits und für die zu leistende Entschädigung (§ 16 Abs. 2) andererseits vor. Nach § 16 Abs. 1 BStG ist für die Frage der Berechtigung der Bewilligungserteilung das Verwaltungsgericht zuständig, während für die Frage, ob und in welcher Höhe den dadurch Beeinträchtigten eine Entschädigung gebührt, die Klage an das sukzessiv zuständige ordentliche Gericht vorgesehen ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anrufung des sukzessiv zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, dass die Verwaltungsbehörde eine ausdrückliche Entscheidung über das Entschädigungsbegehren getroffen hat (vgl. VfGH E 1193/2014).
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Verfahrensrecht; Kostenersatz; Unzuständigkeit; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.738.001.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018