TE Bvwg Beschluss 2018/7/5 W192 2182490-1

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Veröffentlicht am 05.07.2018
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Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §11 Abs1 Satzletzter
FPG §11a Abs2
FPG §26
FPG §9 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W192 2182490-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.06.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1637/2017, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der

bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 30.03.2016 mit email-Nachricht und am 14.04.2016 persönlich unter Vorlage diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihrem Ehemann, einem Staatsangehörigen von Syrien sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 01.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

Der Antrag sowie die vorgelegten Unterlagen wurden von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 20.04.2016 an das BFA übermittelt. Den Unterlagen lag auch eine handschriftlich ausgefüllte "Checkliste für Dokumente" eines Dokumentenberaters des Bundesministeriums für Inneres samt handschriftlicher, stichwortartiger Notizen bei. Aus den Notizen der "Checkliste" geht hervor, dass die Heiratsurkunde eine Fälschung sei, der Heiratsvertrag in Kopie vorgelegt wurde, und der Auszug aus dem Familienstandesregister, der Auszug aus dem Personenstandesregister sowie die Geburtsurkunde mit Tintenstrahldrucker hergestellt seien. Am Ender der "Checkliste" wurde zur Wortfolge "Empfehlung zur Visaerteilung" die Option "Nein" angekreuzt und der handschriftliche Vermerk "gefälschte Urkunden und keine aufrechte Ehe" angebracht.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 04.03.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Dokumente seien nach Angabe des Dokumentenberaters der Botschaft gefälscht. In einer dieser Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom selben Tag wurde weiters ausgeführt, dass sich im vorliegenden den Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten, weil aufgrund aufliegender Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt widerrechtlich zu erlangen. Es hätten sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden aus den niederschriftlichen Äußerungen der ÖB ergeben.

Mit Schreiben vom 07.03.2017, zugestellt durch persönliche Übernahme am 11.03.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Dem Schreiben waren die Mitteilung und die Stellungnahme des BFA vom 04.03.2017 angeschlossen, nicht jedoch die Unterlagen des Dokumentenberaters. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

Mit Schreiben vom 17.03.2017 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der ÖB Damaskus eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie ihren Mann am 15.05.2014 nach traditionellem Ritus geheiratete habe und die Ehe am 26.10.2015 vom Scharia-Gericht registriert worden und am 12.11.2015 beim Standesamt gemeldet worden sei. Die Registrierung sei durch einen Bevollmächtigten der Bezugsperson erfolgt. In den Ermittlungen sei keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin und ihres Ehemannes erfolgt. Es sei weder eine Einvernahme des Ehemannes zwecks genauer Prüfung des Sachverhaltes durchgeführt noch genauer dargelegt worden, welche Art der Überprüfung der Dokumente an der österreichischen Botschaft erfolgt sei. Die Stellungnahme wurde am 21.03.2017 an das BFA weitergeleitet.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 01.06.2017 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe sich, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von § 35 AsylG gar nicht bestehe, sodass eine Schutzgewährung nicht wahrscheinlich sei. Es hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben im Antrag und der Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson gravierende Widersprüche ergeben. Die Bezugsperson habe bei der Erstbefragung völlig konträre Angaben hinsichtlich der Ehegattin getätigt, wobei sich diese Daten sowohl im Vornamen und im Nachnamen und auch im Geburtsjahr unterscheiden. Weiters seien die vorgelegten Dokumente durch den zuständigen Dokumentenberater der Botschaft als Fälschungen qualifiziert worden. Es würden seitens des BFA keinerlei Zweifel an der entsprechenden Fachkompetenz und Seriosität des Dokumentenberaters bestehen, der in seiner Funktion nach objektiven Kriterien beurteilt. Es würden dichte Indizien dafür vorliegen, dass die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin verheiratet war, und vor der Ausreise ein Familienleben bestanden habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017, zugestellt am 27.06.2017, wies die ÖB Damaskus den Antrag auf die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab und hielt sich in seiner Begründung an die Stellungnahmen des BFA vom 04.03.2017 und vom 01.06.2017.

3. Mit Schriftsatz vom 24.06.2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Inhaltlich wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass im Verfahren nach § 35 AsylG die "bloße Wahrscheinlichkeit" einer Gewährung desselben Schutzes ausreiche, um einen Einreisetitel zu erteilen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Hinsichtlich des vom BFA zitierten "Prüfberichtes" sei festzuhalten, dass dieser mangels anderslautender rechtlicher Bestimmungen als Sachverständigengutachten im Verfahren angesehen werden müsse. Hinsichtlich der Anforderung an Gutachten habe der VwGH festgestellt, dass ein Sachverständigengutachten einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten müsse. Der Befund sei die vom Sachverständigen (...) vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen (...) aus dem Befund, würden das Gutachten im engeren Sinn bilden. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteils erschöpfe, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründe, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden seien, (nachvollziehbar) erkennen lasse, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2015/19/0257).

Das BFA und die ÖB Damaskus hätten es verabsäumt, der Aufforderung zur Stellungnahme diesen Bericht beizulegen oder dessen Ergebnisse zu konkretisieren, sodass sich nicht nachvollziehen lasse, wer den "Prüfbericht" verfasst habe, über welche Qualifikation er verfüge und anhand welcher Anhaltspunkte die Dokumente als gefälscht erachtet würden. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Parteiengehörs dar. Die Prognoseentscheidung des BFA müsse ausreichend begründet sein, damit die Möglichkeit bestehe, dazu Stellung zu nehmen. Der Partei seien die Ergebnisse der Beweisaufnahme ungeschmälert zur Kenntnis zu bringen. In Bezug auf Gutachten gehöre dazu nicht nur der Befund und die darauf beruhenden Schlussfolgerungen, sondern auch sämtliche herangezogene Hilfsbefunde, ebenso die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen. Der "Prüfbericht" hätte daher ausgehändigt werden müssen.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin die Einreise zu gewähren.

4. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.01.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt übermittelt, wo sie am 10.01.2018 einlangte.

5. Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit Verfügung vom 09.02.2018 eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vor, worin der Beschwerdeführerin die Angaben der Bezugsperson anlässlich ihrer Erstbefragung über die Identität seiner angeblichen Ehegattin sowie Angaben zum Reiseweg zur Kenntnis gebracht wurden. In ihrer Stellungnahme vom 26.02.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei den Angaben anlässlich der Erstbefragung und einen Fehler handle. Diesbezüglich habe die Bezugsperson am 03.08.2016 beim BFA einen Antrag auf Berichtigung des Namens in der Niederschrift angebracht, wobei dessen Kopie und die Übermittlungsbestätigung angeschlossen worden. Weiters wurde auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente betreffend die behauptete Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 30.03.2016 mit email-Nachricht und am 14.04.2016 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichnet, dem mit Bescheid des BFA vom 01.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 04.03.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine Angehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden habe können. Von der ÖB Damaskus sei das BFA darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle.

Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme des BFA vom 04.03.2017 zur Kenntnis gebracht, nicht jedoch die handschriftlich ausgefüllte "Checkliste für Dokumente" samt handschriftlicher, stichwortartiger Notizen, auf die sich das BFA gestützt hatte. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin eine entsprechende Stellungnahme ab.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 01.06.2017 teilte das BFA der ÖB Damaskus gegenüber mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.

Weder in der ursprünglichen Stellungnahme des BFA vom 04.03.2017 noch im Bescheid der ÖB Damaskus vom 20.06.2017 wurde der Inhalt der handschriftlich ausgefüllten "Checkliste für Dokumente" samt den handschriftlichen, stichwortartigen Notizen in einer Weise wiedergegeben, die es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, nachzuvollziehen, aufgrund welcher Erwägungen davon ausgegangen werde, dass es sich beim Auszug aus dem Personenstandsregister, der Heiratsurkunde, dem Heiratsvertrag und dem Auszug aus dem Familienstandesregister um Fälschungen handle.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.2.1.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.2. Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 30.03.2016 mit email-Nachricht und am 14.04.2016 persönlich und somit vor Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ist daher § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[...]

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[....]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

3.2.3. Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.

Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.

Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.

Problematisch wäre es hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden könnte und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.

3.2.4. Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG 2005 jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG 2005 nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere auch VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).

3.3. Im vorliegenden Fall wurde die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA allein darauf gestützt, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine rechtsgültige Ehe nicht nachgewiesen werden habe können. Von der ÖB Damaskus sei das BFA darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei dem Auszug aus dem Personenstandsregister, der Heiratsurkunde, dem Heiratsvertrag und dem Auszug aus dem Familienstandesregister um Fälschungen handle. Somit kommt der Einschätzung des herangezogenen Dokumentenberaters, die die primäre Grundlage für die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA bildet, zentrale Bedeutung im Verfahren zu. Die von der Bezugsperson anlässlich der Erstbefragung getätigten abweichenden Angaben zur Identität der angeblichen Ehefrau vermögen die Beurteilung der Behörde nicht zu tragen, da der an das BFA gerichtete Berichtigungsantrag vom 03.08.2016 nicht gewürdigt wurde.

Zur Frage der Echtheit der vorgelegten Beweismittel ist im Akt lediglich eine handschriftlich ausgefüllte "Checkliste für Dokumente" samt handschriftlicher, stichwortartiger Notizen ersichtlich. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin jedoch nicht ausgehändigt und wurde der konkrete Inhalt der Unterlagen auch sonst nirgends in einer Weise wiedergegeben, die es ihr erlaubt hätte, nachzuvollziehen, aufgrund welcher Erwägungen (und zwar als Befund und Gutachten im engeren Sinn) davon ausgegangen werde, dass die Heiratsurkunde, der in Kopie vorgelegte Heiratsvertrag, der Auszug aus dem Familienstandesregister und der Auszug aus dem Personenstandesregister Fälschungen seien.

Der seitens des BFA ergangenen Prognoseentscheidung vom 04.03.2017 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 01.06.2017 mangelt es somit an einer nachvollziehbaren Begründung und vermögen sie den angefochtenen Bescheid daher nicht zu tragen. Zudem ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass ihr tatsächlich keine Möglichkeit eingeräumt wurde, zum Vorwurf der Vorlage gefälschter Dokumente zielgerichtet Stellung zu nehmen.

Die konkreten Ausführungen des Dokumentenberaters, die sich im gegenständlichen Fall auf die ausgefüllte "Checkliste für Dokumente" und auf handschriftlich verfasste stichwortartige Notizen beschränken, wären der Beschwerdeführerin mitzuteilen gewesen. Ein bloßer Austausch der diesbezüglichen Erwägungen zwischen der ÖB Damaskus und dem BFA ist nicht ausreichend. Ein Antragsteller muss in die Lage versetzt werden, auch zur Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes ein zweckentsprechendes, zielgerichtetes Vorbringen zu erstatten. Dazu wird er regelmäßig nur dann in der Lage sein, wenn ihm die Gründe für die Einschätzung des BFA im Verfahren hinreichend genau dargelegt werden. Die ausgefüllte "Checkliste" entspricht allerdings nicht diesen Anforderungen, da aus ihr nicht ersichtlich ist, welcher konkreten Anforderung an eine echte und inhaltlich richtige Urkunde die einzelnen vorgelegten Dokumente nicht entsprochen haben. Der allgemeine Hinweis auf die Fachkompetenz und Seriosität von Dokumentenberatern, an der auch die zuständige Gerichtsabteilung nicht zweifelt, vermag solche konkrete Feststellungen nicht zu ersetzen.

Da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und in der Folge auch die Aufforderung zur Stellungnahme durch die ÖB Damaskus im Hinblick auf die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden in keiner Weise nachvollziehbar begründet waren, hatte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, zur beabsichtigten ablehnenden Entscheidung der Botschaft konkret Stellung zu nehmen und ihren Rechtsstandpunkt zu verteidigen. Ihr war es daher nicht möglich, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses zu zerstreuen. Der Beschwerde ist somit insofern stattzugeben, als der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Damaskus mangels ausreichendem Parteiengehör keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden, abschließenden Stellungnahme gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG 2005 eingeräumt wurde.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.

Ohne Abklärung der genauen Umstände der Eheschließung, der Frage der Gültigkeit der Ehe in Syrien bzw. in Österreich sowie des bisherigen gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson und der Überprüfung der vorgelegten Dokumente zusammen mit dem Treffen valider Feststellungen dazu, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die wesentlichen Verfahrensfragen zu beurteilen.

Hinzuweisen sei noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson in Österreich (d.h. zur Eheschließung und zum Familienleben) nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die ÖB Damaskus zur Vornahme der erforderlichen Verfahrensschritte und zur Erlassung eines neuen Bescheids vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft, Begründungsmangel, Behebung der
Entscheidung, Ehe, Einreisetitel, Ermittlungspflicht, Familienleben,
Familienverfahren, Gutachten, Kassation, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Nachvollziehbarkeit, Nachweismangel, negative Beurteilung,
Parteiengehör, Prognoseentscheidung, Sachverständigengutachten,
Stellungnahme, Urkundenfälschung, Wahrscheinlichkeit, Widerspruch,
Zugang zum Asylverfahren, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W192.2182490.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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