TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 W214 2158020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2158020-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .05.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein taubstummer syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am XXXX .09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am XXXX .09.2015 gab er an, aus XXXX legal ausgereist zu sein. In seinem Land herrsche Krieg, es sei alles kaputt und sie hätten auch nichts zu essen. Es sei katastrophal. Er wolle auf keinen Fall zurück in sein Heimatland. Er sei sich sicher, dass er bei einer Rückkehr getötet werde, weil er das Land verlassen habe.

2. Am 12.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch und eines Dolmetschers für Gebärdensprache niederschriftlich einvernommen. Er legte seinen Reisepass und sein Militärbuch vor. Er gab an, verheiratet zu sein, zwei Töchter zu haben und in Syrien in einer Schneiderei gearbeitet zu haben. Sein letzter Arbeitstag in Syrien sei acht Tage vor seiner Ausreise gewesen. Als er zur Arbeit gegangen sei, sei er an einem Kontrollpunkt in der Nähe seines Wohnortes von Soldaten kontrolliert worden. Der Soldat habe ihm sein Handy weggenommen, und er habe an einem Tunnel arbeiten müssen. Der Tunnel hätte in das XXXX führen sollen. Er habe mehrere Tage dort arbeiten müssen, aber immer wieder zuhause geschlafen. Nach dem vierten Tag habe er seiner Frau gesagt, dass er flüchten werde. Bei der Ausreise sei es zu keinen Problemen gekommen. Zu seinem Militärdienst befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er sechs Monate beim Militär gewesen sei und dort Hilfsdienste geleistet habe. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden sei, führte dieser aus, dass er Angst gehabt habe, als Reservist eingezogen zu werden. Er sei vom Regime bedroht worden. Er habe Angst gehabt, dass er irgendwann zum Kämpfen in die Berge eingezogen würde.

In weiterer Folge wurden vom Beschwerdeführer ein Mitgliedsausweis einer Gehörlosen-Organisation und ein Auszug aus dem Familienregister vorgelegt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen die Identität des Beschwerdeführers fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Heimat wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges und der allgemeinen schlechten Lage verlassen habe. Es bestehe kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen hätte werden sollen und es hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer individuellen, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung ergeben. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde gerügt. Der Beschwerdeführer hätte bei einem Verbleib in Syrien gegen seinen ausdrücklichen Willen an Kampfhandlungen teilnehmen müssen. Außerdem sei er in einer speziellen Situation, welche ihn besonders vulnerabel mache. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Ermittlungen zu dem Umstand angestellt, wie taubstumme Personen im Syrien-Konflikt behandelt würden. Verschiedene Berichte würden belegen, dass der Kampfeinsatz von taubstummen Personen plausibel und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Syrien üblich sei. Wäre der Beschwerdeführer mehr dazu befragt worden, hätte er auch vorbringen können, dass er wisse, dass taubstumme Personen häufig als Ladeschützen in Panzern eingesetzt werden.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.05.2017 am Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

6. Am XXXX .05.2018 fand im Beisein von einem Dolmetscher für die Sprache Arabisch und einer Dolmetscherin für die Gebärdensprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine Frau und seine Kinder sich noch in Syrien befänden, seine Eltern jedoch in Saudi-Arabien. Er habe vier Brüder und zwei Schwestern, die jedoch nicht mehr in Syrien, sondern in Saudi-Arabien bzw. in Europa leben würden. Nach seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf dem Weg zur Arbeit angehalten worden sei, sein Handy ihm weggenommen worden und er gezwungen worden sei, vier Tage lang an einem unterirdischen Tunnel zu graben. Er habe immer mehr Angst bekommen, dass sie inmitten feindlicher Truppen aus dem Tunnel kommen würden oder dass Bomben in den Tunnel hineingesteckt würden, deswegen habe er beschlossen zu fliehen. Er sei bereits am Tag nach dem vierten Arbeitstag geflohen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde man ihn sicher zum Kriegsdienst zwingen, er würde irgendwo hin deportiert werden, wo er sicher sterben werde, weil er nichts höre. Auf Frage des Rechtsvertreters bestätigte der Beschwerdeführer, dass er den Soldaten bei der Kontrolle einen Ausweis geben musste und diese daher gewusst hätten, wie der Beschwerdeführer heiße, und auch herausfinden hätten können, wo er wohne. Der Rechtsvertreter verwies auf Länderberichte, wonach Männer auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden könnten. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Voraussetzungen für die Asylgewährung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er führt den im Spruch genannten Namen und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer verheiratet und hat zwei Töchter. Seine Frau und seine zwei Töchter befinden sich in Syrien. Seine Eltern und seine sechs Geschwister haben Syrien verlassen.

Der Beschwerdeführer ist taubstumm, ist aber davon abgesehen ein gesunder Mann.

Der Beschwerdeführer wurde 2015 von Soldaten vier Tage hintereinander auf dem Weg zur Arbeit kontrolliert und gezwungen, am Graben eines Tunnels, der zum XXXX führen sollte, teilzunehmen. Bei der Kontrolle wurde jeweils auch sein Ausweis kontrolliert, womit sein Name den Soldaten zur Kenntnis gelangte. Der Beschwerdeführer verließ Syrien legal im XXXX 2015, weil er Angst hatte, bei den Grabungen in tödliche Gefahr zu geraten, am Ende des Tunnels feindlichen Gruppierungen gegenüberzustehen bzw. zu Kampfhandlungen gegen regierungsfeindliche Gruppierungen gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat sich dem Arbeitsdienst für die syrische Armee durch Flucht entzogen.

Der Beschwerdeführer hat sechs Monate (mit Hilfsdiensten) beim Militärdienst abgeleistet und wurde in seinem Militärdienstbuch als Reservist eingetragen.

Der Heimatort des Beschwerdeführers befindet sich unter der Kontrolle des syrischen Regimes.

Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise festgenommen würde, weil ihm aufgrund seiner Entziehung vom Arbeitsdienst der syrischen Armee ein illoyales Verhalten angelastet würde. Dabei würden ihm völlig unverhältnismäßige Stafmaßnahmen drohen und eine oppositionelle Haltung unterstellt werden.

Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass - insbesondere in diesem Zusammenhang - sein Gesundheitszustand für ausreichend erachtet würde, um (neuerlich) zum Militärdienst einberufen zu werden. Damit wäre er zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen. Auch bei einer Verweigerung des Militärdienstes würden ihm völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen drohen und ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt werden.

Die Gefahr der Unterstellung einer oppositionellen Haltung wird noch dadurch verstärkt, dass seine Eltern und Geschwister (darunter vier Brüder; zwei davon leben ins Saudi-Arabien, einer in den Niederlanden und einer in Deutschland) Syrien verlassen haben.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; auch sonstige Asylausschlussgründe liegen nicht vor.

Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seiner Entziehung vom Arbeitsdienst für die syrische Armee und seiner (unterstellten) oppositionellen Haltung sowie seiner allfälligen Weigerung, erneut zum Militärdienst eingezogen zu werden eine asylrelevante Verfolgung.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

1.2.0. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation (KI vom 18.5.2018 (relevant für Abschnitte 3. Sicherheitslage und 18. Rückkehr).

Präsident Baschar al-Assad hat mit russischer Unterstützung die Oberhand im syrischen Bürgerkrieg gewonnen. Große Teile des Landes, insbesondere an den Landesgrenzen, sind jedoch weiter in der Hand von Aufständischen (Standard 22.4.2018).

Nach der zwei Monate andauernden "Operation Olivenzweig" eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppierungen die Stadt Afrin, eine mehrheitlich kurdische Stadt nahe der türkischen Grenze (NYT 18.3.2018, vgl. IFK 3.2018). Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, woraufhin regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin zogen (Reuters 20.2.2018). Nach der erfolgreichen Einnahme von Afrin durch türkische Truppen, kündigte die YPG den Beginn des Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den letzten Wochen erfolgten zahlreiche Anschläge (IFK 5.2018).

In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (Presse 1.4.2018). Ende Februar 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta (IFK 3.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (Standard 15.4.2018, vgl. Syria Direct 12.4.2018). Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde. Als Reaktion darauf führten die USA, Frankreich und Großbritannien Vergeltungsschläge auf Ziele in Syrien durch. Dabei handelte es sich um vermutete Chemiewaffenproduktions- und Lagerstätten (BBC News 8.4.2018, Standard 12.4.2018, IFK 5.2018 und Standard 14.4.2018).

Im April 2018 griff die syrische Armee außerdem Yarmouk und Hajar al-Aswad, etwa 8 Kilometer südlich von Damaskus an. Das Gebiet wurde vor allem von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates (IS) und Jabhat al-Nusra kontrolliert (Standard 20.4.2018). Die Rebellen stimmten schon bald einem Evakuierungsabkommen zu, jedoch hielten die Luftschläge weiterhin an und die bewaffneten Gruppen gaben ihr Gebiet zunächst trotz der Vereinbarungen nicht auf (TDS 23.4.2018). Mit Stand Mitte Mai wird das Gebiet noch immer von Kämpfern des IS gehalten und von der syrischen Regierung belagert (TDS 17.5.2018).

Nach dem gegenseitigen Beschuss zwischen Israel und dem Iran an der Grenze zu Syrien wächst die Sorge um eine weitere militärische Eskalation im Nahen Osten (Standard 10.5.2018).

Im Zuge der Militäroperationen zur Wiedereroberung von zentralen Gebieten Syriens versucht die Regierung zudem neue demographische Verhältnisse zu schaffen, indem sie Stadtplanungsgesetze ändert. So auch zuletzt mit Gesetz Nr. 10, das von Präsident Assad am 2. April 2018 verkündet wurde. Das Gesetz erlaubt den Behörden Zonen innerhalb ihrer Verwaltungsgrenzen für Entwicklung und Wiederaufbau vorzusehen und Immobilienentwicklungsgesellschaften zu gründen, die die Planung und Durchführung solcher Projekte überwachen (CMEC 9.5.2018). Im Zuge dessen ermöglicht das Gesetz die Enteignung von Flüchtlingen, denn gemäß dem Gesetz fallen sämtliche Grundstücke, Wohnungen und Häuser dem syrischen Staat zu, wenn deren Besitzer nicht binnen eines Monats (beginnend mit 11.4.2018) Besitzurkunden bei der dementsprechenden, neu installierten Behörde vorlegen können (VB Naher Osten 24.4.2018). Personen, die ihren Besitz beanspruchen können, erhalten Aktien der neu eingerichteten Immobiliengesellschaften, die dem geschätzten Wert ihres Besitzes entsprechen, wobei es aufgrund der aktuellen Konfliktsituation wahrscheinlich ist, dass der geschätzte Wert weit niedriger als der tatsächliche Marktwert ist (CMEC 9.5.2018). Das Gesetz erfüllt für die syrische Regierung mehrere Zwecke, darunter auch die Möglichkeit zuvor oppositionelle Gebiete in strategisch wichtigen Gegenden mit loyalen Personen zu besiedeln und so die Entstehung potentieller zukünftiger Herde des Widerstandes zu verhindern (CMEC 9.5.2018).

Quellen:

BBC News (8.4.2018): Syria War: At least 70 killed in suspected chemical attack in Douma,

http://www.bbc.com/news/world-middle-east-43686157, Zugriff 16.5.2018

CMEC - Carnegie Middle East Center - Diwan (9.5.2018): The Politics of Dispossession, http://carnegie-mec.org/diwan/76290, Zugriff 15.5.2018

TDS - The Daily Star (23.4.2018): Syrian military hits Daesh in Damascus,

http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Apr-23/446356-syrian-military-hits-daesh-in-damascus.ashx, Zugriff 18.5.2018

TDS - The Daily Star (17.5.2018): Syria rebels pull out of their last besieged area,

http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/May-17/449751-syrian-rebels-pull-out-of-their-last-besieged-area.ashx, Zugriff 18.5.2018

IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (3.2018): Fact Sheet Syrien - Nr. 67 - 1. Februar 2018 - 19.März 2018,

http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_67_deu.pdf, Zugriff 15.5.2018

IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (5.2018): Fact Sheet Syrien - Nr. 68 - 20. März 2018 - 10. Mai 2018, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_68_deu.pdf, Zugriff 16.5.2018

NYT - The New York Times (18.3.2018): Syrian Rebels, Backed by Turkey, Seize Control of Afrin, https://www.nytimes.com/2018/03/18/world/middleeast/afrin-turkey-syria.html, Zugriff 15.5.2018

Die Presse (1.4.2018): Ost-Ghouta: Rebellen und Russen einigen sich über Abzug der Zivilisten,

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5398698/OstGhouta_Rebellen-und-Russen-einigen-sich-ueber-Abzug-der-Zivilisten, Zugriff 15.5.2018

Reuters (20.2.2018): Syria pro-government forces enter Afrin to aid against Turkey,

https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-afrin/syria-pro-government-forces-enter-afrin-to-aid-kurds-against-turkey-idUSKCN1G41WG, Zugriff 16.5.2018

Der Standard (12.4.2018): Macron sieht Beweis für Chemiewaffeneinsatz durch Assad-Regime, https://derstandard.at/2000077784824/Weisses-Haus-zu-Syrien-Angriff-Es-ist-noch-nichts-entschieden, Zugriff 16.5.2018

Der Standard (14.4.2018): Trump: "Mission erfüllt" - USA, Frankreich und Großbritannien bombardierten Ziele in Syrien, https://derstandard.at/2000077933572/USA-Frankreich-und-Grossbritannien-bombardieren-Syrien, Zugriff 16.5.2018

Der Standard (15.4.2018): Syrische Armee verkündet Rückeroberung von Ost-Ghouta,

https://derstandard.at/2000077954344/Syrische-Armee-verkuendet-vollstaendige-Rueckeroberung-von-Ost-Ghouta, Zugriff 14.5.2018,

https://derstandard.at/2000079513508/Nach-Golan-Angriff-Israel-greift-Dutzende-iranischer-Ziele-in-Syrien, Zugriff 14.5.2018

Der Standard (20.4.2018): Letzte Rebellen um Damaskus kapitulieren, https://derstandard.at/2000078347552/Letzte-Rebellen-um-Damaskus-kapitulieren, Zugriff 15.5.2018

Der Standard (22.4.2018): Chemiewaffen-Experten nehmen in Syrien erste Proben,

https://derstandard.at/2000078388716/Gespanntes-Warten-auf-Ergebnisse-der-Giftgasexperten-in-Douma, Zugriff 15.5.2018

Der Standard (10.5.2018): Eskalation zwischen Iran und Israel schürt Kriegsangst,

https://derstandard.at/2000079513508/Nach-Golan-Angriff-Israel-greift-Dutzende-iranischer-Ziele-in-Syrien, Zugriff 14.5.2018

Syria Direct (12.4.2018): Russian authorities announce government in 'full control' of East Ghouta amidst continued evacuations, http://syriadirect.org/news/russian-authorities-announce-government-in-%e2%80%9cfull-control%e2%80%9d-of-east-ghouta-amidst-continued-evacuations/, Zugriff 15.5.2018

Syrialiveuamap (13.5.2018): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en/time/13.05.2018, Zugriff 14.5.2018

VB Naher Osten - Verbindungsbeamter des BM.I für den Nahen Osten (24.4.2018): Auskunft des VB, per E-Mail

1.2.1. Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu?? erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).

Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).

Quellen:

-AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World's Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 22.12.2017

-BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 22.12.2017

-CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria,

https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017

-DS - The Daily Star (23.12.2017): Syria war winds down but tangled map belies conflict ahead,

https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Dec-23/431317-syria-war-winds-down-but-tangled-map-belies-conflict-ahead.ashx, Zugriff 28.12.2017

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1.2.2. Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017). Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017). Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; außerdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).

Versöhnungsabkommen

Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist. Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Manche der Vereinbarungen besagen z.B., dass Personen bzw. Kämpfer, welche sich nicht den Bedingungen der Vereinbarung unterwerfen wollen, mit ihren Familien nach Idlib evakuiert werden. Die übrigen Personen können 6 Monate lang eine Amnestie nutzen und können sich in dieser Zeit stellen, um den Militärdienst abzuleisten. Manche Vereinbarungen besagen auch, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden. Es ist auch möglich, dass sich Personen im zurückgewonnenen Gebiet verpflichten müssen, der Regierung zur Verfügung zu stehen, für diese zu spionieren oder Ähnliches. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist. Ein Beispiel für ein Versöhnungsabkommen waren die im März 2017 begonnenen Verhandlungen mit der Regierung über den Distrikt al-Waer in Homs. Vereinbarungen über die Freilassung von Gefangenen in der Stadt Homs durch die Regierung wurden jedoch nicht eingehalten. Nach schweren Luftschlägen durch die Regierung und nachdem auf die Freilassung der Gefangenen verzichtet wurde, wurde im April doch noch ein Abkommen erzielt, und die aufständischen Kämpfer mit ihren Familien evakuiert. Ein weiteres Beispiel für ein Versöhnungsabkommen ist die Stadt al-Sanamayn im Norden der Provinz Dara'a. Hier stellten sich mehrere bewaffnete Fraktionen, die in der Stadt aktiv waren, stellvertretend für die Bevölkerung der Stadt unter die Kontrolle des Regimes. Im Gegenzug dafür erlaubte die Regierung den Gruppierungen, als Sicherheitskräfte in der Stadt zu fungieren, und gestand zu, sich nicht in Sicherheitsfragen einzumischen. Bewohnern der Stadt zufolge blieb die Situation nach dem Versöhnungsabkommen jedoch weitgehend unverändert, da die Stadt nach Belagerung durch Regierungseinheiten, bereits zuvor ein Waffenstillstandsabkommen mit der Regierung geschlossen hatte. Die in al-Sanamayn tätigen Gruppierungen existieren somit immer noch und behielten außerdem den Großteil ihrer Waffen, greifen jedoch die Regierungseinheiten nicht mehr an. Die zuvor meist politisch motivierten Fraktionen sind nun eher mit einzelnen Klans verbunden. Zusätzlich existieren außerdem bewaffnete Banden. Zwischen diesen Fraktionen, den Banden und auch der Regierung kommt es immer wieder zu Zusammenstößen, die aber eher auf individuellen Vorfällen basieren (z.B. in Form von Vergeltungsmaßnahmen für Festnahmen, Entführungen, Mord oder Schutzgelderpressungen etc.). So kommt es trotz des Versöhnungsabkommens immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (BFA 8.2017).

Deeskalationszonen

Im Mai 2017 unterzeichneten Russland, der Iran und die Türkei im Rahmen der Gespräche in der kasachischen Hauptstadt Astana ein Abkommen, das die Einrichtung von sogenannten Deeskalationszonen vorsieht (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen sind jedoch keine vollkommen neue Strategie, sondern müssen als Fortsetzung der "Versöhnungsstrategie", die das Assad-Regime im Angesicht mehrerer fehlgeschlagener Vereinbarungen zu Waffenruhen anwendet, gesehen werden. Das Ziel bleibt jedoch unverändert "unversöhnliche" Bewaffnete Akteure und politische Gegner zu entfernen oder zu neutralisieren und die Gebiete wieder unter Regimekontrolle zu bringen (DS 23.9.2017).

Weder die syrische Regierung, noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen von Astana. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) ist von den Vereinbarungen ausgenommen. Also wird die Regierung Gebiete, in denen Jabhat Fatah ash-Sham aktiv ist, weiterhin bombardieren. Auch der IS ist von der Vereinbarung ausgenommen: Die syrische Regierung gab an, weiterhin gegen "Terroristen" zu kämpfen, und auch die von den USA geleitete Kampagne wird weiterhin den IS mit Luftschlägen bekämpfen. Die Deeskalationszonen erlauben es der Regierung, ihre Truppen neu zu organisieren. Es gibt noch keinen klaren Mechanismus, um Konflikte zu lösen und auf Verletzungen des Deeskalationsabkommens zu reagieren (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen werden auch nicht unter einer gemeinsamen Richtlinie beschlossen, sondern jede Zone existiert unter individuellen Bedingungen (DS 23.9.2017). Im Rahmen der Astana-Gespräche und zusätzlich der "Amman-Diskussionen", zwischen den USA, Russland und Jordanien, wurden vier Deeskalationszonen ausgehandelt: Eine Zone in der Provinz Idlib und Teilen der Provinzen Lattakia, Hama und Aleppo; eine Zone im Norden der Provinz Homs; eine Zone in Ost-Ghouta in Rif-Dimashq (Damaskus-Umland) und eine Zone in Teilen Südsyriens in den Provinzen Dara'a und Quneitra (UNOCHA 11.2017; vgl. CRS 13.10.2017; vgl. NYT 18.11.2017; vgl. DS 23.9.2017).

In Dara'a im Süden Syriens kam es zu Beginn zu einer Deeskalation, jedoch gab es auch hier bereits zuvor einen Rückgang der Kampfhandlungen. Anfang Juni 2017 kam es in Dara'a jedoch wieder zu schweren Kampfhandlungen zwischen regierungstreuen Kämpfern und Rebelleneinheiten (BFA 8.2017). Die Deeskalationszone im Süden birgt nichtsdestotrotz das größte Potential für die Verhandlung einer längerfristigen Lösung zum Großteil aufgrund des Interesses internationaler Akteure, die an den Verhandlungen beteiligt waren. Neben Iran, Türkei und Russland waren auch die USA und Jordanien beteiligt und auch Israel hat ein Interesse am Bestehen dieser Deeskalationszone (DS 23.9.2017). Seit August 2017 findet jedoch eine Welle an Attentaten gegen politische und bewaffnete Oppositionelle statt, wobei es Hinweise gibt, dass al-Qaida bzw. mit ihr verbündete Gruppierungen diese durchgeführt haben. Al-Qaida versucht so, die Opposition zu schwächen und sich in Südsyrien zu etablieren. Hierbei nutzt die Gruppierung auch die Entscheidung der Trump-Administration aus, laut welcher ein Programm zur Unterstützung von Oppositionskämpfern gestrichen werden soll, wodurch nicht-jihadistische Fraktionen geschwächt werden (ISW 22.11.2017). Im Mai 2017 entsandte al-Qaida etwa 30 hochrangige Funktionäre nach Südsyrien (ISW 3.8.2017). Weiteres Konfliktpotential besteht im Süden Syriens zudem mit Israel. Israel führte wiederholt Luftschläge auf syrisches Gebiet durch, damit soll gegen die Präsenz der libanesischen schiitischen Hisbollah auf syrischem Staatsgebiet nahe israelischem Staatsgebiet vorgegangen werden (Standard 3.11.2017; vgl. Spiegel 5.12.2017).

Nachdem die Zonen beschlossen wurden, begannen in Ost-Damaskus Deeskalationsmaßnahmen, jedoch wurde in dieser Gegend gleichzeitig ein Versöhnungsabkommen geschlossen (BFA 8.2017). Ost-Ghouta ist jedoch noch immer belagert, und die Regierung beschränkt die Lieferung von Hilfsgütern, Nahrungsmitteln und Medikamenten stark. Im Februar 2017 konnte die Regierung Tunnel schließen, durch welche die Bewohner Ost-Ghoutas zuvor noch Personen, Treibstoff, Medikamente, jedoch auch Zigaretten, Narkotika und Munition schmuggeln konnten (IRIN 19.12.2017). Im April-Mai 2016 und April 2017 kam es in Ost-Ghouta zu Zusammenstößen zwischen den beiden dominanten Gruppen Jaysh al-Islam und Failaq ar-Rahman. Nach Einrichtung der Deeskalationszone traf Russland im Juni 2017 Vereinbarungen mit den beiden Gruppierungen, die Situation scheint jetzt jedoch noch schlimmer als vor der Einrichtung der Deeskalationszone zu sein (IRIN 19.12.2017). Zwischenzeitlich kam es zu einem Rückgang der Kämpfe, die syrische Regierung hielt aber an der Belagerung fest und nahm Mitte November 2017 die Luftangriffe auf das Gebiet wieder auf (Standard 27.12.2017). Die Kampfhandlungen in Ost-Ghouta halten an, wobei sie sich in Gebieten, die von Jaysh al-Islam kontrolliert werden, relativ gesehen verringerten und sich der Konflikt in Gebieten, die von Failaq ar-Rahman kontrolliert werden, intensiviert hat (IRIN 19.12.2017).

Das Ausmaß der Kampfhandlungen in den Provinzen Hama, Homs und Idlib blieb vorerst gleich oder stieg sogar an (BFA 8.2017). Die Deeskalationszone im nördlichen Homs und südlichen Hama wurde im Rahmen der "Kairo-Diskussionen" bekannt gegeben, jedoch wurde die Ankündigung von den Akteuren vor Ort abgelehnt, weil sie sich durch die Verhandlungspartner der Opposition nicht repräsentiert sahen. Insgesamt erscheint es nicht wahrscheinlich, dass die Zone längerfristig eine oppositionelle Enklave bleiben wird (DS 23.9.2017).

Die Deeskalationszone in Idlib soll von Russland, Türkei und Iran überwacht werden (DS 23.9.2017). Die mit al-Qaida in Verbindung stehende islamistische Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham ist die mächtigste Gruppe in dieser Deeskalationszone und dominiert vergleichsweise moderatere Gruppierungen die sich selbst als zur Freien Syrischen Armee gehörig bezeichnen (NYT 18.11.2017). Im September und Oktober 2017 intensivierte Russland die Anzahl der Luftschläge auf die Provinz Idlib, um Gruppen, die gegen das Regime eingestellt sind, dazu zu bewegen ein Waffenstillstandsabkommen oder die Deeskalationszone zu akzeptieren (ISW 16.10.2017). Von Russland unterstützte syrische Einheiten starteten Ende 2017 eine Offensive gegen Militanten und deren Verbündete in Idlib. UN OCHA berichtete im Januar 2018 von mehr als 200.000 Personen, die durch die Offensive vertrieben wurden (DS 16.1.2018).

Ost-Ghouta und die Provinz Idlib, die wie zuvor beschrieben, beide von Rebellen kontrolliert bzw. von radikal-islamischen Milizen dominiert werden, sind im Januar 2017 hart umkämpft. In Ost-Ghouta eskalierten zu diesem Zeitpunkt die Gefechte, nachdem Rebellen einen Stützpunkt der Armee einkreisen konnten (Zeit 7.1.2018).

Der "Islamische Staat" (IS)

Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor vom IS besetzt war, wieder unter seine Kontrolle (BBC 12.12.2017). Der IS verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak (Reuters 27.12.2017a).

Analysten gehen außerdem davon aus, dass der IS sich bereits auf eine neue Phase vorbereitet und sich zu der Art von Untergrundbewegung zurückentwickelt, die sie in ihren Anfängen war (NYT 17.10.2017).

Die russischen Militäreinsätze

Im Dezember 2017 verkündete das russische Verteidigungsministerium, dass das syrische Territorium "komplett vom IS befreit sei" und somit das Ziel ihres Einsatzes in Syrien, das Zurückdrängen des IS, erfüllt sei (Standard 7.12.2017; vgl. BBC 12.12.2017). Kurze Zeit später gab es jedoch Berichte, dass es dem IS nach Kämpfen mit Hay'at Tahrir ash-Sham gelang mehrere Dörfer in den Provinzen Idlib und Hama zu erobern (Standard 9.12.2017). Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember auch den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an (BBC 13.12.2017; vgl. Standard 21.12.2017). Russland wird jedoch weiterhin zwei Militärbasen in Syrien betreiben, die Luftwaffenbasis Hmeimim und die Marinebasis in Tartus, und somit eine permanente militärische Präsenz in Syrien unterhalten (BBC 13.12.2017; vgl. DS 26.12.2017; vgl. Standard 21.12.2017).

Die achte Runde der UN-geführten Friedensverhandlungen in Genf brachte keine Ergebnisse. Die oppositionelle Verhandlergruppe erklärte, dass Assad nicht Teil einer Übergangslösung in Syrien sein könne, worauf die regierungstreue Delegation der Ansicht war, dass es nichts mehr zu verhandeln gäbe (Standard 15.12.2017).

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http://derstandard.at/2000047036591/Miliz-Offensive-auf-syrische-IS-Hochburg-Raqqa-begonnen, Zugriff 27.12.2017

-Der Standard (7.12.2017): Moskau verkündet komplette Befreiung Syriens vom IS,

https://derstandard.at/2000069812571/Moskau-Syrien-komplett-vom-IS-befreit?ref=rec, Zugriff 29.12.2017

-Der Standard (9.12.2017): Aktivisten: IS-Miliz wieder zurück in syrischer Provinz Idlib,

https://derstandard.at/2000069923966/Aktivisten-IS-Miliz-wieder-zurueck-in-syrischer-Provinz-Idlib?ref=rec, Zugriff 3.1.2018

-Der Standard (15.12.2017): Syrien-Runde in Genf war ein Schlag ins Wasser,

https://derstandard.at/2000070412731/Achte-Syrien-Gespraechsrunde-in-Genf-endete-mit-Schuldzuweisungen?ref=rec, Zugriff 28.12.2017

-Der Standard (19.12.2016): Evakuierung Ostaleppos wieder angelaufen,

http://derstandard.at/2000049518752/Evakuierung-von-Ost-Aleppo-wieder-aufgenommen?ref=rec, Zugriff 27.12.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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