TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 W164 2170432-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W164 2170432-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Michl Münzker, Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.07.2017, Zl VA-VR 18053215/17-Ed betreffend Versicherungspflicht nach ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 25.07.2017, Zl VA-VR 18053215/17-Ed hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im folgenden WGKK) festgestellt, dass Frau XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, =BF) nicht von 25.05.2011 bis 02.12.2013 und von 01.09.2014 bis 01.10.2016 aufgrund ihrer Beschäftigung zum Dienstgeber "Kindergruppe XXXX" (Verein gelöscht) der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag. Zur Begründung führte die WGKK aus, die BF sei vom genannten Verein für die im Spruch genannten Zeiten als (Anm.: vollversicherungspflichtige) Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet worden. Gestützt auf einen Vereinsregisterauszug vom 08.05.2017 (Funktionsperiode 18.07.2016 bis 31.12.2016) stellte die belangte Behörde fest, dass der Ehemann der BF, HerrXXXX, geb. XXXX, zuletzt Schriftführer und Kassier des Vereins gewesen sei. Am 05.12.2016 habe die BF die Rückerstattung der Kammerumlage beantragt. Aus diesem Anlass habe die WGKK ihre Versicherungspflicht überprüft. Mit 31.12.2016 sei der Verein freiwillig aufgelöst worden.

Am 15.02.2017 habe die BF niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass sie den Verein mit dem Vereinsziel Kinderbetreuung gegründet habe und im Verein selbst eine Kindergruppe betreut habe.

Mit Schreiben vom 14.06.2017 habe die BF ausgeführt, dass der Verein seit seiner Entstehung immer aus drei verschiedenen Vorstandsmitgliedern bestanden habe. Dies sei Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit der MA 10 und die finanzielle Förderung gewesen. Im Mai 2011 habe die MA11 die Betriebsgenehmigung für die erste Kindergruppe erteilt. Im Jahr 2016 seien drei weitere Kindergruppen eröffnet worden. Die BF habe gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern bei der Gründung und Erweiterung mitgewirkt. In Absprache mit der MA11 habe die BF nach Anrechnung ihrer Ausbildung fehlende Module für eine anerkannte Kindergruppenbetreuerin absolviert. Als die erste Kindergruppe genehmigt wurde, sei die BF als Kindergruppenbetreuerin mit Ausbildung für 40 Wochenstunden bei der WGKK angemeldet worden. Sie habe einen Dienstzettel als Arbeitnehmerin gehabt und sei mehr als sieben Monate allein für die Kinderbetreuung (pädagogische Betreuung, Kochen, Putzen, Administratives) zuständig gewesen. Seitens der MA11 hätten regelmäßig unangekündigte Kontrollen stattgefunden, wodurch die ständige Anwesenheit der BF bestätigt werden könnte. Da sich die Kinderzahl erhöht habe, seien weitere Personen angestellt worden. Dies sei bei Vorstandsbesprechungen und Versammlungen besprochen und mehrheitlich entschieden worden. Die Buchhaltung, Steuerberatung und Lohnverrechnung habe eine Steuerberatungskanzlei übernommen. Die BF sei weiterhin mit fixen Arbeitszeiten und Urlaub in der Kinderbetreuung tätig gewesen. Sie habe Weiterbildungseinheiten absolviert, sei als pädagogische Leiterin tätig gewesen und habe die administrativen Arbeiten mit Eltern und Behörden erledigt. Sie habe kontrolliert, dass sich stets eine genügende Anzahl an Betreuerinnen in den Gruppen befinde und sei bei Bedarf selbst als Vertretung eingesprungen. Ihre Position als Obfrau habe ihr erlaubt, die Kindergruppe in bestimmten Situationen nach außen zu vertreten. Jedoch sei ihr laut Statut nicht gestattet gewesen, Entscheidungen jeglicher Art ohne Absprache mit dem Vorstand allein zu treffen. Gruppenerweiterung, die Einstellung von MitarbeiterInnen, Kündigung und Finanzielles seien stets Mehrheitsentscheidungen gewesen. Bei allen finanziellen Angelegenheiten hätten alle drei Vorstandsmitglieder bei der Bank anwesend sein und persönlich unterschreiben müssen. Die BF habe tatsächlich über die ganzen Jahre in allen Gruppen gearbeitet, alle Kinder mit ihrem Namen gekannt und die Eltern unterstützt.

Die WGKK schloss aus dem Umstand, dass die BF zunächst allein tätig gewesen sei und die Vereinsgründung zum Zweck der Zulassung und Förderung der Kindergruppe durch öffentliche Stellen erfolgt sei, weiters daraus, dass die BF von Beginn an Obfrau des Vereins gewesen und der Verein auf ihr Betreiben aus administrativen Gründen gegründet worden sei, auf eine beherrschende Stellung der BF im Verein. Die BF selbst habe unterstrichen, dass sie für den Kontakt mit Eltern und Behörden zuständig gewesen sei und die Anzahl der BetreuerInnen kontrolliert habe. Es habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die BF selbst im Alltag Weisungen unterworfen gewesen sei. Insoweit sie einwende, dass sie der Kontrolle des restlichen Vorstandes unterstanden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass das einzige weitere Vorstandsmitglied zuletzt ihr Mann gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die weiteren Vorstandsmitglieder lediglich zur Einhaltung des Vereinsrechts bestellt worden seien und keinen Einfluss auf den Arbeitsalltag gehabt hätten. Die BF sei nicht Weisungs- und Kontrollunterworfen gewesen. Es fehle an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertretung RA Dr. Michl Münzker erhobene rechtzeitige und zulässige Beschwerde, mit der vorgebracht wird, die BF sei von 25.5.2011 bis 1.10.2016 durchgehend Dienstnehmerin des Vereins "Kindergruppe XXXX" und zugleich dessen Obfrau gewesen. Der Vorstand habe aus drei Personen bestanden: XXXX, XXXX und XXXX. Zweck des Vereins sei die Betreuung und Förderung von Klein- und Schulkindern im Sinn von Kinderbetreuung und Hortbetreuung in Zusammenarbeit mit staatlichen und nicht staatlichen Organisationen, insbesondere Hilfsorganisationen zwecks Erreichung des Vereinszweckes gewesen. Der Verein habe an mehreren Standorten Kinderbetreuungen durchgeführt. Alle dabei tätigen Personen seien bei der WGKK unbeanstandet als DienstnehmerInnen gemeldet gewesen und seien die entsprechenden Beiträge geleistet worden.

Nachdem die behördliche Förderung eingestellt wurde, sei der Verein in Insolvenz geraten und auf eigenen Beschluss aufgelöst worden. Anfang 2017 habe die WGKK die Versicherungspflicht der BF in Frage gestellt.

Der Vorstand des Vereins habe - anders als im angefochtenen Bescheid festgehalten sei - fast bis zuletzt statutenkonform aus drei Personen bestanden und habe statutengemäß kollegial entschieden. Die Verpflichtungen der BF hätten sich aus den Vorgaben des Vereinszwecks und dem festgelegten Aufgabenbereich des Vorstandes ergeben. Die Bestimmungsfreiheit der BF sei weitgehend ausgeschaltet gewesen. Die BF sei der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung unterlegen. Es treffe nicht zu, dass die weiteren Vorstandsmitglieder "lediglich zur Einhaltung des Vereinsrechts" bestellt worden seien. Aus der aufgetragenen Art der Beschäftigung seien Ordnungsvorschriften abzuleiten gewesen. Die Arbeitsart sei dadurch unabänderbar vorgegeben gewesen, dass die BF die Kindergruppe in der vom Verein angemieteten Örtlichkeit auszuführen gehabt habe. Punkto Arbeitszeit habe die BF keinen Spielraum gehabt, da die Kinder zu festen zwischen den Eltern und dem Verein festgelegten Zeiträumen zu betreuen gewesen seien. Das arbeitsbezogene Verhalten sei vorgegeben gewesen, da die BF verpflichtet gewesen sei, die Kinder angemessen zu betreuen. Die BF habe die persönliche Arbeitspflicht erfüllt, da sie die Kinder nicht unbetreut sich selbst überlassen habe.

Beigelegt wurden die Statuten des Vereins

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die BF zHd ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 22.09.2017 u.a. auf, genaue Angaben insbesondere zu dem Beschwerdevorbringen zu machen, dass der Vereinsvorstand - fast - bis zuletzt statutenkonform mit drei Personen besetzt gewesen sei und jene Beschlussprotokolle vorzulegen, mit denen die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie eine allfällige Wiederwahl und ein allfälliges Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern dokumentiert wurde. Die BF wurde weiters aufgefordert, zu erläutern, was konkret von den laufenden Geschäften des Vereins umfasst war (§13 Z1der Statuten) und § 13 Z 2 der Statuten zu erläutern, da die Bedeutung diese Bestimmung aus ihrem Wortlaut nicht klar hervorgehe. Der BF wurde auch Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, dass sie gemäß den Aufzeichnungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger von 03.12.2013 bis 18.07.2014 Wochengeld bezog.

In Beantwortung dieses Schreibens legte die BF einen Vereinsregisterauszug zum Stichtag 20.03.2015 legte die BF einen Vereinsregisterauszug betreffend den eingangs genannten Verein zum Stichtag 20.3.2015 betreffend die Funktionsperiode 14.09.2012 bis 13.09.2015, eine vom genannten Verein erstatte Wahlanzeige gem. § 14 Abs 2 VerG vom 01.04.2015 und eine vom genannten Verein erstatte Wahlanzeige gem. § 14 Abs 2 VerG vom 18.07.2016 vor. Die BF legte weiters einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 13 Abs 2 Vereinsgesetz vom 31.07.2011 vor, mit dem die Fortsetzung der Tätigkeit des Vereins bewilligt wurde sowie Einkommenssteuerbescheide und Unterlagen, welche die Personaleinteilung in den vom Verein betriebenen Kindergruppen dokumentieren.

Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs brachte die WGKK vor, dass die Tatsache einer entgeltlichen Tätigkeit der BF für die genannte Kindergruppe nicht bezweifelt werde, jedoch habe keine unselbständige Erwerbstätikeit vorgelegen.

Im erstinstanzlichen Verfahren waren seitens der BF vorgelegt worden eine Anmeldung zur Sozialversicherung, ein Dienstzettel, Gehaltsabrechnungen und Unterlagen betreffend ihre Aus- und Weiterbildung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Laut Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war die BF von 25.5.2011 bis 02.12.2013 und von 01.09.2014 bis 01.10.2016 als Angestellte zur Sozialversicherung gemeldet. Von 03.12.2013 bis 18.07.2014 bezog sie Wochengeld. Von der ihr mit Schreiben des BVwG vom 22.09.2017 gewährten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, hat die BF keinen Gebrauch gemacht. Die Daten des Hauptverbandes sind der vorliegenden Beurteilung daher zu Grunde zu legen.

Die BF war von 25.05.2011 bis 02.12.2013 und von 01.09.2014 bis 01.10.2016 unbestritten durchgehend in einem zeitlichen Ausmaß für den genannten Verein tätig, das bei Vorliegen einer unselbständigen Beschäftigung iSd § 4 Abs 2 ASVG einen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Anspruchslohn bewirkt hätte.

Zu prüfen bleibt, ob die Tätigkeit der BF als Obfrau des genannten Vereins eine unselbständige oder eine selbständige Erwerbstätigkeit gebildet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich mit der Frage der Versicherungspflicht von GmbH-GeschäftsführerInnen befasst:

In seinem Erkenntnis 2004/08/0036 vom 20.12.2006 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Beurteilung der rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH der nach § 4 Abs. 2 ASVG vorzunehmenden Prüfung, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwiegen, gedanklich vorgelagert zu prüfen ist, ob und inwieweit der Geschäftsführer aufgrund der getroffenen Vereinbarungen einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH hat. Erst im Falle der Verneinung eines beherrschenden Einflusses des geschäftsführenden Gesellschafters auf die Gestion der Gesellschaft ist die Frage der persönlichen Abhängigkeit - im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG - des Geschäftsführers im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu überprüfen.

Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; das trifft etwa zu, wenn er kraft Gesetzes (zB als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann (VwGH 2013/08/0185 vom 19.10.2015).

Diese ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die vorliegende Beurteilung insoweit zu übertragen, als ein Beschäftigungsverhältnis der BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn der BF kraft ihrer Funktion als Obfrau des eingangs genannten Vereins ein maßgebender Einfluss auf die Gestion dieses Vereins zukommt.

Zu prüfen war daher, ob die BF kraft Gesetzes oder kraft der Vereinsstatuten einen beherrschenden Einfluss auf die Gestion des Vereins hatte.

Das hier anzuwendende Vereinsgesetz 2002 in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:

§ 2 (1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung der Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheides gemäß § 13 Abs. 2.

(2) Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins so vertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein.

(3) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt, so ist der von der Vereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn dieser glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.

(4) Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften die handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern gegründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf.

§6 (1) Sehen die Statuten nicht anderes war, ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hierfür genügt im Zweifel einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt.

(3) Die organschaftlichen Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt-oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehenen Beschränkungen werden nur im Innenverhältnis.

(4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder geschäftsführungsbefugten Organwalters.

Die Vereinsstatuten des eingangs genannten Vereins lauten auszugsweise:

§ 8 Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

§ 11 Vorstand:

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in. Für diese Funktionen können auch Stellvertreter gewählt werden.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorsitzenden einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

4. Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau, bei Verhinderung non seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Den Vorsitz führt die/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, ob liegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, dass die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich zu bestimmen.

8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten

1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,

2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis C dieser Statuten.

4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, Differenzgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,

5. Verwaltung des Vereinsvermögens,

6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,

7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

§13 besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des gesamten Vorstandes (Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in) in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des gesamten Vorstandes (Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in). Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung "der andern Vorstandsmitglieds".

3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und im Vorstand.

7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter.

Am 25.05.2011 unterzeichnete die BF als Dienstnehmerin einen Dienstzettel über ihre Beschäftigung als Kindergruppenbetreuerin in der Kindergruppe XXXX ab 25.05.2011 mit 40 Wochenstunden zu einem monatlichen Gehalt von € 1.705,95 mit einem Urlaubsanspruch von 5 Wochen pro Urlaubsjahr. Für die Dienstgeberseite (den eingangs genannten Verein) unterschrieb ebenfalls die BF neben einer zweiten Person.

Am 31.05.2011 erging ein Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 13 Abs 2 Vereinsgesetz, mit dem nach einer angezeigten Statutenänderung die Fortsetzung der Tätigkeit des Vereins bewilligt wurde.

Laut Vereinsregisterauszug vom 20.3.2015 war in der Funktionsperiode 14.09.2012 - 13.09.2015 die BF Obfrau des Vereins, Frau XXXX Schriftführerin und Herr XXXX (Ehemann der BF) Kassier.

Mit 1.4.2015 wurden von der Generalversammlung des Vereins folgende Personen als vertretungsbefugte Mitglieder des Vorstandes gewählt:

Die BF als Obfrau, Frau XXXX als Schriftführerin und Herr XXXX (der Ehemann der BF) und als Kassier.

Mit 18.07.2016 wurden von der Generalversammlung des Vereins folgende Personen als vertretungsbefugte Mitglieder des Vorstandes gewählt: Die BF als Obfrau, Herr XXXX (Ehemann der BF) als Schriftführer und als Kassier.

Laut Vereinsregisterauszug vom 08.05.2017 war in der Funktionsperiode 18.07.2016 bis 31.12.2016 die BF Obfrau des Vereins und Herr XXXX sowohl Schriftführer als auch Kassier.

Die Wahl weiterer Vereinsmitglieder als Stellvertreter der Mitglieder des Vorstands erfolgte nicht.

Daraus ergibt sich, dass die BF bis zur Wahl des ersten Vorstandes vom 14.09.2012 als Obfrau und Gründerin des Vereins jedenfalls einen bestimmenden Einfluss auf die Gestion dieses Vereins hatte. Das gleiche gilt für die Zeit ab 18.7.2016, da der Vorstand in dieser Zeit (statutenwidrig) nur mehr von zwei Personen besetzt war. Die BF hatte kraft ihrer Stimme als Vorsitzende (§11 Z 5 und 6 der Statuten) daher jedenfalls einen bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung des Vorstandes. Das gleiche gilt für die Genehmigung nach § 13 Z 4 der Statuten.

Was die in die Funktionsperioden von 14.09.2012 bis 18.07.2016 fallenden Zeiträume einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit der BF (14.09.2012 - 02.12.2013 und 01.09.2014 bis 18.07.2016) betrifft, so wurden Beschlüsse des Vorstandes gemäß den Vereinsstatuten mit einfacher Stimmenmehrheit von den Mitgliedern des mit drei Personen besetzten Vorstandes getroffen. Der Vorstand war (unter der Voraussetzung, dass alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden) gemäß den Statuten bereits beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend war, im vorliegenden Fall also, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend waren (§ 11 Z 5 und 6 der Statuten). Eine Regelung dahingehend, dass die Einladung zur Vorstandssitzung eine nicht zu unterschreitende Zeit vorher an alle drei Mitglieder des Vorstandes zu ergehen habe, findet sich nicht in den Statuten. Die Form der Einladung ist nicht festgelegt. Ein Veto gegen den von der Obfrau für die Vorstandssitzung anbraumten Termin (§ 11 Z 4 der Statuten) war nicht vorgesehen. Stellvertreter wurden für die einzelnen Vorstandsmitglieder nicht gewählt. Somit galt, dass die BF auch in den hier zu prüfenden Funktionsperioden - sooft eines der beiden anderen Vorstandsmitglieder nicht an der Vorstandssitzung teilnehmen konnte - widerum kraft ihrer Stimme als Vorsitzende (§11 Z 5 und 6 der Statuten) einen bestimmenden Einfluss auf die Beschlüsse des Vorstandes hatte. Der BF waren auch keine rechtlichen Grenzen gesetzt, die sie daran gehindert hätten, die Vorstandssitzung gezielt zu Terminen einzuberufen, zu denen eines der beiden anderen Vorstandsmitglieder - etwa (im Fall der Frau XXXX) infolge einer Einteilung in den Dienstplan als Kinderbetreuerin - verhindert gewesen wäre. Auch im Rahmen der hier betrachteten Funktionsperioden haben die Statuten des Vereins daher nicht sichergestellt, dass die Beschlussfassung des Vorstands stets ohne Bindung an den Willen der Obfrau erfolgen hätte können.

Da zu den Aufgaben des Vorstandes die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern, sowie die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins zählte, kam der BF insgesamt ein beherrschender Einfluss auf die Willensbildung des Vorstands zu.

Soweit die Statuten des Verein in § 13 Z 2 vorsehen, dass "schriftliche Ausfertigungen des Vereins" zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des gesamten Vorstands (Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in) bedürfen und darüber hinaus eine grammatikalisch unvollständige Regelung bezüglich vermögenswerter Dispositionen enthalten, so hat die BF mit Schreiben des BVwG vom 22.09.2017 Gelegenheit zur Erläuterung erhalten. Sie hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Für den vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die genannte Bestimmung für die Beschlussfassung im Vorstand des Vereins keine rechtliche Bedeutung hatte, die BF also nicht hinderte, beherrschenden Einfluss auf die Beschlüsse des Vorstands wie oben dargelegt, auszuüben.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die BF kraft ihrer Funktion als Obfrau und Vorsitzende des Vorstandes des eingangs genannten Vereins im gesamten hier zu betrachtenden Zeitraum einen beherrschenden Einfluss auf die Gestion des Vereins hatte. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kommt im Fall der BF von vornherein nicht in Betracht, auch nicht das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 2013/08/0185 vom 19.10.2015). Weitere Prüfungen hinsichtlich der Kriterien der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Abhängigkeit erübrigen sich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Pflichtversicherung, Verein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2170432.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten