TE Vwgh Beschluss 2000/1/26 96/08/0257

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
30/01 Finanzverfassung;

Norm

B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art116a;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
F-VG 1948 §2;
SHG OÖ 1973 §18a;
SHG OÖ 1973 §40;
SHG OÖ 1973 §45;
SHG OÖ 1973 §46;
SHG OÖ 1973 §55 Abs2;
SHG OÖ 1973 §62;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, 4040 Linz, Hauptstraße 1-5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Juli 1996, SH-130101/2-1996/Mag. BSt/Hi, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem OÖ Sozialhilfegesetz (mitbeteiligte Partei:

A in L, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Landeshauptstadt Linz hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen von S 4565.- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 12860.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde einer Berufung des Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen (abweislichen) Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Oktober 1995 Folge gegeben und dem Mitbeteiligten nach den Bestimmungen des Abschnittes II des OÖ Sozialhilfegesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs für die Zeit vom 25. April 1995 bis 30. Juni 1996 in Höhe des Richtsatzes für Personen, die alleinstehend sind, abzüglich S 500,-- monatlich, ab 1. Juli 1996 in voller Höhe des Richtsatzes für Personen, die alleinstehend sind, sowie ab 1. August 1996 eine Unterstützung zum Aufwand für Unterkunft in der Höhe von monatlich S 2.497,-- gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, in der diese

- zusammengefasst - die Auffassung vertritt, dass dem Mitbeteiligten ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes aus näher dargelegten Gründen nicht zugestanden sei. Die beschwerdeführende Landeshauptstadt erachtet sich nach jenem Beschwerdevorbringen in ihren rechtlichen Interessen berührt, wenn durch einen dem Grunde und der Höhe nach aus ihrer Sicht rechtswidrigen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung ihr als Sozialhilfeträger zusätzlich eine nicht gerechtfertigte Aufwendung für Sozialhilfe erwachsen. Sie habe nämlich gemäß § 40 des OÖ Sozialhilfegesetzes für Hilfeempfänger, die sich im Stadtgebiet aufhalten, die Kosten zu tragen. Gemäß § 62 OÖ Sozialhilfegesetz handle es sich dabei um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches. Gegen einen gesetzlosen Eingriff (diesen erblickt die beschwerdeführende Landeshauptstadt im angefochtenen Bescheid) in die in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallende finanzielle Gebarung müsse aus Gründen der Gemeindeautonomie (Hinweis auf Art. 118 Abs. 4 B-VG) eine Beschwerdemöglichkeit gegeben sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde ein Vorverfahren eingeleitet und die belangte Landesregierung aufgefordert, in ihrer Gegenschrift zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

"1.Gemäß § 62 des OÖ-SHG LGBl. Nr. 66/1973 (seither insoweit unverändert) sind die nach diesem Gesetz u.a. von den Städten mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger wahrzunehmenden Aufgaben (dies ist gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1 die Durchführung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 33 lit. a OÖ-SHG, d.h. 'die durch Bescheid gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zu leisten')) solche des eigenen Wirkungsbereiches.

2. Die Erbringung von Geldleistungen iS des § 12 OÖ-SHG ist keinem anderen Rechtsträger zugeordnet, sodass sie unter die Regelung des § 33 lit a iVm § 35 Abs. 1 Z. 1 OÖ-SHG fallen dürfte.

3. Der Umstand, dass diese Aufgaben außerhalb der Städte mit eigenem Statut nicht den Gemeinden, sondern offenbar nach politischen Bezirken gegliederten Sozialhilfeverbänden übertragen wurden, scheint dagegen zu sprechen, dass es sich um Angelegenheiten handelt, die geeignet sind, durch die Gemeinschaft (der Gemeinde) innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (Art. 118 Abs. 2 B-VG). Die Bezeichnung dieser Angelegenheiten als solche des eigenen Wirkungsbereiches wäre daher unter diesem Gesichtspunkt verfassungswidrig (vgl. die bei Mayer, B-VG, bei Art. 118, II.3. wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; zum Begriff 'Armenwesen' vgl. VfSlg. 9520/1982, sowie weitere Hinweise bei Pfeil, Öst. Sozialhilferecht, 576). Diese Frage dürfte für die Beschwerdeberechtigung der Stadt Linz präjudiziell sein, da gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG offenbar nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eine Beschwerdelegitimation besteht.

4. Ginge man aber davon aus, dass es sich bei diesen Angelegenheiten doch um solche des eigenen Wirkungsbereiches handelt, dann bestehen Bedenken dahin, dass § 18a OÖ-SHG zur Entscheidung dieser Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörden (in Städten mit eigenem Statut demgemäß im übertragenen Wirkungsbereich den Bürgermeister - vgl. § 50 Stadtstatut, Art. 119 Abs. 2 B-VG) beruft. Gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Demgemäß ist nach dem Linzer Stadtstatut 1992, LGBl. Nr. 7/1992, der Magistrat im eigenen Wirkungsbereich 1. Instanz (§ 51 Abs. 2) und der Instanzenzug geht an den Stadtsenat (§ 64 Abs. 1), gegen dessen Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 leg. cit. keine Berufung, jedoch gemäß § 74 der Rechtsbehelf der Vorstellung offensteht.

5. Zusammenfassend scheint daher entweder § 18a Abs. 1 oder § 62 OÖ-SHG verfassungswidrig zu sein (in diesem Sinne auch Pfeil, Österr. Sozialhilferecht 575)."

In ihrer Gegenschrift vom 28. November 1996 legt die Oberösterreichische Landesregierung (auszugsweise) Folgendes dar:

"Nach § 1 Abs. 2 O.ö. Sozialhilfegesetz umfasst die Sozialhilfe ua. die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes. Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht gemäß § 7 O.ö. Sozialhilfegesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Gesetzes ein Rechtsanspruch.

Nach § 11 Abs. 1 lit. a O.ö. Sozialhilfegesetz gehört zum Lebensbedarf ua. der Lebensunterhalt (§ 12).

Über die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach § 18 a Abs. 1 O.ö. Sozialhilfegesetz die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen. Gemäß § 23 Abs. 1 O.ö. Sozialhilfegesetz sind Träger der Sozialhilfe das Land, die Sozialhilfeverbände (§ 23 Abs. 2) und die Städte mit eigenem Statut. Dem § 23 Abs. 2 leg. cit. zufolge bleiben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bezirksfürsorgeverbände in ihrem rechtlichen Bestand unberührt; sie erhalten die Bezeichnung Sozialhilfeverband; ihre innere Organisation wird nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 24 ff. geändert.

Gemäß § 33 O.ö. Sozialhilfegesetz haben die Sozialhilfeträger als Träger vom Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 und 35 die durch Bescheid gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zu leisten bzw. dafür zu sorgen, dass sie den Hilfeempfängern geleistet wird, sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen und soziale Dienste zu gewähren.

Nach § 35 Abs. 1 Ziff. 1 O.ö. Sozialhilfegesetz ist Aufgabe der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger ua. die Durchführung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 33 lit. a).

Nach § 62 O.ö. Sozialhilfegesetz sind die nach diesem Gesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfeträger (§ 61) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Zu § 62 O.ö. Sozialhilfegesetz:

Nach Art. 116 a Abs. 2 B-VG kann durch die zuständige Gesetzgebung (Art. 10 - 15) die Bildung von Gemeindeverbänden zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches vorgesehen werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit gelegen ist und die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet wird.

Den - als Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116 a B-VG eingerichteten - Sozialhilfeverbänden obliegt nach den Bestimmungen des O.ö. Sozialhilfegesetzes keinerlei hoheitliche Aufgabe; sie haben vielmehr als Träger von Privatrechten die von den Bezirksverwaltungsbehörden bescheidmäßig (§ 18 a Abs. 1 O.ö. Sozialhilfegesetz) zuerkannte Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zu leisten bzw. für deren Erbringung zu sorgen, sowie (ohne vorherige Erlassung eines Bescheides) soziale Dienste zu gewähren (vgl. VfGH vom 06.10.1989, G 8/89).

Diese Tätigkeit der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut - als Träger von Privatrechten - gehört schon von Verfassungs wegen gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Bereits mit Erkenntnis vom 06.10.1989, G 8/89, hat der VfGH ausgesprochen, dass gegen die Bezeichnung der den Sozialhilfeträgern zukommenden Aufgaben als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (§ 62 O.ö. Sozialhilfegesetz) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Zu § 18 a Abs. 1 O.ö. Sozialhilfegesetz:

Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht nach § 7 O.ö. Sozialhilfegesetz ein Rechtsanspruch. Dies bedeutet, dass die Leistungen bei Vorliegen der im Gesetz angeführten Voraussetzungen zu gewähren sind. Über diese Gewährung ist gemäß § 18 a Abs. 1 O.ö. Sozialhilfegesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde - in einem behördlichen Verfahren - mit Bescheid abzusprechen.

Die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind demnach (von den staatlichen Behörden) im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu treffen und sind dies nicht Angelegenheiten, die von den Sozialhilfeträgern und den Städten mit eigenem Statut im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden.

Aus den Bestimmungen des O.ö. Sozialhilfegesetzes über die Aufgaben der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten und über die Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten ergibt sich somit klar, dass zwischen der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch bescheidmäßige Entscheidung der staatlichen Behörden einerseits und den ihr korrespondierenden Realakt der Durchführung der Hilfeleistung durch den Sozialhilfeträger andererseits zu unterscheiden ist.

...

Dieses durch das Gesetz vorgezeichnete notwendige Zusammenwirken von Behörde und Sozialhilfeträger bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe 'Gewährung von Sozialhilfe' verbietet nach der Rspr. des VwGH die Annahme, dem Sozialhilfeträger komme insoweit gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - eine geschützte Rechtsposition im Sinne eines subjektiven Rechtes zu. Wird nämlich ein Rechtsträger vom Gesetz unmittelbar zum Vollzug einer behördlichen Entscheidung berufen, dann kann ihm in Bezug auf diese Entscheidung kein vom allgemeinen öffentlichen Interesse an ihrer Rechtsrichtigkeit abgehobenes geschütztes subjektives Interesse, das ihm in Ansehung dieser Entscheidung die Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG vermitteln könnte, zugebilligt werden. Eine derartige gesetzliche Regelung erschöpft sich in der Zuweisung einer öffentlichen Aufgabe an den Rechtsträger; sie schließt die Annahme eines geschützten Interesses des Rechtsträgers an der Abwehr der durch die behördliche Entscheidung konkret zu bestimmenden Aufgabe aus (vgl. VwGH vom 13.03.1990, 88/11/0257).

Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die der Beschwerdeführerin als Sozialhilfeträger zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen sind (vgl. VwGH vom 13.03.1990, 88/11/0257).

Damit fehlt der Beschwerdeführerin - mangels einer möglichen Verletzung eigener subjektiver Rechte - aber die Berechtigung zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof."

Der Mitbeteiligte äussert sich in seiner Gegenschrift ähnlich; auch er bestreitet die Beschwerdelegitimation der Landeshauptstadt Linz.

Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Gegenschriften in einem ergänzenden Schriftsatz wie folgt:

"Die Sozialhilfe umfasst u.a. die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 7 O.ö. Sozialhilfegesetz), auf welche bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Die Durchführung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 33 lit. a leg. cit.) ist nach § 35 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. Aufgabe der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger. Nach § 33 lit. a leg. cit. haben die Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 und 35 die durch Bescheid gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zu leisten bzw. dafür zu sorgen, dass sie den Hilfeempfängern geleistet wird. Die Erbringung von Geldleistungen nach § 12 O.ö. SHG ist keinem anderen Rechtsträger zugeordnet, sodass sie auch unter die Bestimmungen der §§ 33 lit. a iVm 35 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. fällt. Gem. § 18 a Abs. 1 leg. cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Gewährung, Neufestsetzung und Einstellung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Bescheid abzusprechen. Über dagegen eingebrachte Berufungen entscheidet in zweiter Instanz die o.ö. Landesregierung. Da § 62 O.ö. SHG die nach diesem Gesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfeträger (§ 61) als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Erbringung von Geldleistungen iSd. § 12 O.ö. SHG auch eine solche Angelegenheit darstellt. Unvereinbar mit der Zuweisung der Sicherung des Lebensbedarfes zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist § 18a Abs. 1 O.ö. SHG, welcher erst mit der Novelle 1984 zum O.ö. SHG, LGBl. Nr. 2/1984, ohne auf die Bestimmungen betreffend den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entsprechend Bedacht zu nehmen, eingeführt wurde.

Die o.ö. Landesregierung weist auf Seite 3 ihrer Gegenschrift darauf hin, dass die Tätigkeit der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut - als Träger von Privatrechten - schon von Verfassungs wegen gem. Art. 118 Abs. 2 B-VG zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehöre. Diese Aussage ist in sich ein Widerspruch.

Nach dem Wortlaut des Art. 118 Abs. 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Durch Art. 118 Abs. 3 B-VG bzw. § 44 Abs. 2 StL 1992 wird der Stadt Linz die Besorgung der dort demonstrativ aufgezählten behördlichen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich ausdrücklich gewährleistet. Regelt ein Gesetz derartige Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, so muss sie der Gesetzgeber gemäß Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG ausdrücklich als solche bezeichnen. Diese Bezeichnung sieht § 62 O.ö. SHG erschöpfend, wenn auch generalklauselartig vor. Demnach kommen den O.ö. Statutargemeinden neben der Kostentragung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes auch - wie den übrigen o. ö. Gemeinden - eine Mitwirkungspflicht bei der Vollziehung des O.ö. SHG im Hinblick auf die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung von Sozialhilfe sowie die Durchführung von Erhebungen und die Mitwirkung bei der Gewährung von Sozialhilfe (§ 61 leg. cit.) zu. Obschon es sich hiebei nach Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S. 575 f, 'um typische Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches handeln dürfte, wovon die meisten Sozialhilfegesetze ausgingen, würden diese Angelegenheiten beispielsweise nach § 62 O.ö. SHG zum eigenen Wirkungsbereich gezählt. Die Zuordnung ein und derselben Aufgabe der Gemeinde im einen Bundesland zum eigenen, im anderen zum übertragenen Wirkungsbereich sei wegen des abstrakten Gemeindebegriffes des B-VG ('Einheitsgemeinde') nicht möglich.' Ferner erscheint es bedenklich, den Gemeinden Angelegenheiten im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuweisen, die - seitens des Gesetzgebers offenkundig wegen des Fehlens der Voraussetzungen des Art. 118 Abs. 2 B-VG - nicht der behördlichen Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden (vgl. insb. § 18a Abs. 10 O.ö. SHG, welcher eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (in Statutarstädten demnach die Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich) zur bescheidmäßigen Erledigung betreffend die Gewährung, Neufestsetzung und Einstellung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes normiert).

Entsprechend den vorläufigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes in der obzit. Verfügung erweist sich daher entweder § 18a Abs. 1 oder § 62 O.ö. SHG als verfassungswidrig (siehe dazu auch die unter Pkt. 2 getroffenen Ausführungen).

Das im Anschluss an diese Feststellung seitens der o.ö. Landesregierung zit. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.1989, G 8/89, stellt im Übrigen klar, dass Aufgaben, die als solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet werden, nur durch die stimmberechtigten Gemeinde- bzw. Verbandsorgane besorgt werden können. Für die Argumentation der o.ö. Landesregierung lässt sich aus diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nichts gewinnen.

...

Die o.ö. Landesregierung bestreitet auf der Seite 4 ihrer Gegenschrift, dass die Stadt Linz in einer eigenen Interessenssphäre verletzt sein könnte. Hiezu ist festzuhalten:

Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war die

Entscheidung über den Antrag der mitbeteiligten Partei... auf

Gewährung von Sozialhilfe, welchem mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.10.1995 keine Folge gegeben wurde. Über diese Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG hatte die belangte Behörde als Berufungsbehörde abzusprechen. Der angefochtene Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 19.7.1996, SH-130101/2-1996/Mag.BSt/Hi, ist als Entscheidung in dieser Sache zu verstehen. Laut dem Spruch dieses angefochtenen Bescheides wurde nämlich zum einen 'gem. § 66 Abs. 4 AVG der Berufung Folge gegeben' und zum anderen 'der mitbeteiligten Partei Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes - für die Zeit vom 25.4.1995 bis 30.6.1996, in Höhe des Richtsatzes für Personen, die alleinstehend sind, abzüglich S 500,-- monatlich, ab 1.7.1996 in voller Höhe des Richtsatzes für Personen, die alleinstehend sind - sowie ab 1.8.1996 Unterstützung zum Aufwand für Unterkunft in Höhe von monatlich S 2.497,-- gewährt'. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist als Leistungsbescheid anzusehen, da durch ihn die gesetzliche Regelung der §§ 5, 7, 8, 9, 11, 13, 18a O.ö. Sozialhilfegesetz iVm § 1 Sozialhilfeverordnung 1993 derart vollzogen wird, dass die im Gesetz bzw. der Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen zum Zweck ihrer allenfalls erforderlichen Durchsetzung im Exekutionswege individualisiert bzw. präzisiert sowie Leistungsfristen gesetzt werden. Die Interessenssphäre der Stadt Linz wird durch die normative Regelung des ggst. Bescheides insofern berührt, als sie in ihrer Funktion als Sozialhilfeträger ex lege zur Erbringung der mit ggst. - nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtswidrigem - Bescheid vorgeschriebenen Leistungen an die mitbeteiligte Partei verpflichtet wird.

Aus den Bestimmungen des O.ö. SHG ergibt sich sohin, dass die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch die bescheidmäßige Entscheidung der staatlichen Behörde einerseits (im Bereich der Stadt Linz durch den Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich in erster Instanz) und durch die Erbringung von Geldleistungen im Sinne des § 12 O.ö. SHG durch den Sozialhilfeträger (im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Linz) andererseits erfolgt. Diese beiden Verwaltungsakte stehen insofern in einem untrennbaren funktionellen Zusammenhang, als sich das Erfordernis, die Art und das Ausmaß der konkret zu erbringenden Geldleistung aus der behördlichen Entscheidung ergibt.

Nach der Bestimmung des Art. 118 Abs. 4 B-VG hat die Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 119a Abs. 5 - unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Die behördliche Vorschreibung der von der Statutarstadt als Sozialhilfeträger zu erbringenden Geldleistung mittels Leistungsbescheid kommt nämlich de facto - unter Bedachtnahme auf deren Auswirkungen - einer Weisung gleich. Auch ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass im Falle einer Verweigerung der Geldleistung durch die Stadt Linz der in Rede stehende Bescheid gem. § 1 VVG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu vollstrecken wäre. Hiebei käme der o.ö. Landesregierung wiederum ein Weisungsrecht zu. Diese im O.ö. SHG vorgesehene Verquickung von behördlicher Entscheidung im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde und Kostentragung durch die Sozialhilfeverbände bzw. o.ö. Statutarstädte als Sozialhilfeträger im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erweist sich wegen des Widerspruches zu den Grundsätzen des Art. 118 Abs. 4 B-VG als äußerst problematisch. Würde man bei solchen Fallkonstellationen die Annahme eines geschützten Interesses des Rechtsträgers an der Abwehr der durch die behördliche Entscheidung konkret zu bestimmenden Aufgabe ausschließen, läge jedenfalls ein Eingriff in das den Gemeinden gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung vor.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 21.6.1989, V 13/89; 11.10.1988, V 59/87) steht der Gemeinde als Gebietskörperschaft eine (subjektive) Rechtssphäre zu (Art. 116 Abs. 1 B-VG). Ein Eingriff in diese Rechtssphäre kommt ua. in Betracht, wenn eine nach Inhalt der Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder Landes zu besorgende Angelegenheit der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper - entgegen der Bundesverfassung - vorenthalten oder entzogen und einer anderen staatlichen Behörde oder der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zur Besorgung zugewiesen oder von einer solchen Behörde tatsächlich besorgt wird.

Da die steiermärkische Sozialhilfeverordnung vom 21.11.1988, LGBl. Nr. 99/1988, im Gegensatz zu vorliegendem Fall die Erbringung einer richtsatzmäßigen Geldleistung an Sozialhilfebezieher als eine hoheitliche Besorgung der Sozialhilfe auf eine bestimmte Weise durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vorsieht, wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes im betreffenden verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. VfGH 21.06.1989, V 13/89) kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Stadt mit eigenem Statut Graz als Sozialhilfeträger gesehen.

Die aufgrund des Bescheides der belangten Behörde korrespondierende Erbringung der Geldleistung durch die Sozialhilfeträger kann keineswegs als unmittelbarer Vollzug einer behördlichen Entscheidung ('Realakt') angesehen werden. Dies insbes. unter dem Gesichtspunkt, dass die eine hoheitliche Haupttätigkeit vorbereitenden oder abschließenden - wenn auch rein faktischen - Verhaltensweisen bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhanges mit hoheitlich zu vollziehenden Aufgaben nach der ständigen Rechtsprechung des OGH im Zusammenhang mit dem AHG (vgl. JBl 1992, 532; JBl 1992, 122; JBl 1991, 180; SZ 62/41, etc.) selbst als hoheitlich anzusehen sind. Auch ist anzumerken, dass beispielsweise die Tätigkeit der Straßenverwaltung betreffend die Anbringung bzw. Kundmachung von seitens der Straßenaufsichtsbehörde mittels Verordnung erlassenen Vorschriftszeichen als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung anzusehen ist (OGH 15.1.1986, 1 Ob 18/85). Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheinen die mit Erkenntnis vom 13.3.1990, Zl. 88/11/0257, getroffenen Ausführungen des VfGH betreffend die Heranziehung der Statutarstädte als Träger von Privatrechten zum unmittelbaren Vollzug einer im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgenden behördlichen Entscheidung mittels Realakt besonders problematisch.

Die Stadt Linz vertritt in Übereinstimmung mit den im Vorverfahren vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken die Auffassung, dass entweder § 18a oder § 62 O.ö. SHG aus den o.a. Gründen verfassungswidrig ist. Wäre die Besorgung der im § 18a leg. cit. angeführten behördlichen Aufgabe den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet, käme der Stadt Linz jedenfalls eine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH nach Art. 131 B-VG gegen die aufsichtsbehördliche Entscheidung zu (Art. 119a Abs. 9 B-VG sowie § 81 Abs. 2 StL 1992). Entsprechend dem historischen Verständnis der Gemeindeselbstverwaltung (vgl. etwa zur diesbezüglichen Judikatur des VwGH vor 1918, Tezner, Administrativverfahren, 658) verschafft Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG der Gemeinde nicht nur einen eigenen Wirkungs- als Kompetenzbereich; sondern es gewährleistet Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119a Abs. 9 der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen, aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten. Die Gemeindebeschwerde ist daher als Parteibeschwerde zu betrachten (vgl. auch den Hinweis in Art. 119a Abs. 9 B-VG auf die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG sowie VwSlg. 5283 F/1978 und VwGH 22.5.1980 Zl. 221/77). Diese spezielle Form der Organbeschwerde weist überdies eine wesentliche Ähnlichkeit mit einer Beschwerde wegen objektiver Rechtswidrigkeit auf, weil jede Rechtswidrigkeit eines aufsichtsbehördlichen Bescheides das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verletzt und dieser Bescheid daher aufgrund der Gemeindebeschwerde nach jeder Richtung hin einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann und muss. Wenn der Gemeinde nach den obigen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen ein Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen, aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten zuerkannt wird, dann muss sie sich auch in Bezug auf die in Rede stehende bescheidmäßige Erledigung der belangten Behörde über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Gewährung von Sozialhilfe auf eine gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsverwaltung - bestehende Interessenssphäre berufen können.

Tatsache ist, dass die Stadt für die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes die Kosten zu tragen hat, sohin in ihrem Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen (Art. 116 Abs. 2 B-VG iVm. § 1 Abs. 3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, O.ö. LGBl. Nr. 7/1992), verletzt wird.

Die Stadt Linz als Sozialhilfeträger ist daher berechtigt, gegen den sie belastenden rechtswidrigen Bescheid der oö. Landesregierung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

3. Zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen im F-VG betreffend die Tragung der Kosten der Sozialhilfe

Nach § 2 F-VG 1948 haben die Gebietskörperschaften den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Angelegenheiten ergibt, selbst zu tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Von dem erwähnten Grundsatz kann die 'zuständige Gesetzgebung' Abweichungen verfügen. Der zuständige Gesetzgeber kann - unter Beachtung bestehender verfassungsrechtlicher Schranken - Aufgaben von einer Gebietskörperschaft auf eine andere übertragen und solcherart auch die Pflicht, die damit zusammenhängenden Kosten zu tragen, überwälzen. Die in Rede stehenden Bestimmungen des O.ö. SHG betreffend die Kostentragung regeln sohin auf einem bestimmten Gebiet die Verteilung der Lasten zwischen dem Land Oberösterreich und den Gemeinden. Sie sind insofern finanzausgleichsrechtlichen Inhaltes (vgl. z.B. VfSlg. 12.766/1991, S. 844), als die Sozialhilfeverbände und die o. ö. Statutarstädte als Sozialhilfeträger z.B. durch Gesetz verpflichtet werden, die Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zu tragen. (In Oberösterreich sind im Sozialhilferecht Gemeindeverbände bereits kraft Gesetzes eingerichtet (Art. 116a Abs. 2 B-VG) und tragen die Bezeichnung 'Sozialhilfeverband'). Grundsätzlich hätte die Kostenübertragung auf die o.ö. Gemeinden entweder in Form einer Umlage (§ 3 Abs. 2 F-VG 1948) oder einer Abgabe (§ 8 Abs. 3 und 5 F-VG 1948) zu erfolgen. Da das Land Oberösterreich das im FAG bundesgesetzlich vorgegebene Höchstausmaß der Landesumlage bereits voll ausgeschöpft hat, könnte die Umlegung weiterer Kosten nur im Wege einer Abgabe erfolgen. Obschon den Ländern - mit bestimmten Einschränkungen - das sogenannte 'Abgabenerfindungsrecht' (§ 8 Abs. 3 und 5 F-VG 1948) zusteht, bestehen nachstehende Bedenken: § 6 Abs. 1 F-VG dürfte die Gebietskörperschaften ermächtigen, über den ihnen finanzverfassungsgesetzlich zustehenden Abgabenertrag im eigenen Haushalt zu verfügen; daraus dürfte sich ergeben, dass Gebietskörperschaften selbst nicht mit (wie hier) nur ihnen - also nicht allgemein - auferlegten Abgaben einer anderen Gebietskörperschaft belastet werden dürfen (in diesem Sinne VfSlg. 4147/1962, S. 143). Der in Rede stehende Steuertatbestand würde sohin absolut unabhängig und unbeeinflussbar vom Verhalten der Steuerpflichtigen eintreten. Unter diesen Umständen ist fraglich, ob der den Gemeinden auferlegte Kostenbeitrag von seinem Wesen her überhaupt eine Abgabe ist. Sollte der Landesgesetzgeber berufen sein, eine Kostenüberwälzung auf die Gemeinden vorzunehmen, so bestehen die Bedenken der Verletzung des Gebotes des § 4 F-VG 1948. Obgleich sich die zu § 4 F-VG entwickelte Judikatur nur auf finanzausgleichsrechtliche Regelungen des Bundes bezieht, dürfte diese auch hier in Betracht zu ziehen sein (vgl. etwa VfSlg. 9280/1981, 10.633/1985, 11.663/1988, 12.505/1990, 12.784/1991, 12.832/1991). In Entsprechung dieser Judikatur des VfGH gilt das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG auch für den Finanzausgleichsgesetzgeber bzw. wird es für den Bereich des Finanzausgleiches durch § 4 F-VG 1948 zum Ausdruck gebracht. Folglich setzt ein dem Gebot des § 4 F-VG entsprechendes, sachgerechtes System des Finanzausgleiches schon im Vorfeld der Gesetzgebung eine Kooperation der Gebietskörperschaften voraus, die durch politische Einsicht und gegenseitige Rücksichtnahme bestimmt ist. Vor Erlassung dieses 'Finanzausgleichsgesetzes' wären also entsprechende Beratungen zwischen den Vertretern der Gebietskörperschaften unabdingbar gewesen (wobei die Gemeinden durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund zu vertreten sind - Art. 115 Abs. 3 B-VG). Im Hinblick auf die Pflicht, den Gemeinden, sofern diese Gebietskörperschaften zur Kostentragung herangezogen werden sollen, in derartigen Angelegenheiten ein Mitspracherecht einzuräumen, lässt sich für ggstl. Bescheidbeschwerdeverfahren allerdings auch das Vorliegen der Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre der Stadt Linz als Sozialhilfeträger ableiten. In Entsprechung der jüngsten Judikatur des VfGH betreffend Bescheidbeschwerdeverfahren (vgl. Beschluss des VfGH vom 3.12.1996, B 1527/26-21; B 1528/96-21; B 1530/96-21; B 1572/96-21 - siehe Beilage) hindert die Einleitung einer amtswegigen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften mit finanzausgleichsrechtlichem Inhalt den VfGH nicht, den in Rede stehenden Bescheid auf die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zu überprüfen. Daraus ergibt sich, dass - argumentum e contrario - auch der VwGH nicht entbunden ist, über die Rechtswidrigkeit solcher Bescheide zu entscheiden. Dies insb. auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Stadt Linz als Sozialhilfeträger ansonsten jegliche Möglichkeit der Bestreitung eines Rechtsweges verwehrt wäre. (Wegen des Vorliegens des in Rede stehenden Bescheides kann seitens der Stadt Linz auch keine Klage nach Art. 137 B-VG erhoben werden.)

Es darf daher angeregt werden, in ggstl. Angelegenheit gem. Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungskonformität der Bestimmungen der §§ 18a bzw. 63 O.ö. SHG zu stellen."

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Der angefochtene Bescheid spricht über Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem II. Abschnitt des OÖ Sozialhilfegesetzes ab. Danach sind - bei Vorliegen der in diesem Abschnitt näher genannten Voraussetzungen - unter anderem zur Sicherung des Lebensunterhaltes richtsatzgemäße Geldleistungen zu gewähren, hinsichtlich derer gemäß § 13 leg. cit. durch Verordnung der Landesregierung entsprechende Richtsätze festzulegen sind. Gemäß § 18a leg. cit. in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1984 hat über die Gewährung, Neufestsetzung und Einstellung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen. Gemäß § 62 leg. cit., der mit "eigenem Wirkungsbereich" überschrieben ist, sind die nach diesem Gesetz den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfeträger (§ 61) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Aufgaben der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger sind u.a. gemäß § 40 Abs. 2 leg. cit. die endgültige Tragung der Kosten gemäß § 39 Abs. 4 (dies sind unter anderem Kosten für Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes) für Hilfeempfänger, die während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen sich im Bereich dieses Sozialhilfeträgers aufgehalten haben.

Die in der Berichterverfügung vom 27. September 1996 bei Einleitung des Vorverfahrens aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken wurden im Vorverfahren zerstreut: Soweit Bedenken dahin zum Ausdruck gebracht wurden, ob es sich bei der gegenständlichen Angelegenheit von Verfassungs wegen um eine solche des eigenen Wirkungsbereiches handeln dürfe, hat dazu der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1989, VfSlg. 12.189, Stellung genommen: Er hat den oben erwähnten § 62 des OÖ Sozialhilfegesetzes als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Den - als Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a B-VG - eingerichteten Sozialhilfeverbänden obliege nach dem klaren Wortlaut des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes keine hoheitliche Aufgabe; sie hätten vielmehr als Träger von Privatrechten die von der Bezirkshauptmannschaft bescheidmäßig angeordnete Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes selbst zu leisten bzw. zu sorgen, dass sie geleistet wird (Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. Juni 1989, VfSlg. 12.073), sowie die (ohne vorherige Erlassung eines Bescheides freiwillige) Hilfe in besonderen Lebenslagen und soziale Dienste zu gewähren. Dies gelte auch für die Stellung von Anträgen auf Rückersatz gemäß § 55 Abs. 2 OÖ Sozialhilfegesetz. Aus der Einleitung des Art. 118 Abs. 2 B-VG ergebe sich zweifelsfrei, dass die im Art. 116 Abs. 2 B-VG angeführten Angelegenheiten (nämlich die Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde) zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu zählen seien. Die in § 62 OÖ Sozialhilfegesetz angesprochenen Aufgaben der Gemeinde und Gemeindeverbände hätten daher als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet werden dürfen.

Es kann auf sich beruhen, ob diese vom Verfassungsgerichtshof im genannten Judikat vorgenommene Zuordnung zur Privatwirtschaftsverwaltung im strengen Sinne zutrifft, zumal die Frage der Bezeichnungspflicht in diesem Zusammenhang mangels Vorliegens einer hoheitlichen Vollzugsaufgabe im eigentlichen Sinne irrelevant wäre und sich - soweit sie verfassungsrechtlich bedeutsame Wirkungen entfaltet - offenbar entweder in erster Linie auf andere im § 62 OÖ SHG bezeichnete Angelegenheiten bezöge oder überflüssig wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 13. März 1990, Slg. Nr. 13.138/A - wenn auch zum damaligen Gegenstand des Rückersatzes gemäß § 42 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - ausgeführt hat, ergibt sich aus den Bestimmungen über die Kostentragung und über die Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten der Sozialhilfe, dass die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch die bescheidmäßige Entscheidung der staatlichen Behörde einerseits und durch den ihr korrespondierenden Realakt der Hilfeleistung durch den Sozialhilfeträger andererseits erfolgt. Erst durch beide Akte werde die öffentliche Aufgabe "Gewährung von Sozialhilfe" zur Gänze erfüllt.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung auch für die hier zu beurteilende Rechtslage nach dem OÖ

Sozialhilfegesetz im Ergebnis mit der näheren Maßgabe an, daß - im

Sinne der von der Beschwerdeführerin des weiteren vorgebrachten Auffassung - die Zuordnung der Kostentragung für bestimmte Leistungen der Sozialhilfe an die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut eine Bestimmung finanzausgleichsrechtlichen Inhalts ist.

Gemäß § 2 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.

Gemäß § 3 Abs. 1 F-VG 1948 regelt die Bundesgesetzgebung die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften aus allgemeinen Bundesmitteln Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren.

Gemäß § 4 F-VG 1948 hat die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.

In Durchführung der genannten Bestimmungen ergeht das jeweilige Finanzausgleichsgesetz, zuletzt - soweit hier relevant - das Finanzausgleichsgesetz 1993, BGBl. Nr. 30/1993, für die Jahre 1993 bis 1995 (seit der Novelle BGBl. Nr. 853/1995: für die Jahre 1993 bis 1996).

Aus den genannten Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 ergibt sich somit einerseits eine Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers (des Bundes und der Länder), die Tragung des Aufwandes, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, abweichend von § 2 F-VG 1948 zu regeln, wobei eine Bindung an die Grundsätze des § 4 F-VG 1948 besteht, worin in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsgebotes des Art. 7 B-VG für den Finanzausgleichsgesetzgeber erblickt wird. Nach dieser Rechtsprechung eröffnet allerdings § 4 F-VG 1948 dem Finanzausgleichsgesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl in der Auswahl der mit dem Finanzausgleich anzustrebenden Ziele als auch des hiebei eingesetzten Instrumentariums. Die vorgesehenen Mittel dürfen nur nicht von vornherein zur Zielerreichung und zur Herstellung eines angemessenen Ausgleiches zwischen divergierenden finanzpolitischen Interessen der Gebietskörperschaften ungeeignet sein und auch sonst dem Gleichheitssatz nicht widerstreiten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1995, A 7/94, unter Hinweisen auf die Vorjudikatur, insbesondere VfSlg. 8457/1978, 9280/1981, 12.505/1990 und 12.784/1991).

Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang auf einen Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1996, B 1527/96 u.a., hingewiesen und daraus verfassungsrechtliche Bedenken gegen in ihrer Stellungnahme näher bezeichnete Bestimmungen abgeleitet.

In dem genannten Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des ÖO Landesgesetzes, LGBl. Nr. 51/1995, über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum OÖ Verkehrsverbund von amtswegen zu prüfen. Mit Erkenntnis vom 9. Dezember 1997, VfSlg. 15.039, hat der Verfassungsgerichtshof die geprüften Normen über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Oberösterreichischen Verkehrsverbund nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof begründete dies - auszugsweise - wie folgt:

"aa) § 2 F-VG verpflichtet die Gebietskörperschaften, den mit der Besorgung ihrer Aufgaben verbundenen Aufwand grundsätzlich selbst (endgültig) zu tragen. Dieser Grundsatz der Selbstträgerschaft der Kosten bezieht sich nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht nur auf die Aufgaben, die in hoheitlicher Form erfüllt werden, sondern auch auf solche, bei deren Besorgung sich die Gebietskörperschaften privatrechtlicher Handlungsformen bedienen (sog. Privatwirtschaftsverwaltung; vgl. VfSlg. 4072/1961; 9507/1982; vor allem 11939/1988). Der Grundsatz der Selbstträgerschaft der Kosten gilt überdies nicht nur für Aufgaben, deren Erfüllung durch Gesetz vorgeschrieben ist (Pflichtaufgaben), sondern auch für Aufgaben, die von den Gebietskörperschaften freiwillig übernommen wurden (vgl. etwa VfSlg. 12065/1989). Eine Aufgabe im Sinn des § 2 F-VG liegt daher auch dann vor, wenn eine Gebietskörperschaft auf privatrechtlicher Basis die finanzielle Förderung von im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben oder Verhaltensweisen übernommen hat. § 2 F-VG hat in diesem Fall die Konsequenz, dass der Förderungsaufwand vom Subventionsgeber zu tragen ist.

bb) In der Staatspraxis haben sich in den vergangenen Jahrzehnten öffentliche Aufgaben herausgebildet, die aus Gründen der Effizienz und Praktikabilität, vor allem aber wegen eines gemeinschaftlichen Interesses an der Erfüllung der Aufgabe, von mehreren Gebietskörperschaften (sei es im vertikalen Verhältnis

-

etwa Bund/Land, sei es im horizontalen Verhältnis - etwa Gemeindekooperation) gemeinsam in Angriff genommen und besorgt werden. Häufig bedienen sich solche Kooperationsformen (in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise) der privatrechtlichen Handlungsformen. Bei solchen Gemeinschaftsaufgaben wird regelmäßig nicht nur die Aufgabenwahrnehmung koordiniert und abgestimmt, sondern auch die Finanzierung gemeinschaftlich vorgenommen (Mischfinanzierung). Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes lässt sich aus § 2 F-VG durchaus auch eine Finanzierungsregel für solche Gemeinschaftsaufgaben ableiten. Geht man davon aus, dass im Fall von Gemeinschaftsaufgaben die Aufgabenbesorgung auf mehrere Gebietskörperschaften verteilt ist, dann ist die durch § 2 F-VG gebotene - und auch von der Sache her naheliegende - Schlussfolgerung, dass auch die Finanzierung durch die beteiligten Gebietskörperschaften gemeinschaftlich, und zwar entsprechend ihrem Interesse oder ihrer Beteiligung an der fraglichen Aufgabe zu erfolgen hat. Wurde die Finanzierung der Gemeinschaftsaufgabe zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften auf kooperativer Basis gelöst, dann kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass mit dem Finanzierungsschlüssel zugleich zum Ausdruck gebracht wird, in welchem Ausmaß die beteiligten Gebietskörperschaften die Gemeinschaftsaufgabe als "ihre" Aufgabe - auch im Sinn des § 2 F-VG

-

betrachten. ...

cc) Der Grundsatz der Selbstträgerschaft der Kosten gilt nach § 2 F-VG nur, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Da die Vorschrift neutral formuliert ist, ermächtigt sie den zuständigen Gesetzgeber sowohl dazu, Kosten von der die Aufgabe besorgenden Gebietskörperschaft auf andere abzuwälzen, somit andere Gebietskörperschaften zur Finanzierung heranzuziehen (Kostenabwälzung; vgl. etwa VfSlg. 12065/1989 und 12106/1989, sowie auf einfachgesetzlicher Ebene etwa § 2a FAG 1997) als auch dazu, einer aufgabenbesorgenden Gebietskörperschaft die Kosten dieser Aufgabe ganz oder teilweise abzunehmen (Kostenübernahme; vgl. etwa VfSlg. 5221/1966 sowie z.B. § 3 FAG 1997). Solchen - nach § 2 F-VG grundsätzlich zulässigen - abweichenden Kostentragungsregeln sind allerdings verfassungsrechtliche Grenzen gezogen. Kostenabwälzungen kommen im Hinblick auf § 4 F-VG, dem der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung eines speziellen finanzverfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes beigelegt hat (vgl. VfSlg. 9280/1981; 10633/1985; 11663/1988; 12505/1990; 12784/1991; 12832/1991 u.a.), nur in Betracht, wenn die Beteiligung einer Gebietskörperschaft an den Kosten von Aufgaben, die eine andere Gebietskörperschaft besorgt, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sachlich gerechtfertigt ist. Diesen Prüfungsmaßstab hat der Verfassungsgerichtshof schon bisher vor allem in seinen Erkenntnissen zur Krankenanstaltenfinanzierung (Beitragsleistungen der Gemeinden) angewendet (vgl. vor allem VfSlg. 12065/1989; 12106/1989). Hinreichende sachliche Gründe für eine Kostenabwälzung sind insbesondere dann erforderlich, wenn es sich um Aufgaben handelt, die die besorgende Gebietskörperschaft ohne gesetzlichen Auftrag übernommen hat.

dd) § 2 F-VG beinhaltet nicht nur eine Ermächtigung zur Normierung von Kostenabwälzungs- oder Kostenübernahmeregelungen, sondern ermächtigt den zuständigen Gesetzgeber auch, Regelungen über den Ersatz von Aufwendungen zu treffen, wenn der Aufwand für die Besorgung der Aufgabe einer Gebietskörperschaft zunächst von einer anderen Gebietskörperschaft getragen (vorfinanziert) wurde. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 14079/1995 festgehalten hat, kann Gegenstand einer Regelung nach § 2 F-VG nicht nur sein, welche Gebietskörperschaft letztlich belastet ist, sondern auch wie diese Aufwendungen im Detail zu berechnen sind.

c) Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung konnte das Land Oberösterreich eine Regelung über einen Kostenbeitrag der Gemeinden zum O.ö. Verkehrsverbund rechtens auf § 2 F-VG stützen:

aa) ...

bb) Der Verfassungsgerichtshof geht ferner davon aus, dass mangels Beteiligung der Gemeinden an dem Grund- und Finanzierungsvertrag eine Gemeindeaufgabe (im Sinn des § 2 F-VG) im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, sodass diese nach § 2 F-VG zur Tragung eines Kostenanteiles nur verhalten wären, wenn dies "die zuständige Gesetzgebung" bestimmt.

cc) Wer zuständiger (Finanzausgleichs-)Gesetzgeber im Sinn des § 2 F-VG ist, wird sich bei Kostenabwälzungen im Bereich der hoheitlichen Vollziehung von Materien in der Regel aus den Kompetenzvorschriften des B-VG ableiten lassen (Zuständigkeit des sog. Materiengesetzgebers; vgl. z.B. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 8. Aufl., Rz 284). In allen anderen Fällen - vor allem bei Kostenübernahmen, aber auch bei Kostenabwälzungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung bzw. allgemein bei Aufgaben, denen keine kompetenzrechtlichen Tatbestände entsprechen - wird sich der zuständige Gesetzgeber auf diese Weise nicht ermitteln lassen. Er wird dann aus dem Regelungszusammenhang bzw. aus der Art der öffentlichen Aufgabe, ihren Rechtsgrundlagen und ähnlichen Gesichtspunkten abgeleitet werden müssen.

..."

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin, welche sich ihrerseits aus einer Argumentation ableiten, die der Verfassungsgerichtshof nicht aufrechterhalten hat, nicht zu teilen.

Es ist daher - in Übereinstimmung mit der erwähnten verfassungsgerichtlichen, aber auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - im vorliegenden Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen der Kostentragung auf der einen Seite und der Besorgung der hoheitlichen Aufgabe auf der anderen Seite vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt - in Übereinstimmung mit der schon in der zitierten Berichterverfügung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung - keine Bedenken dagegen, dass die behördliche Besorgung der Angelegenheit "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" keine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Sinne des Art. 118 B-VG ist, sodass der oberösterreichische Landesgesetzgeber in § 18a des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes (entgegen Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht 575) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz als zuständige Behörde berufen durfte.

Gemäß § 50 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, werden die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister besorgt (vgl. auch Art. 116 Abs. 3 letzter Satz B-VG).

Daraus ergibt sich aber, dass der beschwerdeführenden Stadtgemeinde ein Beschwerderecht im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht zukommt:

Der Finanzausgleich dient innerhalb eines breiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers der besseren Verteilung der Tragung des durch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben entstehenden Aufwandes. Schon aus diesem Grund kommt es für diese Verpflichtung zur Lastentragung nicht darauf an, ob der entstandene Aufwand in jedem Einzelfall durch einen gesetzesgemäßen Vollzug der zuständigen Behörden verursacht wurde. Ebensowenig entsteht daher einer Gebietskörperschaft durch die Verpflichtung, einen Anteil der Kosten eines bestimmten Aufwandes, der durch die Verwaltungstätigkeit der Behörde einer anderen Gebietskörperschaft entsteht, zu tragen, ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen gesetzmäßigen Gesetzesvollzug durch diese andere Behörde, so wie sich der Rechtsanspruch der Gemeinden auf Beteiligung an einer Abgabe einer anderen Gebietskörperschaft zwar auf die Überweisung der Beträge, die von den Verwaltungsbehörden als Abgaben tatsächlich eingehoben oder eingebracht worden sind, bezieht, nicht aber auch darauf, dass die Abgabenerträge von den für die Verwaltung der Abgaben zuständigen Behörden gesetzmäßig bemessen, eingehoben oder eingebracht werden (vgl. das Erkenntnis vom 11. Februar 1997, Zl. 97/08/0014, sowie VfSlg. 8394/1978 ).

Daher erschöpft sich das Recht der beschwerdeführenden Stadtgemeinde in Bezug auf die Kostentragung nach dem OÖ Sozialhilfegesetz lediglich darin, dass sie nur in jenen Angelegenheiten zur Zahlung herangezogen wird, hinsichtlich derer der Gesetzgeber die Zahllast (u.a.) den Städten mit eigenem Statut auferlegt hat; ihre Rechtssphäre erstreckt sich aber nicht auch auf die Frage des rechtmäßigen Vollzuges des OÖ Sozialhilfegesetzes durch die zuständigen Landesbehörden in jedem Einzelfall. Einen weiterreichenden Rechtsschutz hat der Landesgesetzgeber für den endgültig verpflichteten Sozialhilfeträger lediglich dadurch vorgesehen, dass in den §§ 45 und 46 des OÖ Sozialhilfegesetzes eine Verständigungspflicht, ein fristgebundenes Äußerungsrecht und letztlich das Recht auf Einholung einer Entscheidung der Landesregierung über die Kostentragung eingeräumt wird.

Da somit der beschwerdeführenden Stadtgemeinde ein subjektiv-öffentliches Recht auf gesetzmäßigen Vollzug bei der Zuerkennung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes nicht zukommt, war die Beschwerde - in einem gem. § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 Wien, am 26. Jänner 2000

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080257.X00

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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