Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
AlVG §16Spruch
W218 2142872-1/ 5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien Huttengasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandaufenthaltes gemäß § 16 Abs.1 lit. g iVm § 16 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.09.2016 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes keine Folge gegeben wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe keine Nachsicht erwirken hätten können.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund von falschen Beratungsinformationen seitens der belangten Behörde einen Auslandsaufenthalt gebucht und angetreten habe und sei ihm dadurch ein finanzieller Schaden entstanden. Nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 lit. g iVm § 16 Abs. 3 AlVG hätte seinem Antrag auf Nachsicht vom Ruhen niemals Folge gegeben werden können. Der Beschwerdeführer habe sich bereits am 14.04.2016 betreffend Auslandsaufenthalt bei Allergiebeschwerden erkundigt und sei ihm die Möglichkeit des Nachsichtansuchens nahegelegt worden. Diese Beratungsaussage sei jedoch ein Beratungsfehler gewesen. Dem Beschwerdeführer sei zudem am 08.06.2016 angeraten worden, einen Kurantrag einzureichen und sei ihm dabei mitgeteilt worden, dass das Nachsichtersuchen positiv behandelt werden könne, insofern dem Kurantrag nicht stattgegeben werden könne. Diese Beratungsaussage sei der zweite Beratungsfehler gewesen. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer auch nicht die gesetzliche Grundlage des Nachsichtansuchens bekannt gegeben und habe er diese erst im gegenständlichen Bescheid erfahren, dies sei der dritte Beratungsfehler gewesen. Da er vor dem Sommer 2016 nicht mit einer Entscheidung der belangten Behörde habe rechnen können, habe der Beschwerdeführer sich entscheiden müssen, ob er den Auslandaufenthalt buchen solle oder nicht. Nach der im Bescheid genannten Gesetzesstelle gebe es, auch nach seiner Meinung, keine Möglichkeit, seinem gegenständlichen Antrag Folge zu geben. Der Beschwerdeführer hätte niemals einem Auslandsaufenthalt zugestimmt, hätte die belangte Behörde ihm rechtzeitig mitgeteilt, dass ein Auslandsaufenthalt nur mit Ruhen des Arbeitslosengeldes möglich sei. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde dahingehend, dass aufgrund von bewussten oder unbewussten Beratungsfehlern der belangten Behörde ihm ein finanzieller Schaden in Höhe von EUR 2.228,44 (EUR 762,44 aufgrund Ruhens des Anspruches und EUR 1.466,00 anteilige Kosten des Auslandsaufenthaltes) entstanden sei. Daher erhebe der Beschwerdeführer einen Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 2.228,44.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bezüglich der Allergie des Beschwerdeführers keine berücksichtigungswürdigen Umstände zu erkennen seien, welche eine Nachsicht vom Ruhen bei Auslandsaufenthalt begründen würden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in dem er wiederum ausführte, dass nach Vorliegen aller Informationen seiner Allergie-Probleme gemäß § 16 AlVG einem Auslandsaufenthalt ohne Ruhen des Arbeitslosengeldes niemals zugestimmt hätte werden können. Der Beschwerdeführer führt in seinem Vorlageantrag aus, dass durch einen Aufenthalt am Meer im bestimmten Zeitraum seine allergischen Reaktionen vermieden hätten werden können und sei der in der Beschwerdevorentscheidung erwähnte Internetartikel nicht aktuell und auch nicht richtig zitiert worden. Seine Beschwerde richte sich dahingehend, dass auf Basis der gesetzlichen Grundlage ein Nachsichtersuchen in seinem konkreten Fall niemals hätte genehmigt werden können und ihm daher ein finanzieller Schaden entstanden sei und erhebe er somit einen Schadenersatzanspruch, da er einem Auslandsaufenthalt niemals zugestimmt hätte, hätte die belangte Behörde ihm bereits im April oder Mai bzw. Juni mitgeteilt, dass der Auslandsaufenthalt nur mit Ruhen des Anspruches möglich sei.
3. Am 22.12.2016 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellt am 24.05.2016 einen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen wegen eines geplanten Auslandsaufenthaltes aufgrund seiner körperlichen Beschwerden.
Mit Bescheid der belangten Behörde wurde diesem Antrag keine Folge gegeben, da die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe keine Nachsicht erwirken.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag aus, die von ihm beantragte Nachsicht hätte ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erteilt werden können. Aufgrund der - von ihm behaupteten - Beratungsfehler durch die belangte Behörde habe der Beschwerdeführer einen finanziellen Schaden in Höhe von EUR 2.228,44 erlitten und möchte er diesen von der belangten Behörde ersetzt bekommen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist ausschließlich auf Schadenersatzansprüche ausgerichtet und wendet sich nicht gegen die Rechtswidrigkeit des Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass der Bescheid rechtskonform erlassen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
Gemäß § 16 Abs 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Gemäß § 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, seinem Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes hätte niemals Folge gegeben werden können. Er führt weiters aus, dass ihm aufgrund von Beratungsfehlern der belangten Behörde ein finanzieller Schaden entstanden sei, da einerseits das Arbeitslosengeld im betreffenden Zeitraum ruhend gestellt wurde und andererseits er Kosten für den Auslandsaufenthalt getätigt hätte.
Die prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation) ist auf verfassungsrechtlicher Ebene im Art 132 Abs 1 B-VG geregelt. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde gemäß § 132 Abs. 1 Z 1 B-VG bedarf es der Behauptung der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten einer physischen oder juristischen Person und die Möglichkeit der Rechtsverletzung (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Wien 2013, Rz 6 zu Art 132 B-VG). Dies fließt aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen, wonach zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. VwGH vom 15.2.2011, 2008/05/0075; VwGH vom 30.6.2011, 2008/03/0168; VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0111).
Die Beschwerdelegitimation ist eine Prozessvoraussetzung, welche vorliegen muss, damit das Gericht in der Hauptsache (dh über den geltend gemachten Anspruch) verhandeln und erkennen kann. Eine Verletzung subjektiver Rechte kann nur durch den Spruch eines Bescheides zugefügt werden.
Der Beschwerdeführer fühlt sich lediglich durch den entstandenen finanziellen Schaden aufgrund von - wie von ihm behauptet - Beratungsfehlern der belangten Behörde in seinen Rechten verletzt. Da im Beschwerdeverfahren jedoch, wie oben bereits dargelegt, lediglich über die Rechtmäßigkeit des erlassenen Bescheides abgesprochen werden kann und allfällige Schadenersatzansprüche bei den ordentlichen Gerichten einzubringen sind, liegt beim Beschwerdeführer keine Beschwerdelegitimation vor. Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde, noch in seinem Vorlageantrag behauptet, durch den gegenständlichen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt worden zu sein, sondern bringt selbst vor, dass seinem gegenständlichen Antrag niemals hätte stattgegeben werden können.
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seiner Allergie im Vorlageantrag ändert daran nichts, da der Beschwerdeführer nur seinen finanziellen Schaden aufgrund von Beratungsfehlern durch die belangte Behörde ersetzt haben möchte.
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den Beschluss des VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Aus der dargelegten Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 28.09.2016 zurückzuweisen hat und der gegenständliche Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2016 tritt und diese daher nicht ersatzlos behoben werden muss.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W218.2142872.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018