Entscheidungsdatum
12.07.2018Norm
ASVG §410Spruch
W228 2118980-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GMBH, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.10.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der im Bescheid vorgeschriebene Beitragsnachrechnungsbetrag um den Nachrechnungsbetrag laut Kollektivvertragserhöhung betreffend Frau XXXX, das ist ein Nachrechnungsbetrag in der Höhe von € 439,16, zu vermindern ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 07.10.2015, Zl. XXXX, festgestellt, dass die im Rahmen einer bei der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 durchgeführten GPLA nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 127.365,07 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 32.377,36 zu Recht bestehen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt €
159.742,43 verpflichtet. Die Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.2009 bis 31.12.2012 vom 19.03.2015 sowie der Prüfbericht vom 20.03.2015 bilde jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides.
Begründend wurde ausgeführt, dass die festgestellten Differenzen im Wesentlichen aus der Einbeziehung der für die Beschwerdeführerin im Bescheid näher angeführten Reinigungskräfte als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in die Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung resultieren würden. Im Zuge der GPLA sei festgestellt worden, dass für Tätigkeiten, die üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden, seitens der Beschwerdeführerin Werkverträge abgeschlossen worden seien. Bei den Tätigkeiten handle es sich um Vorplatz-, Parkplatz-, Ladezonen- und Glasflächenreinigung, Entleeren von Mistkübeln sowie das Einsammeln von Einkaufswagen in diversen Hoferfilialen. Die Reinigungskräfte seien mit einem Pauschal- oder Stundenlohn honoriert worden und hätten Rechnungen auf handelsüblichen Formularen gelegt. Nach ständiger Rechtsprechung könne bei einfachen manuellen Tätigkeiten - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Laut Aktenvermerk über eine telefonische Rücksprache mit der SVA würden bei keinem der vermeintlichen Werkvertragsnehmer Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Selbständigkeit schließen lassen. Die Reinigungskräfte seien sohin als Dienstnehmer in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden.
Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.11.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass mehrere für die Beschwerdeführerin tätige Reinigungskräfte als Dienstnehmer in die Versicherung einbezogen wurden, im Bescheid jedoch nur auf zwei Dienstnehmer näher eingegangen worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, genau zu begründen, warum bei einzelnen Dienstnehmern, mit denen ein Werkvertrag vertraglich vereinbart wurde, anstelle dessen ein Dienstvertrag vorliegen solle. Dabei wäre die Tätigkeit jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu betrachten gewesen. Die belangte Behörde sei nicht auf die konkrete Tätigkeit der einzelnen Mitarbeiter eingegangen und habe nicht einmal jeden im Einzelnen befragt. Die bescheidmäßige Nachverrechnung von Versicherungsbeiträgen sei für diese Mitarbeiter daher jedenfalls unzulässig. Der vom VwGH geprägte Stehsatz betreffend einfache manuelle Tätigkeiten könne im gegenständlichen Fall keine Anwendung finden, zumal überhaupt keine konkreten Feststellungen zur Integration der Beschäftigten in den Betrieb vorliegen würden. Es sei festzuhalten, dass die betroffenen Subunternehmer sich in einem Werkvertrag allgemein, also ohne genauere Spezifizierung ihrer Tätigkeit und ohne Vorgabe eines bestimmten Zeitraumes, dazu verpflichtet haben, eine Reinigung der Verkehrsflächen vorzunehmen. Es seien keinerlei persönliche Weisungen erteilt worden und sei keine Aufsicht im Sinne eines Dienstverhältnisses gegeben gewesen. Kontrollen seien lediglich fallweise erfolgt und dann niemals im Hinblick auf die Leistungserbringung, sondern ausschließlich im Hinblick auf das Ergebnis. Es sei den Subunternehmern absolut freigestanden, sich jederzeit durch andere Personen vertreten zu lassen. Die Subunternehmer seien jederzeit berechtigt gewesen, den Auftrag abzulehnen und sie seien regelmäßig für andere Auftraggeber tätig gewesen. Sie seien bei der SVA gemeldet gewesen und hätten über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Weisungsgebundenheit im Hinblick auf die konkrete Arbeitsleistung liege nicht vor. Die mit den genannten Personen abgeschlossenen Verträge seien daher durchaus entsprechend ihrer Bezeichnung als Werkverträge zu qualifizieren, sodass keine Versicherungspflicht bei der belangten Behörde bestehe. Zur Einstufung der Geschäftsführer werde vorgebracht, dass die belangte Behörde für die handelsrechtliche Geschäftsführerin XXXX den Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung Information und Consulting und dessen Mindestlohnbestimmungen heranziehe und deren zu geringe Entlohnung behaupte. Das erscheine aber insofern problematisch als dieser Kollektivvertrag auf die Dienstnehmerin nicht anwendbar sei. Die Behauptung, die Dienstnehmerin sei zu gering entlohnt worden, sei damit unrichtig. Auch hinsichtlich der übrigen Geschäftsführer werde eine Fehleinstufung oder eine sonstige Unterbezahlung ausdrücklich bestritten. Des Weiteren werde von der belangten Behörde behauptet, dass eine Urlaubszahlung diverser Dienstnehmer zu Unrecht rückverrechnet und damit nicht zur Auszahlung an die Dienstnehmer gebracht worden sei. Dazu verweise die belangte Behörde auf Punkt XVII.8. des KV, der eine Rückverrechnung lediglich bei Kündigung durch den Arbeitnehmer, Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers und einen Austritt ohne wichtigen Grund vorsieht. Dort nicht genannt sei eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses, die im konkreten Fall aber vorgelegen sei. Im gegenständlichen Fall hätten die Mitarbeiter ebenfalls bei Abschluss der einvernehmlichen Auflösung eine Rückverrechnung des Urlaubszuschusses akzeptiert, sodass dies auch für die gesetzliche Sozialversicherung Gültigkeit habe. Auch der Kollektivvertrag lasse eine solche Vorgehensweise zu, sodass die belangte Behörde nicht trotzdem auf einer Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage bestehen könne. Auch in dieser Hinsicht sei der Bescheid daher rechtswidrig.
Die WGKK legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 30.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die NÖGKK führte bei der Beschwerdeführerin über den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 eine GPLA-Prüfung durch. Im Zuge dieser Erhebung wurde auch die Versicherungspflicht der Personen XXXX überprüft. Seitens der NÖGKK wurde die Ansicht vertreten, dass diese als Reinigungskräfte beschäftigten Personen in einem echten Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin standen und wurden sie aufgrund dessen als echte Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG nachgemeldet bzw. nachverrechnet. Im Rahmen dieser GPLA wurde eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen im Ausmaß von € 127.365,43 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 32.377,36, somit insgesamt von € 159.742,43, vorgenommen.
Die genannten Personen verrichteten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Reinigungstätigkeiten für die Beschwerdeführerin in diversen Hofer-Filialen. Konkret handelte es sich bei den Tätigkeiten um Vorplatz-, Parkplatz-, Ladezonen- und Glasflächenreinigung, Entleeren von Mistkübeln sowie das Einsammeln von Einkaufswagen.
Die Reinigungskräfte verfügten über Gewerbescheine lautend auf "Hausbetreuung bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener Wartungstätigkeiten auf Grund von Werk- und freien Dienstverträgen, unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierter Gewerbe."
Die Reinigungskräfte wurden mit einem Pauschal- oder Stundenlohn honoriert und legten Rechnungen auf handelsüblichen Formularen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Unstrittig ist, dass die Reinigungskräfte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Reinigungstätigkeiten für die Beschwerdeführerin in diversen Hofer-Filialen durchführten. Unbestritten blieb auch, dass der monatliche Verdienst der Reinigungskräfte über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag.
Dass die Reinigungskräfte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über einen Gewerbeschein verfügten, ist für gegenständliches Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob diese im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden oder nicht.
Im Rahmen der GPLA wurde mit Herrn XXXX, der zum Zeitpunkt der Prüfung bereits als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin bei der NÖGKK gemeldet war, betreffend seine Tätigkeit als "Selbstständiger Reiniger" für die Beschwerdeführerin von 2007 bis 2010 eine Niederschrift aufgenommen. Er gab dabei bekannt, von 2007 bis 2010 als selbstständiger Reiniger und ab 2011 als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig zu sein. Den Unterschied zwischen seiner Tätigkeit als Selbstständiger und nunmehr Dienstnehmer der Beschwerdeführerin begründete Herr XXXX im Wesentlichen damit, dass ihm nunmehr als Dienstnehmer die Betriebsmittel von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt werden, er einen Wochenarbeitsplan mit Arbeitsort (Hofer Filiale) und Arbeitszeit erhalte und jetzt täglich für die Firma tätig sei. Von seinen Aufgaben habe sich nichts geändert.
Des Weiteren ist beweiswürdigend auszuführen, dass im Rahmen einer am 11.12.2009 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Hollabrunn/Korneuburg/Tulln festgestellt wurde, dass für HerrnXXXX die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden war. Die NÖGKK hat der Beschwerdeführerin daraufhin mit Bescheid vom 18.02.2010, XXXX, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben. Dem Einspruch der Beschwerdeführerin wurde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 17.01.2011,XXXX, bestätigt. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.01.2011 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.04.2011, Zl. 2011/08/0038, als unbegründet abgewiesen.
Als Entscheidungsgründe hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angeführt, dass es sich bei der Tätigkeit des Herrn XXXX um manuelle Hilfstätigkeiten gehandelt habe, die im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden seien (vgl. Hilfsarbeiten auf Baustellen, Erkenntnis vom 20.11.2002. Zl. 2000/08/0021). Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung der in Einbindung in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin geleisteten Hilfstätigkeiten entgegen stehen würden, waren nicht ersichtlich, zumal Herr XXXX weder über eine eigene betriebliche Organisation noch über nennenswerte Betriebsmittel verfügt hat, keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen treffen konnte und er ausschließlich für die Beschwerdeführerin gearbeitet hat.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass der in Rechtskraft erwachsene Bescheid betreffend Herrn XXXX Zeiträume beträfe, welche hier nicht gegenständlich seien, ist Folgendes zu bemerken: Die Kontrolle durch das Finanzamt Hollabrunn/Korneuburg/Tulln fand am 11.12.2009 statt. Da die Dienstgeberin ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurden nach Abschluss des Beitragszuschlagsverfahrens (durch VwGH Erkenntnis vom 27.04.2011. Zl. 2011/080038) lediglich für den Tag der Betretung, den 11.12.2009, die entsprechenden Sozialversicherungsmeldungen für Herrn XXXX von Amts weqen erstattet. Bei der GPLA wurde festgestellt, dass Herr XXXXauch nach dem Zeitpunkt der Betretung weiterhin für die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft tätig war. Aus den von Herrn XXXX laufend an die Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen geht hervor, dass von ihm für diverse Reinigungstätigkeiten wie "Vorplatzreinigung" ein Pauschalpreis von € 400,00 sowie "Grundreinigung in diversen Objekten", für welche die jeweilige Stundenanzahl mit einem Stundenlohn von € 15,00 in Rechnung gestellt worden ist. Die Honorarnoten dienten als Grundlage für die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie Feststellung des Beschäftigungszeitraumes des Herrn XXXX von 01.09.2010 bis 30.04.2011. Ergänzend ist anzumerken, dass seit dem 24.09.2012 Herr XXXX nunmehr - mit kurzen Unterbrechungen - von der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer zur Versicherung gemeldet wurde.
Weitere Indizien, welche auf das Vorliegen von Beschäftigungen im Rahmen von Dienstverhältnissen schließen lassen, ergaben sich aus den im Rahmen der GPLA vorgelegten Honorarnoten sowie Werkverträgen. Bei den von der Beschwerdeführerin verwendeten Werkverträgen handelt es sich um Vordrucke, bei denen Name des Auftraggebers und Auftragnehmers, die Beschreibung des Werkes, die Verrechnung des Entgeltes sowie Ort und Datum jeweils handschriftlich ergänzt worden sind.
In den vorliegenden Werkverträgen wurden unter dem Punkt "Beschreibung des Werkes" folgende Arbeitsaufgaben festgehalten:
"Glasflächenreinigung in diversen Hofer Filialen" (XXXX), "Vor- und Parkplatzreinigung incl. 2 x wöchentlich Vorplatz-Grundreinigung" (XXXX), "Aushilfsarbeiten an dem Objekt XXXX" (XXXX), "Demontage- und Aushilfsarbeiten an dem Objekt XXXX" (XXXX) "Einfache Reinigungsarbeiten in div. Hofer Filialen, Vor- & Parkplatzreinigung, Spinnwebenentfernung" (XXXX), "Hilfsarbeiten in diversen Hofer Filialen" (XXXX), "Aushilfsarbeiten in div. Hofer Filialen, Vor- & Parkplatzpflege, Ladezonenreinigung, Spinnwebenentfernung" (XXXX), Bild kann nicht dargestellt werden
Reinigung aller Glasflächen, Grundreinigungen, Vor- und Parkplatzpflege in diversen Hofer Filialen" (XXXX), "Reinigung der Vor- und Parkplätze in diversen Hofer Filialen" (XXXX), "Bodengrundreinigung des Vorplatzes, Ladezonenreinigung" (XXXX), "div. Reinigungsarbeiten sprich: Vorplatzpflege, Einsammeln der EKW, Entleerung der Mistkübel, 1 x wöch. Grundreinigung, Spinnwebenentfernung, Ladezone von Mist befreien" (XXXX), "Vor- & Parkplatzreinigung, Glasflächenreinigung in div. Hofer Filialen"
(XXXX).
Bei all diesen angeführten Arbeitsaufgaben handelt es sich - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - um einfache manuelle Tätigkeiten, die den typischen Charakter von Dienstleistungen aufweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161).
Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Gegenstand der Tätigkeit der Reinigungskräfte war die Durchführung von Reinigungsarbeiten. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Bei den angeführten Tätigkeiten handelt es sich ausnahmslos um Hilfsarbeiten, die üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden und teilweise selbst in den Werkverträgen als "Hilfsarbeiten" deklariert wurden. Bei den in den Werkverträgen festgelegten Aufgaben handelt es sich daher keinesfalls um abgeschlossene Werke, sondern erfordern diese laufende Anweisungen durch die Dienstgeberin, welche konkreten Arbeiten an welchem Ort durchzuführen sind, was charakteristisch für ein Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer ist.
Festzuhalten ist, dass es bei der Beurteilung des Sachverhalts vielmehr um die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit als um die vertragliche Vereinbarung geht. Der Umstand allein, dass ein als "Werkvertrag" bezeichneter Vertrag abgeschlossen wurde, schließt das Vorliegen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, zumal es gemäß
§ 539a ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts ankommt.
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269 und 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069). Die von den Reinigungskräften verrichteten Tätigkeiten sind als solche einfachen manuellen Tätigkeiten zu qualifizieren. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind hier nicht ersichtlich. Bei sämtlichen in den Werkverträgen festgelegten Arbeitsaufgaben handelte es sich ausschließlich um einfache manuelle Tätigkeiten, die den typischen Charakter von Dienstleistungen enthielten.
Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf das im bekämpften Bescheid zitierte VwGH Erkenntnis vom 04.06.2008, Zl. 2007/08, nach dem bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann, vor, dass die dabei vom VwGH aufgestellten Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorgelegen sind. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers auch dann gegeben sein kann, wenn die Person die Arbeiten nicht im Betriebsgebäude, sondern - wie im gegenständlichen Fall - vor Ort bei Kunden ausgeübt hat. Die Formulierung in den Werkverträgen "in diversen Hofer Filialen" lässt erkennen, dass für die Durchführung der Arbeiten eine laufende Konkretisierung hinsichtlich des Arbeitsortes erforderlich sein musste und sich eine Eingliederung in den betrieblichen Ablauf der Beschwerdeführerin schon allein dadurch von selbst ergeben hat.
Wie auch im VwGH Erkenntnis vom 27.04.2011, Zl. 2001/08/0038, zur Beschäftigung des Herrn XXXX festgehalten, verfügt dieser über keine nennenswerte betriebliche Infrastruktur bzw. Betriebseinrichtung. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass bei den anderen in derselben Art und Weise für die Beschwerdeführerin tätigen Personen eine betriebliche Struktur vorhanden war.
Da die Beschwerde nicht aufzeigt, bei welcher der mitbeteiligten Parteien und inwieweit die Tätigkeit in anderer Weise determiniert und durchgeführt worden wäre, als dies von der belangten Behörde festgestellt wurde, bzw. inwieweit sich die Tätigkeiten konkreter einzelner Reinigungskräfte voneinander entscheidungswesentlich unterschieden hätten, war die belangte Behörde nicht verhalten, ohne Anhaltspunkte für einen Unterschied der Tätigkeiten nach solchen Unterschieden zu forschen und sämtliche Reiigugskräfte als Zeugen zu vernehmen (vgl. die Erk. des VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188 und Zl. 2012/08/0200).
Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall sohin als gegeben anzusehen. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Dass die Reinigungskräfte ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhielten, wurde nicht bestritten.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Damit ist hier festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse der Reinigungskräfte nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gegeben sind.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Einstufung der Geschäftsführer ist folgendes auszuführen:
Zu XXXX:
Für die sowohl handelsrechtliche als auch gewerberechtliche Geschäftsführerin Frau XXXX liegt kein schriftlicher Dienstvertrag vor. Eine Vereinbarung über eine Entlohnung laut Kollektivvertrag ist daher nicht nachzuweisen. Die Beitragsnachverrechnung ist daher um den Nachrechnungsbetrag laut Kollektivvertragserhöhung betreffend XXXX (€439,16) zu vermindern.
Zu XXXX:
Im Dienstvertrag als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde als anzuwendender Kollektivvertrag der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting angeführt. Da weder Verwendungsgruppe noch Verwendungsjahre im Dienstvertrag angegeben wurden, war der Dienstnehmer mindestens in Verwendungsgruppe IV im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr einzureihen.
Im Erkenntnis des VwGH vom 30.03.1 993, ZI. 92/08/0050, wurde dargelegt, dass die Eigenschaft als Geschäftsführer zwar nicht zwingend zur Einreihung in die höchste Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages führt, dass aber auch ein Geschäftsführer in Kleinstbetrieben jedenfalls in die Verwendungsgruppe IV des Kollektivvertrags für die Angestellten des Gewerbes einzureihen ist.
Die Nachverrechnung der Differenz zwischen Lohnkonto und Mindestgrundgehalt lt. Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes, Verwendungsgruppe IV, war daher gerechtfertigt.
Zu XXXX:
XXXX ist der gewerberechtliche Geschäftsführer des Geschäftszweiges Kraftfahrzeugtechnik der GmbH. Der Dienstvertrag und die Arbeitsaufzeichnungen des Dienstnehmers wurden trotz Anforderung im Zuge der GPLA nicht vorgelegt. Laut Steuerberater der Dienstgeberin war Herr XXXX wöchentlich 20 Stunden beschäftigt und unterliegt dem Kollektivvertrag Metallgewerbe Angestellte, wo er in die Verwendungsgruppe III im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr eingestuft wurde. Unter Hinweis auf das bereits erwähnte Erkenntnis des VwGH vom 30.03.1993 Z. 92/08/0050, ist Herr XXXX zumindest in die Verwendungsgruppe IV einzustufen, weshalb die Nachverrechnung der Differenz zwischen Lohnkonto und Mindestgrundgehalt gerechtfertigt ist.
Ergänzend wird angemerkt, dass die Unterentlohnung der Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin bestritten wurde.
Zum Vorbingen der Beschwerdeführerin betreffend Rückverrechnung Urlaubszuschuss ist wie folgt auszuführen:
Alle von der Nachverrechnung betroffenen Dienstnehmer unterliegen dem Kollektivvertrag Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, der folgende Regelung betreffend Rückverrechnung des Urlaubszuschusses enthält:
§ 9 Urlaubszuschuss:
6.) Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss nur dann zurückzuzahlen, wenn sie nach § 82 GewO 1859 (§ 15 BAG) entlassen werden oder ohne sichtigen Grund gem. § 82 GewO 1959 (§15 BAG) vorzeitig austreten. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer ist nur der auf den Rest des Kalenderjahres entfallende und verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil zurückzubezahlen.
Gegenständlich handelt es sich um folgende Dienstnehmer:
XXXX: Nachverrechnung € 311,71; einvernehmliche Lösung per 20.08.2010 (Reinigungskraft)
XXXX: Nachverrechnung € 484,37; einvernehmliche Lösung per 30.08.11 (Reinigungskraft)
XXXX: Nachverrechnung € 518,25; einvernehmliche Lösung per 30.08.11 (Reinigungskraft)
XXXX: Nachverrechnung € 475,18; einvernehmliche Lösung per 30.08.11 (Reinigungskraft)
XXXX: Nachverrechnung € 612,37; Kündigung Dienstgeber per 23.09.12 (Hilfsarbeiter)
XXXX: Nachverrechnung € 645,75; Kündigung Dienstgeber per 21.09.12 (Reinigungskraft)
Frau XXXX erhielt im März 2013 eine Vergleichszahlung für das Dienstverhältnis vom 11.01.2012 bis 21.09.2012 in Höhe von €
1.000,00. Ein Teil dieser Zahlung (€ 645,75) wurde im Zuge der GPLA als Sonderzahlung nachverrechnet.
Diese Nachverrechnungen seitens der belangten Behörde erfolgten aus folgenden Erwägungen zurecht:
OGH 8 Ob A 221/99d vom 12.08.1999: Rückverrechnung bei Fehlen einer KV-Rückverrechnungsregel: Normiert ein Kollektivvertrag nur für bestimmte Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Rückverrechnung des auf die nicht zurückgelegte Dienstzeit entfallenden Teils der Sonderzahlungen, ergibt sich daraus zwingend die Absicht der Kollektivvertragsparteien, im Falle einer in der Rückverrechnungsanordnung nicht genannten Beendigungsart dem Arbeitnehmer die volle Sonderzahlung zu belassen (vgl. OGH 9 Ob A 328/98w vom 23.12.1998).
Es entspricht somit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein anteiliger Überbezug von Sonderzahlungen stets rückverrechnet werden kann, wenn sich im anzuwendenden Kollektivvertrag keine Rückverrechnungsregel findet. Regelt hingegen der Kollektivvertrag - wie im gegenständlichen Fall - die Frage der anteilsmäßigen Rückverrechnung ausdrücklich, kommt eine Rückverrechnung nur in den im Kollektivvertrag vorgesehenen Fällen in Betracht.
Der hier anzuwendende Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger sieht eine Rückzahlung des anteiligen Urlaubszuschusses nur bei Arbeitnehmerkündigung, Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt vor. Da keiner dieser Fälle vorgelegen ist, darf keine Kürzung bzw. Rückverrechnung erfolgen und waren die Sozialversicherungsbeiträge laut Anspruchsprinzip zur Recht nachzuverrechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Kollektivvertrag, VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2118980.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018