Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
ASVG §410Spruch
W167 2004682-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über den nunmehr als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) gemäß § 194a GSVG die bescheidmäßige Feststellung, dass er in der Zeit von XXXXaufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterworfen gewesen sei. Weiters beantragte er, die SVA möge bescheidmäßig darüber absprechen, ob er im oben angeführten Zeitraum als Beamter der Pensionsversicherung unterworfen gewesen sei oder sich in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befunden habe.
2. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag (nunmehr Säumnisbeschwerde), da die SVA nicht binnen der Entscheidungsfrist von sechs Monaten einen Feststellungsbescheid erlassen habe.
3. In ihrer Stellungnahme vom XXXX betreffend den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers bestätigte die SVA, dass sie in dieser Sache keinen Bescheid erlassen habe. Allerdings habe sie das Anliegen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom XXXXbeantwortet und mitgeteilt, dass eine Pflichtversicherung im Zeitraum XXXX schon daher nicht in Betracht komme, da der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erst mit 01.01.1998 geschaffen worden sei.
4. Mit Schreiben vom XXXX, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht, dem der gegenständliche Akt vom Landeshauptmann von Niederösterreich aufgrund des Zuständigkeitsüberganges durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle übermittelt wurde, die Stellungnahme der SVA dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer und gab ihm die Gelegenheit binnen einer Frist von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer bei der SVA gemäß § 194a GSVG die bescheidmäßige Feststellung, dass er in der Zeit von XXXX aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterworfen gewesen sei sowie die bescheidmäßige Absprache ob er im oben angeführten Zeitraum als Beamter der Pensionsversicherung unterworfen war oder sich in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befunden hat.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der PVA.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Der vorliegende Devolutionsantrag ist aufgrund des 2014 erfolgten Zuständigkeitsübergangs an das Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerde zu werten.
Im Hinblick auf die Zeitraumbezogenheit des Sozialversicherungsrechts kommt § 194 Ziffer 4 GSVG in Verbindung mit § 410 Absatz 17 ASVG zur Anwendung, der die Pflicht der Versicherungsträger zur Bescheiderlassung regelt.
Gemäß § 164 Ziffer 3 GSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher - mangels Zuständigkeit für Leistungssachen im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG - zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde nicht zuständig.
Die Säumnisbeschwerde ist somit wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsweges zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.05.2007, 2005/08/0182).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 23.05.2007, 2005/08/0182); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Jedenfalls liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2004682.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018