TE Bvwg Beschluss 2018/7/16 W167 2004682-1

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Veröffentlicht am 16.07.2018
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Entscheidungsdatum

16.07.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W167 2004682-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über den nunmehr als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Pensionsversicherungsanstalt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) gemäß § 247 ASVG die bescheidmäßige Feststellung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten. Insbesondere möge die PVA angeben, ob der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXXbis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterworfen gewesen sei und welche Bemessungsgrundlagen zugrunde gelegt worden seien. Weiters beantragte er, die PVA möge bescheidmäßig darüber absprechen, ob er im oben angeführten Zeitraum als Beamter der Pensionsversicherung unterworfen gewesen sei oder sich in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befunden habe.

2. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag (nunmehr Säumnisbeschwerde), da die PVA nicht binnen der Entscheidungsfrist von sechs Monaten einen Feststellungsbescheid erlassen habe.

3. In ihrer Stellungnahme vom XXXX beantragte die PVA die Zurückweisung des Devolutionsantrages, da es sich beim Antrag nach § 247 ASVG um eine Leistungssache handle und der vom Beschwerdeführer gewählte Rechtsweg daher unzulässig sei. Zudem sei die PVA nicht der leistungszuständige Versicherungsträger, da der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag überwiegend Versicherungsmonate nach dem GSVG erworben habe. Sie habe daher den Antrag an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weitergeleitet. Mangels Zuständigkeit der PVA liege auch keine Säumnis vor. Des Weiteren sei der Antrag auch materiellrechtlich nicht begründet, weshalb die PVA aus juristischer Vorsicht, die Abweisung des Devolutionsantrages beantrage. Der Stellungnahme ist ein verdichteter Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers angeschlossen.

4. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht, dem der gegenständliche Akt vom Landeshauptmann von Niederösterreich aufgrund des Zuständigkeitsüberganges durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle übermittelt wurde, die Stellungnahme der PVA dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer und gab ihm die Gelegenheit binnen einer Frist von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer bei der PVA gemäß § 247 ASVG die bescheidmäßige Feststellung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten, die Angabe ob der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterworfen war und welche Bemessungsgrundlagen zugrunde gelegt wurde und die bescheidmäßige Absprache darüber, ob er im oben angeführten Zeitraum als Beamter der Pensionsversicherung unterworfen war oder sich in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befunden hat. Der Beschwerdeführer hat in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag (XXXX) überwiegend Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach dem GSVG erworben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der PVA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Der vorliegende Devolutionsantrag ist aufgrund des 2014 erfolgten Zuständigkeitsübergangs an das Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerde zu werten.

§ 410 ASVG regelt die Pflicht der Versicherungsträger zur Bescheiderlassung in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist.

Gemäß § 354 ASVG ist die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten nach § 247 ASVG eine Leistungssache. Gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 ASGG zählen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung - darunter auch der Antrag nach § 247 ASVG - zu den Sozialrechtssachen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher - mangels Zuständigkeit für Leistungssachen im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG - zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde nicht zuständig.

Die Säumnisbeschwerde ist somit wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsweges zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.05.2007, 2005/08/0182).

Aus § 251a ASVG ergibt sich im Beschwerdefall für die Anträge betreffend den Zeitraum XXXX bis XXXX die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als leistungszuständiger Pensionsversicherungsträger (vergleiche dazu XXXX), an welchen die PVA seinerzeit eine Weiterleitung veranlasst hat. Somit lag mangels sachlicher Zuständigkeit auch keine Säumnis vor und die Säumnisbeschwerde war auch in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 23.05.2007, 2005/08/0182); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Jedenfalls liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2004682.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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