TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/20 W167 2002817-1

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Veröffentlicht am 20.07.2018
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Entscheidungsdatum

20.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §14b
GSVG §25
GSVG §35b

Spruch

W167 2002817-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch) von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX stellte die SVA über Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers fest, dass dieser im Zeitraum XXXX der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG unterlag, führte die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß §§ 25, 35b GSVG iVm § 14e GSVG für die Jahre 2009, 2010 und 2011 an und verpflichtete den Beschwerdeführer zur monatlichen Entrichtung von näher ausgeführten Krankenversicherungsbeiträgen in den Jahren 2009, 2010 und 2011.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig einen näher begründeten Einspruch.

3. Die SVA legte den Einspruch dem Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung vor.

4. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht über den Einspruch (nunmehr Beschwerde) über, dem in weitere Folge der Akt übermittelt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Entscheidung gründet sich auf folgenden Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum XXXX als Rechtsanwalt freiberuflich tätig und in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen.

1.2. Ab dem XXXX bestand weder eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG noch eine Einbindung in einen privaten Gruppenkrankenversicherungsvertrag der Rechtsanwaltskammer Wien.

1.3. Ab dem XXXX bezog der Beschwerdeführer eine Alterspension nach dem ASVG.

1.4. Aus den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2009, 2010 und 2011 ergeben sich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die jeweiligen Jahre in der im Bescheid angegebenen Höhe.

1.5. Im Rahmen des Mehrfachversicherungsabgleichs hat die SVA die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG aufgrund des Pensionsbezuges des Beschwerdeführers ermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen unter 1.1., 1.2., 1.3. und 1.4. (inklusive der im Bescheid wiedergegebenen Höhe) werden in der Beschwerde auch nicht bestritten, sondern ausdrücklich bestätigt.

Aus Sicht des Beschwerdeführers sind die Feststellungen der SV betreffend seine Bezüge aus der Alterspension unrichtig. Aus seiner Sicht wären diese Bezüge mit den von ihm genannten Summen aus den Einkommenssteuerbescheiden anzunehmen. Dazu ist festzuhalten, dass die SVA sich auf die Daten der Pensionsversicherungsanstalt stützt, wogegen das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken hegt und daher die Feststellungen der SVA übernimmt (1.5.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des GSVG

Ausnahme von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.

(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.

(4) Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5

§ 14b. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie

1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder

2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder

3. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen

und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(3) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

Beitragsgrundlage

§ 14e. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b sind die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:

1. bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension;

2. bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;

3. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.

§ 25 GSVG enthält die Bestimmungen zur Ermittlung der Beitragsgrundlage.

§ 14f GSVG regelt den Beitragssatz in der Krankenversicherung.

3.1.2. Maßgebliche Judikatur des VwGH

§ 14b GSVG sieht eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist. In diesem Fall unterliegt der Betroffene - trotz des "Opting-Out" seiner gesetzlichen Berufsvertretung - aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des GSVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2012, 2011/04/0038). (VwGH 17.12.2014, 2012/08/0168)

Das weitere Vorbringen in der Rechtsrüge, das die Zulässigkeit der Mehrfachversicherung aussprechende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2004, B 869/03 sei im vorliegenden Fall, in dem eine zweifache Krankenversicherung aus dem Zusammentreffen von selbständiger Erwerbstätigkeit und Pensionsbezug resultiere (und nicht aus dem Zusammentreffen mehrerer Erwerbstätigkeiten), nicht anwendbar, ist er auf den eindeutigen Wortlaut des § 14b Abs. 1 Z 2 GSVG in der genannten Fassung zu verweisen: Diese Bestimmung ordnet das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausdrücklich für den Fall an, dass der freiberuflich Tätige "eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz" bezieht (vgl. zudem das bereits zitierte Erkenntnis vom 1. April 2009, 2006/08/0101). Dies ist in der vorliegenden Fallkonstellation gegeben und vom Beschwerdeführer auch unbestritten. (VwGH 17.12.2014, 2012/08/0168)

3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

3.1.3.1. Zu Spruchpunkt I des Bescheides betreffend die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung im angegebenen Zeitraum:

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer bezüglich des §14b GSVG zwar verfassungsrechtliche Bedenken geltend, bestreitet aber nicht dessen Anwendbarkeit im Beschwerdefall.

Da der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht krankenversichert war, wurde von der SVA zu Recht eine Pflichtversicherung gemäß §14b GSVG festgestellt. Es wird auf die unter 3.1.1. angeführten Rechtslage und die unter 3.1.2. angeführte Judikatur des VwGH verwiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher unbegründet.

Betreffend die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers wird insbesondere auf den in VwGH 17.12.2014, 2012/08/0168, zitierten Beschluss des VfGH 12.06.2012, B 1414/11, hingewiesen. Mit diesem Beschluss hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und u.a. ausgesprochen, dass die in § 14b GSVG vorgesehene Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung für Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die der Krankenversicherung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung trotz opting out nach § 5 GSVG nicht beigetreten sind, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

3.1.3.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides betreffend die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass die im Einkommenssteuerbescheid angeführten Pensionsbezüge der Berechnung zugrunde zu legen sind. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, bestehen keine Bedenken gegen die Vorgangsweise der SVA, welche die vom Pensionsversicherungsträger gemeldeten Pensionsbezüge der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage zugrunde gelegt.

Gegen die im Bescheid unter Nennung der Rechtsgrundlagen angeführte Berechnung als solches hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben. Solche sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides unbegründet.

3.1.3.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides betreffend die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge

Die Berechnung der monatlichen Beitragspflicht durch die SVA erfolgte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, wobei die in Spruchpunkt II festgelegte Beitragsgrundlage zugrunde gelegt wurde. Diese wurde oben bereits bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat keine Bedenken gegen die von der SVA nachvollziehbar dargestellte Berechnung der monatlichen Beitragspflicht geäußert. Solche sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Daher ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides unbegründet.

3.1.3.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur (Nicht-)Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen (eingehoben nach ASVG) konnten anhand des Bescheids nicht nachvollzogen werden.

3.1.3.5. Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben 3.1.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Krankenversicherung, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2002817.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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