TE Vwgh Beschluss 2018/5/25 Ra 2018/21/0094

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Veröffentlicht am 25.05.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12 Abs1
AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG 2014 §16 Abs4
EURallg
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwRallg
32013L0033 Aufnahme-RL

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, geboren 1998, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das am 25. April 2018 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G308 2193110-1/6Z, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag in Bezug auf Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft) stattgegeben.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise nach Österreich am 21. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31. Oktober 2017 zur Gänze abgewiesen; unter einem erging gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung samt Ausspruch gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.

2 Der in der Folge nach Deutschland weitergereiste Revisionswerber stellte nach seiner Rückkehr nach Österreich am 15. Jänner 2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 31. März 2018 - in Verbindung mit der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung - gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

3 In der Folge wurde über den Revisionswerber mit Mandatsbescheid des BFA vom 12. April 2018 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde verkündete das Bundesverwaltungsgericht am Ende der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2018 das angefochtenen Erkenntnis, mit dem unter Kostenzuspruch an den Bund einerseits die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.) und andererseits festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen (Spruchpunkt A.II.).

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - der Sache nach: in Bezug auf Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses - verbunden wurde.

5 Der Antrag ist am Maßstab des Beschlusses VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, berechtigt, weil die insoweit gebotene Vorprüfung eine vor dem Hintergrund der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf der Hand liegende Rechtswidrigkeit des - als Titel für die derzeit am Revisionswerber vollzogene Schubhaft fungierenden - positiven Fortsetzungsausspruches ergibt.

6 Dem Revisionswerber kam nämlich aufgrund seines Asylfolgeantrags vom 15. Jänner 2018 gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 wieder faktischer Abschiebeschutz zu, der in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aberkannt werden können. Ein solcher Bescheid ist im gegenständlichen Fall unstrittig nicht ergangen. Die mit Bescheid vom 31. März 2018 (u.a.) erlassene Rückkehrentscheidung, gegen die dann mit Schriftsatz vom 30. April 2018 Beschwerde erhoben wurde, war aber im Hinblick auf die Anordnung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG noch nicht durchführbar. Davon ausgehend galt auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Fortsetzungsausspruches am 25. April 2018 für den Revisionswerber die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), sodass Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gegen ihn nicht in Betracht kam (siehe zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, mit Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).

7 Darauf ist das BVwG - trotz einer diesbezüglichen Bezugnahme des Revisionswerbers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - in der protokollierten Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch das BFA - trotz entsprechender Ausführungen in der Revision und zur Begründung des gegenständlichen Antrags - in der ihm dazu eingeräumten Stellungnahme vom heutigen Tag überhaupt nicht eingegangen. Dort argumentiert das BFA - in Verbindung mit dem Hinweis auf eine bestehende Fluchtgefahr und auf die für 7. Juni 2018 geplante Abschiebung des Revisionswerbers - damit, dass die im Asylfolgeverfahren mit Bescheid vom 31. März 2018 ergangene Rückkehrentscheidung mittlerweile ("seit 15.05.2018") durchführbar sei. Das ändert allerdings nichts daran, dass der für die Aufrechterhaltung der Schubhaft aktuell als Titel dienende Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses evident rechtswidrig ist, sodass die darauf gegründete Haft, die ohne neuen Schubhaftbescheid nicht nachträglich konvalidieren kann (siehe aus der ständigen Rechtsprechung zum Schubhaftbescheid, die auch für den vom BVwG geschaffenen Hafttitel gilt, etwa VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn 12, mwN), zu beenden ist.

8 Dem Aufschiebungsbegehren war daher stattzugeben.

Wien, am 25. Mai 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210094.L00.1

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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