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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §26 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 20. April 2018, Zl. LVwG- 411-17/2018-R17, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für näher bezeichnete Klassen gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG für die Dauer von sechs Monaten entzogen sowie eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet, weil der Revisionswerber eine Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (Verweigerung des Atemalkoholtests) begangen habe.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 29. Mai 2015, Zl. Ra 2015/11/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.
4 Davon ausgehend stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Gründe gemäß § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.
Wien, am 29. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110103.L00.1Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018