TE Vwgh Beschluss 2018/5/30 Ra 2018/04/0120

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

BVergG 2006 §319;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GMBH, vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, in 6020 Innsbruck, Arkadenhof, Maria-Theresien-Straße 34, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. April 2018, W123 2190452-3/2E, betreffend Antrag auf Pauschalgebührenersatz nach dem BVergG 2006 (mitbeteiligte Partei:

Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 38), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Ersatz näher bezeichneter Pauschalgebühren gemäß § 319 BVergG 2006 abgewiesen.

2 Zur Begründung ihres Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweist die Revisionswerberin auf drohende Schäden für den Fall der Fortsetzung des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens.

3 Es wird aber nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. in welcher Weise die Abweisung des Begehrens auf Pauschalgebührenersatz einem Vollzug zugänglich wäre. Insbesondere ist nicht zu erkennen, welche Nachteile, die sich aus einer durch den in Revision gezogenen Beschluss eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hintan gehalten werden sollen (vgl. VwGH 4.3.2014, AW 2013/01/0048).

4 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 30. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040120.L00

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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