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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der A in W, vertreten durch die Causa Wirtschaftstreuhand GmbH in 1090 Wien, Türkenstraße 25/8, gegen das Bundesfinanzgericht, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Bundesfinanzgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Bundesfinanzgericht wurde mit dem am 8. November 2017 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2017, Fr 2017/13/0006-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.
2 Das Bundesfinanzgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen, weshalb ihm mit Erkenntnis gemäß § 42a VwGG die Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden angemessenen Frist aufzutragen war.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017130006.F00Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018