Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/16/0088Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision von Dr. GO-A und Dr. WHA, beide in W, beide vertreten durch Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12. April 2018, LVwG-2017/20/0961-3, betreffend Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 18. Mai 2016, 2013/17/0608, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 4. Juli 2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil sich der angefochtene Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof als nicht zugänglich erwies.
2 Mit Bescheid vom 12. Jänner 2017 gab im fortgesetzten Verfahren der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck den Berufungen der Revisionswerber keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide vom 8. November 2012. Der Stadtsenat begründete seine Entscheidung im Kern damit, dass die gegenüber den Rechtsvorgängern der Revisionswerber vorgeschriebenen Abgaben von Amts wegen gemäß § 295a BAO reduziert worden seien und daher diese ursprüngliche Vorschreibung für das gegenständliche Bauvorhaben ohne Bedeutung sei. Aufgrund der Grenzänderung sei von einem neuen Bauplatz der Revisionswerber im Gesamtausmaß von 1.705m2 auszugehen und die Abgaben seien entsprechend neu vorzuschreiben gewesen.
3 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, das diese - nach zwischenzeitiger Fristsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof - mit den angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abwies. Weiters sprach das Gericht aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Gericht zunächst folgende Sachverhaltsfeststellungen:
"Mit Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 18.03.2010, ..., rechtskräftig mit 08.04.2010, wurde Frau V und Herrn DI MK auf dem ursprünglichen Grundstück 182/1, KG V, die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Büroeinheit bzw Keller-Lagerräumen am Anwesen Gweg 49, 49a und 49b, erteilt. Das Objekt umfasste im südlichen Bereich das Einfamilienhaus mit einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss und im nördlichen Bereich einen Geräteraum, ein Lager/Archiv und ein Kellerraum/Lager. Die Baumasse für das Einfamilienhaus mit Büro und Garage betrug 1.084,67 m3, für das Gartengerätelager und die zwei weiteren Lager 489,00 m3, somit insgesamt 1.573,00 m3.
Frau V und Herr DI MK haben mit dem durch die vorgenannte Baugenehmigung abgedeckten Bauvorhaben begonnen, dieses Bauvorhaben wurde jedoch nicht in der bewilligten Form ausgeführt.
Mit Abgabenbescheiden des Stadtmagistrats Innsbruck vom 10.01.2011, ..., wurde Frau V und Herrn DI MK im Zusammenhang mit dem mit der vorgenannten Baugenehmigung bewilligten ‚Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage' im Anwesen Gweg 49 ein Erschließungsbeitrag nach §§ 7 bis 12 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAAG) unter Zugrundelegung eines Bauplatzanteiles von 1.030 m2 und eines Baumassenanteiles von 1.573 m3 im Gesamtbetrag von Euro 15.294,46 sowie einen Gehsteigbeitrag mit einem Gesamtbetrag von Euro 7.620,77 vorgeschrieben.
In der Folge kam es zu einer Grundteilung, bei der die ursprünglichen Gst 182 und Gst 182/1 in die neuen Gst 182/1 bzw 182/2 aufgeteilt und die Gst 182/2 und 180/2 zur vergrößerten GP 180/2 zusammengeführt wurden. Das von der ursprünglichen Baubewilligung erfasste Einfamilienhaus von Frau V und Herrn DI MK befand sich auf Grund der Grundteilung auf der neu gebildeten im Eigentum der Frau V und Herrn DI MK stehenden Gp 182/1 in EZ 205, KG V, wobei der Bauplatz auf ein Ausmaß von 669 m2 reduziert wurde. Das ursprünglich als Keller und Lagerräume genehmigte Gebäude im Ausmaß von 489,00 m3 befand sich auf Grund der Grundstücksteilung auf der neu gebildeten im Eigentum der (Revisionswerber) stehenden Gst 182/2. Die Vereinigung von Gst 180/2 mit Gst 182/2 erfolgte mit Anmeldungsbogen vom 16.08.2012 zu Tagebuchzahl 24626/2012. Dieses im Eigentum der (Revisionswerber) stehende Grundstück weist seither ein Gesamtausmaß von 1.705 m2 auf.
Die Grundstücksänderung führte zu einer Abänderung des Frau V und Herrn DI MK erteilten Baubewilligungsbescheides des Stadtmagistrates Innsbruck vom 18.03.2010. In der Baubeschreibung dieses Abänderungsbescheides vom 05.05.2011 wurde festgehalten, dass sich das (mit Bescheid vom 18.10.2010 bewilligte) Einfamilienhaus gegenständlich auf der neu gebildeten GP 182/1 (im Eigentum von Frau V und Herrn DI MK stehend) befinde. Das ursprünglich als Keller und Lagerräume genehmigte Gebäude befinde sich nunmehr auf Gp 182/2 und sei nicht mehr Gegenstand dieses Ansuchens und werde in einem gesonderten Verfahren behandelt. Die Baumasse (nach TVAAG) für das gegenständliche Ansuchen (für das Einfamilienhaus) betrage 1.008 m3 (anstelle von ursprünglich 1.084,67 m3).
Mit dem Bescheid des Stadtmagistrates vom 10.11.2011 ..., zugestellt am 09.11.2011, rechtskräftig am 13.11.2011, wurde den (Revisionswerbern) die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses im Anwesen Gweg 49b auf der vergrößerten Gp 180/2, auf der sich bereits ein im Jahre 1961 bewilligtes Gebäude mit einer Baumasse von 968 m3 befand, erteilt. Der Baubewilligungsbescheid wurde unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung der Grenzänderung erteilt. Die Grenzänderung wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 10.10.2011, ..., bewilligt. Die Baubewilligung vom 10.11.2011 ist am 02.12.2011 in Rechtskraft erwachsen. Die Neubaumasse betrug 604 m3. Das Wohnhaus, das anstelle der ursprünglich geplanten Lagerbzw Kellerräumlichkeiten errichtet wurde, ist lagemäßig anders situiert. Es wurde um ca 5 m nach Nordwesten verschoben. Das Grundstück der Beschwerdeführer weist seit der Grenzänderung eine Fläche von 1.705 m2 aus.
Mit Bescheiden des Stadtmagistrates Innsbruck vom 17.12.2012, ... wurden sowohl der gegenüber Frau V und Herrn DI MK vorgeschriebene Erschließungsbeitrag, als auch der Gehsteigbeitrag gemäß § 295a BAO im Hinblick auf die durch den Teilungsvorgang verringerte Fläche von 669 m2 und die durch den Wegfall von Geräteraum, Lager/Archiv und Kellerraum/Lager) reduzierte Baumasse (von 1.009 m3) herabgesetzt."
4 Nach Darlegung der Beweiswürdigung und einleitenden verfahrensrechtlichen Erwägungen folgerte das Gericht in rechtlicher Hinsicht:
"Mit Erkenntnis vom 18.05.2016, Zl 2013/17/0608-5, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 04.07.2013 betreffend Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag aufgehoben. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (Bescheides) gemäß § 42 Abs. 2 leg cit die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw Beschlusses (Bescheides) befunden hat.
Seitens der (Revisionswerber) wird offenbar übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid und nicht die in diesem Berufungsverfahren angefochtenen erstinstanzlichen Abgabenbescheide behoben hat. Bis zur Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 bestand in Bezug auf Gemeindeabgaben ein zweistufiger Instanzenzug, wobei in Bezug auf die Landeshauptstadt Innsbruck bis zu diesem Zeitpunkt die Berufungskommission in Abgabensachen zuständig war.
...
Nach § 88a Abs. 1 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 sind mit dem Ablauf des 31.12.2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, in der die Berufung nach § 41 Abs. 1 leg cit ab dem 1. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Davon abweichend sind bei der Berufungskommission in Abgabensachen nach § 5 Abs. 1 des Tiroler Abgabengesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 97/2009 anhängige Berufungsverfahren vom Stadtsenat fortzusetzen. Der Stadtsenat wurde somit erst ab 01.01.2014 für (noch) anhängige Berufungsverfahren zuständig.
In den Erläuternden Bemerkungen dieser Übergangsbestimmung wird hinsichtlich dieser Berufungskommission in Abgabensachen zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Die Wiedereinrichtung dieser aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ex constitutione aufgelösten Behörde wäre zwar verfassungsgesetzlich zulässig, dies wäre aber ausschließlich zur Abwicklung der noch anhängigen Berufungsverfahren verwaltungsökonomisch nicht zweckmäßig. Zudem müssten diesfalls von der solcherart wieder errichteten Behörde nämlich auch die fortgesetzten Verfahren nach aufhebenden Revisions- oder Beschwerdeentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof abgewickelt werden. Insofern müsste über einen jedenfalls mehrjährigen, vorweg aber nicht abgrenzbaren Zeitraum, eine behördliche Doppelstruktur aufrechterhalten werden. Um dies zu vermeiden, sollen die vor der Berufungskommission in Abgabensachen im Übergangszeitpunkt anhängigen Berufungsverfahren vom Stadtsenat fortgeführt werden.
Durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes trat das Verfahren in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Dies bedeutet, dass der auf Grund oben angeführter Übergangsbestimmungen zuständige Stadtsenat anstelle der vormaligen Berufungskommission in Abgabensachen über die Berufung zu entscheiden hatte.
In der Sache selbst (also zum Vorwurf der Doppelvorschreibung des Erschließungs- bzw Gehsteigbeitrages) ist Folgendes auszuführen:
Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag waren auf der Grundlage der Bauplatzverhältnisse des Grundstückes 182/2 im Ausmaß von 1.705 m2 vorzuschreiben. In Bezug auf die Baumasse war von einer Neubaumasse von 604 m3 und einer Bestandsbaumasse von 968 m3 auszugehen. Seitens der Abgabenbehörde blieb die auf Gst 182/1 (ursprünglich im Grundbesitz von Frau V und Herrn DI MK stehende Gebäude, welches Keller- und Lagerräumlichkeiten beinhaltete und 489 m3 aufwies) unberücksichtigt. Dies gründet sich auf die Änderung der an Frau V und Herrn DI MK gerichteten Abgabenbescheide nach Maßgabe des § 295a BAO mit Bescheid vom 17.12.2012. Bei dieser Änderung wurde sowohl auf die Verkleinerung des Bauplatzes als auch auf die geänderte Kubatur Rücksicht genommen.
...
Inhaltlich stellt sich die Frage, inwieweit die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und Gehsteigbeitrages unter Einbeziehung der Baumasse jenes Gebäudes erfolgen durfte, welches Keller- und Lagerräumlichkeiten beinhaltete, eine Kubatur von 489 m3 aufwies und ursprünglich auf einem im Eigentum von Frau V und Herrn DI MK befindlichen Grundstückes stand. Unstrittig ist, dass dieses Gebäude von der dem Ehepaar K ursprünglich erteilten Baubewilligung vom 18.03.2010 erfasst war und letztlich auch zu einer die Kubatur dieses Nebengebäudes miteinbeziehenden Vorschreibung von Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag mit Bescheiden vom 10.01.2011 führte.
Allerdings war dieses Nebengebäude von der auf Grund der Grundstücksteilung geänderten Baubewilligung vom 05.05.2011 nicht mehr erfasst. In der Baubeschreibung dieses an Frau V und Herrn DI MK gerichteten Bescheides wurde ausdrücklich festgehalten, dass das ursprünglich als Keller und Lagerräume genehmigte Gebäude sich nun auf (dem im Eigentum der (Revisionswerber) stehenden) Gst 182/1 befinden würde und nicht Gegenstand dieses Ansuchen sei, sondern in einem eigenen Verfahren behandelt werde. Im Ergebnis wurde somit Frau V und Herrn DI MK keine Baubewilligung für dieses Nebengebäude erteilt.
Gemäß § 12 Abs. 1 TVAG entsteht der Abgabenanspruch in Bezug auf den Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. Gemäß § 20 Abs. 1 lit. a TVAG entsteht der Abgabenanspruch in Bezug auf den Gehsteigbeitrag im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
Mag der Abgabenanspruch hinsichtlich der gegenständlichen Beiträge auch ursprünglich gegenüber Frau V und Herrn DI MK entstanden sein, so kann nur ein Baubeginn im Hinblick auf ein (aufrecht) bewilligtes Bauvorhaben bewirken, dass ein Erschließungs- bzw ein Gehsteigbeitrag nach dem TVAG vorzuschreiben ist (vgl. LVwG Tirol 14.02.2018, LVwG-2017/42/2409- 7). Wenn eine ursprünglich erteilte Baubewilligung auf Grund einer nachträglich erfolgten Grundstücksteilung in der Weise abgeändert wird, dass ein Nebengebäude, weil es nicht mehr im Besitzstand der Antragsteller steht, nicht mehr von der Baubewilligung erfasst ist, so bedeutet dies, dass der Abgabenanspruch wieder erlischt, sodass insoweit eine Abgabenvorschreibung nicht zulässig ist. Die Abgabenbehörde hat diesem Umstand gegenüber Frau und Herrn K auch Rechnung getragen und mit den (rechtskräftigen) Abänderungsbescheiden gemäß § 295a BAO (siehe dazu Riz, BAO Kommentar6, Tz 27e zu § 295a, und LVwG NÖ 19.08.2016, LVwG-AV- 253/001-2016) vom 17.12.2012 den Erschließungsbeitrag sowie den Gehsteigbeitrag reduziert. Dabei ging die Abgabenbehörde von einer Verkleinerung des Bauplatzes (auf 669 m2) aufgrund der Zuschreibung von Grundstücksflächen (samt Nebengebäude) an die (Revisionswerber) und einer reduzierten Neubaumasse (von 1.009 m3) aus. Das Nebengebäude wurde somit im Hinblick auf die Grundstücksteilung aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden.
Den (Revisionswerbern) wurde im Übrigen mit Bescheid vom 10.11.2011 eine Baubewilligung für ein Wohnhaus (anstelle von Lagerräumen), das überdies gegenüber dem ursprünglichen Bauvorhaben anders situiert ist, somit für ein Aliud erteilt (vgl. VwGH 15.07.2003, 2002/05/0743). Es ist daher in Bezug auf dieses Objekt jedenfalls nicht zu einer Vorschreibung eines Erschließungs- bzw. eines Gehsteigbeitrages nach dem TVAG oder nach früheren vergleichbaren Rechtsvorschriften gekommen. Hinsichtlich des ursprünglich geplanten Nebengebäudes wurde die Abgabenvorschreibung wegen des Erlöschens des Abgabenanspruchs wieder rückgängig gemacht. Die Abgabenbehörde war daher - durchaus im Einklang mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl. VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110) - im Zusammenhang mit dem den (Revisionswerbern) im Jahre 2011 bewilligten Neubau berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die gesamte Baumasse des Wohngebäudes ohne Abzug der Baumasse des ursprünglich von den Nachbarn der Beschwerdeführer geplanten Nebengebäudes (489 m3) anzusetzen.
Der Erschließungsbeitrag und der Gehsteigbeitrag waren daher auf der Grundlage der Bauplatzverhältnisse des Grundstückes 182/2 im Ausmaß von 1.705 m2 vorzuschreiben. In Bezug auf die Baumasse war von einer Neubaumasse von 604 m3 und einer Bestandsbaumasse von 968 m3 auszugehen. Nach Maßgabe des § 11 Abs 2 TVAG errechnet sich somit ein Bauplatzanteil von 656 m2."
5 Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Gericht damit, weder weiche das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehle es an solcher. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu werde auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
6 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachten sich die Revisionswerber "in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf Geheimhaltung, in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung bzw. korrekte Bemessung und Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und des Gehsteigsbeitrages sowie in ihrem Recht auf Entscheidung durch eine zuständige Behörde verletzt".
7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
8 Nach ständiger Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, mwN).
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, mwN).
9 Soweit sich die Revisionswerber in einem Recht auf Geheimhaltung verletzt erachten, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das angefochtene Erkenntnis sie darin berühren sollte.
10 Weiters bezeichnen sie mit der Umschreibung des Rechts auf "korrekte Bemessung und Vorschreibung" den Revisionspunkt nicht hinreichend bestimmt (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0040).
11 Somit verbleiben die Rechte auf Nichtvorschreibung, daher auf das gänzliche Unterbleiben einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages sowie eines Gehsteigbeitrages, sowie das Recht auf Entscheidung durch eine zuständige Behörde.
12 Unter diesen Aspekten erweist sich die Revision als nicht zulässig:
13 Entgegen den Zulässigkeitsbehauptungen ging das Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass ein bereits den Rechtsvorgängern der Revisionswerber vorgeschriebener und entrichteter Erschließungs- und Gehsteigbeitrag den Revisionswerbern in gleicher Höhe nochmals vorgeschrieben worden wäre, sondern, wie der eingangs wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zu entnehmen ist, davon, dass die den Rechtsvorgängern ursprünglich vorgeschriebenen Beiträge mit in Rechtskraft erwachsenen Abänderungsbescheiden nach § 295a BAO "reduziert" wurden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund wäre es Sache der Revisionswerber gewesen, etwa unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 3 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes - TVAG oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung einen Widerspruch zur Vorgangsweise der Behörden aufzuzeigen.
14 Gleiches gilt für das weitere Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, das Verwaltungsgericht billige den Umstand, dass die dort belangte Behörde den Erschließungs- und Gehsteigbeitrag auf Grundlage des mit dem "Altbestand" der Liegenschaft der Revisionswerber vereinigten Teilgrundstück, auf dem lediglich der Neubau errichtet worden sei, errechne und damit zu einer weitaus höheren Vorschreibung als ursprünglich auf Basis der noch von den Voreigentümern beglichenen Abgabenvorschreibung gelangt sei. Abgesehen davon, dass die Revisionswerber im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht eine Bezugnahme auf ihren "Altbestand" unterließen, womit sich dieses Vorbringen als nach § 41 VwGG unzulässige Neuerung erweist, übergehen sie die vom Verwaltungsgericht festgestellte und zugrunde gelegte "Reduzierung" der Erschließungs- und Gehsteigbeiträge gegenüber den Voreigentümern der Revisionswerber und unterlassen auch hiebei wiederum eine konkrete Bezugnahme auf einzelne gesetzliche Bestimmungen - etwa auf die §§ 10 und 11 TVAG - und in Ansehung dessen die Formulierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage.
15 Soweit die Revisionswerber schließlich die Zulässigkeit der Revision in einer - ihrer Ansicht nach unzulässigen - Neuvorschreibung der Erschließungs- und Gehsteigbeiträge gegenüber den Voreigentümern erblicken, räumen sie selbst ein, dass § 10 Abs. 3 TVAG eine Rückzahlung vorsieht, ohne allerdings im Weiteren eine sich etwa anhand des § 10 Abs. 3 TVAG erhebende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen; die unter diesem Punkt allgemein formulierten Fragen nach Erwartungen von Grundstückseigentümern in Tirol oder Sinn von Änderungen an Tekturen oder allgemein nach rechtlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft und dem Vertrauen der Bürger stellen derart eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht her.
16 Soweit die Revision schließlich ihre Zulässigkeit in einem Fehlen von "höchstgerichtlicher" Rechtsprechung zu den zitierten Übergangsbestimmungen betreffend die Zuständigkeit des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck erblickt, ob diese tatsächlich noch Jahre nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Entscheidungskompetenz einräumten, zeigen sie auch damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, ist doch den in Rede stehenden Übergangsbestimmungen des § 88a des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der Fassung des 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 130/2013, eine zeitliche Beschränkung des Anwendungsbereiches, insbesondere ein Außer-Kraft-Treten, überhaupt nicht zu entnehmen, sodass die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage keiner Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf.
17 Die vorliegende Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160087.L00Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019