TE Vwgh Beschluss 2018/6/26 Ra 2018/16/0051

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., in der Revisionssache des M N in H, Tschechien, vertreten durch die Baier Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Februar 2018, Zl. RV/1200006/2014, betreffend Eingangsabgaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Feldkirch Wolfurt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochten Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht die mit Bescheid vom 6. August 2013 erfolgte Mitteilung der buchmäßigen Erfassung von Eingangsabgaben in näher angeführter Höhe und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor:

Da das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abweicht (VwGH 2.1.2018, Ro 2017/16/0020; VwGH 30.6.2016, Ro 2016/16/(0010), ist die außerordentliche Revision zulässig."

5 Mit diesem Vorbringen wird nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. zu diesem Konkretisierungserfordernis auch VwGH 24.1.2018, Ra 2015/13/0002). Der bloße Hinweis auf näher zitierte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes allein reicht nicht aus, einen der in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Gründe darzutun (vgl. auch VwGH 4.10.2016, Ra 2016/16/0088).

6 Dier Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160051.L00

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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