TE Vwgh Beschluss 2018/6/26 Ra 2018/05/0170

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §26 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei M P in O, vertreten durch die Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. Dezember 2017, Zl. LVwG-AV-1151/001-2017, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeindevorstand der Marktgemeinde T; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien:

1. J G und 2. R G, beide in T), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die (gemäß § 26 Abs. 1 1. Satz VwGG sechswöchige) Revisionsfrist dann, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.

2 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3 Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2018, E 174/2018-5, wurde die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den angefochtenen Beschluss abgelehnt (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt II.).

4 Nach der Revision erfolgte die Zustellung des genannten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an den Rechtsvertreter des Revisionswerbers am Mittwoch, dem 28. März 2018. Laut der im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegebenen Stellungnahme des Revisionswerbers vom 18. Juni 2018 sei die Zustellung elektronisch erfolgt, sodass sie erst mit dem folgenden Werktag, also Donnerstag, dem 29. März, als bewerkstelligt gelte. Die Revisionsfrist habe daher am Donnerstag, dem 10. Mai 2018 (richtig offenbar gemeint: Freitag, dem 11. Mai 2018, weil der 10. Mai 2018 ein gesetzlicher Feiertag war) geendet.

5 Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist die (beim Verwaltungsgerichtshof am 9. Mai 2018 eingegangene und von diesem zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitete) Revision erst am 17. Mai 2018 eingelangt. Dies ist - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2018 - jedenfalls verspätet, sodass es sich erübrigt, auf diese Stellungnahme näher einzugehen.

6 Die Revision war daher gemäß § 26 Abs. 1 1. Satz in Verbindung mit § 26 Abs. 4 und 5 und § 25a Abs. 5 und § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050170.L00

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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